XXXVI. Vorbemerkung zu einer zweiten Reihe ästhetischer
Gesetze oder Prinzipe.
Ich habe eine Reihe ästhetischer
Gesetze oder Prinzipe ziemlich an den Eingang dieser Schrift gestellt und
schließe dieselbe, abgesehen von dem zuletzt stehenden Anhangsabschnitte,
mit einer solchen. In einer systematischen Ästhetik wären sämtliche
Gesetze im Zusammenhange, also hinter einander, abzuhandeln gewesen; aber
es wäre schwer gewesen, eine Ermüdung dadurch zu vermeiden; und
nach dem ausgesprochenen Plane dieser Schrift war es auf systematische
Folge darin überhaupt nicht abgesehen. Also habe ich nur einige der
wichtigsten Gesetze vorangestellt und in den wichtigsten Anwendungen zu
verfolgen gesucht; indem sie sich aber dabei nicht nur unter einander,
sondern auch mit noch anderen Gesetzen verwickeln, ist dieser anderen Gesetze
bisher nur gelegentlich gedacht worden, in so weit sich Anlaß dazu
darbot. Dabei konnte sich doch das Bedürfnis einer etwas eingehenderen
Besprechung derselben fühlbar machen, und eine solche lasse ich jetzt
noch folgen, indem ich dabei an die in Th. I. erwähnten Schwierigkeiten
erinnere, welchen die Besprechung ästhetischer Gesetze überhaupt
unterliegt und welche auch die folgenden treffen. Daß die Gesamtheit
dieser Gesetze in einem Systeme der Ästhetik oder einer, allgemeinere
Ansprüche machenden, Hedonik (Th. I.) einmal noch konkreter zu fassen,
einheitlicher, fraglich, ob zugleich faßlicher, zu behandeln sein,
und nach mancher Beziehung zu ergänzen sein wird, um sie über
den Charakter eines Sammelsuriums hinauszubringen, glaube ich gern. Man
darf von einem gewissermaßen ersten Versuche, dieses schwierige Thema
mehr als rhapsodisch oder ganz oberflächlich zu behandeln, nicht zu
viel verlangen; jeder nach mir wird es schon deshalb leichter haben, weil
er nicht selbst der erste darin ist. Gründlich freilich wird sich,
wie schon im 1. Teile erinnert, und worauf zum Schlusse des XLIII. Abschnittes
noch mit einigen Bemerkungen zurückzukommen, das Kapitel der ästhetischen
Gesetze erst nach Erkenntnis eines einheitlichen Grundgesetzes der Entstehung
von Lust und Unlust behandeln lassen; auch hiernach aber dürfte die
Ableitung der einzelnen Gesetze daraus, so wie Zusammenordnung aus dem
Gesichtspunkte desselben, immer schwierig bleiben, sollen sie zugleich
praktisch sein.