Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen " Akademischer Börsenverein Leipzig e.V. ".

2. Der Sitz des Vereins ist Leipzig.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein sieht sich als eine Informationsplattform für alle Studenten und Studentinnen, die sich für das Geschehen an den internationalen Finanz- und Kapitalmärkten interessieren.

2. Der Verein verfolgt seinen Zweck durch: systematische Bildungs- und Informationsarbeit, Herausgabe von Verbraucherinformationen, statistische Analyse von Zusammenhängen und Trendverläufen sowie der Bereitstellung von Informationen für wissenschaftliche Arbeiten.

3. Der Verein kann mit anderen Organisationen und Einrichtungen ähnlicher Zielstellung zusammenarbeiten, er kann weitere geeignete Institutionen errichten oder sich an ihnen beteiligen.

4. Die Arbeit des Vereins ist unabhängig von Einflüssen Dritter.

5. Eine Anlageberatung ist ausgeschlossen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

4. Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen. Er kann, soweit es erforderlich ist und der nachhaltigen Erfüllung des Zweckes dient, Rücklagen bilden und sich an anderen Gesellschaften beteiligen.

 

§ 4 Mitglieder des Vereins

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.

 

§ 5 Benennung von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

 

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt muss schriftlich, mit einer Frist von einem Monat auf das Quartalsende gezogen, erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seine satzungsmäßigen Pflichten trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht erfüllt oder wenn es durch sein Verhalten die Ziele des Vereins erheblich schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Vereins.

 

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,

b) der Beirat,

c) die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt Grundsatzfragen der Vereinstätigkeit:

a) Entlastung des Vorstandes,

b) Neuwahl des Vorstandes,

c) Neuwahl von 2 Kassenprüfern,

d) Änderung der Satzung,

e) Umwandlung oder Auflösung des Vereins,

f) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ab dem nächstfolgendem Quartal,

g) Neuwahl des Beirates.

 

2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder auf dem Wege der elektronischen Datenfernübertragung an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse des Mitgliedes. Zwischen Versand der Einladung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.

4. Den Vorsitz der Versammlung führt ein Vereinsmitglied, welches durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt wird.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind.

6. Beschlüsse unterliegen der einfachen Mehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen unterliegen der zwei Drittel Mehrheit.

7. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden bzw. bei Abwesenheit die seines Vertreters.

8. Die Ausübung des Stimmrechts durch ein anderes bevollmächtigtes Mitglied ist statthaft. Die Vollmacht bedarf jedoch der Schriftform und kann nur einem Mitglied übertragen werden.

9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden der Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied abzuzeichnen ist.

 

§ 9 Beirat

1. Zur Unterstützung der kontinuierlichen und qualitätsbewussten Vereinsarbeit wird ein Beirat berufen, der aus Persönlichkeiten mit Erfahrungen aus dem Vereinsleben bestehen soll.

2. Der Beirat besteht aus dem Beiratssprecher sowie zwei bis vier einfachen Beiratsmitgliedern.

3. Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine erneute Kandidatur ist möglich.

4. Mitglieder des Beirates müssen ordentliche Mitglieder des Vereins oder einer dem Verein zugehörigen und akzeptierten Alumni-Vereinigung sein. Vorstandsmitglieder dürfen während ihrer Amtszeit nicht dem Beirat angehören.

5. Die Aufgaben des Beirates sind:

a) die Vorstandsarbeit beratend zu unterstützen,

b) auf der folgenden Mitgliederversammlung über die Zusammenarbeit mit dem Vorstand und c) alle abgesegneten Entscheidungen mit dem Vorstand zu berichten,

auf die Einhaltung der Satzung zu achten und die Interessen der Mitglieder wahrzunehmen.

6. Alle Entscheidungen des Vorstandes, die den Verein in gewichtiger Weise beeinflussen, müssen vom Beirat beraten und bestätigt werden. Falls keine Bestätigung erfolgt, ist der Vorstand nicht bemächtigt diese Entscheidung durchzusetzen. Wird die Anforderung einer Bestätigung durch den Beirat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang beim Beirat durch diesem nicht beantwortet, ist die Entscheidung des Vorstandes uneingeschränkt gültig. Zu Entscheidungen die vom Beirat abgesegnet werden müssen gehören:

a) Haushaltsplan für das Börsenblatt,

b) Haushaltspläne für den Aktionstag Börse und Projekte mit einem Etat von mindestens 2000 Euro,

c) Verträge und Vereinbarungen, die mindestens 12 Monate andauern und den Verein im sinnvollen Zusammenhang mit möglicherweise mehr als 500 Euro belasten können,

d) Verträge, Vereinbarungen und Maßnahmen, durch die Mitglieder des Vereins Entschädigungen für Ihre Aufwendungen erhalten oder finanziell entlastet werden.

7. Der Beirat erhält von jeder Vorstandssitzung innerhalb von 2 Wochen ein schriftliches oder elektronisches Protokoll.

 

8. Der Beirat tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen. Über die Beiratssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Dieses kann spätestens nach 2 Wochen auf Wunsch von jedem Mitglied des Vereins eingesehen werden.

 

9. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Beiratssprecher.

 

10. Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Beirat einstimmig für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.

 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, unter denen sich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden müssen. Der Vorstand kann einen besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellen. Der Vorstand bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Geschäftsstelle. Im Innenverhältnis gilt, dass zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes über 500 Euro oder für Rechtsgeschäfte, aus denen weitere Verpflichtungen in gleicher Höhe erwachsen können, es eines Vorstandsentscheides mit einfacher Mehrheit bedarf.

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Finanzvorstand und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5. Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand ausscheiden, ist der restliche Vorstand bevollmächtigt, einen Vertreter zu bestellen. Das ausscheidende Vorstandsmitglied hat dem Vertreter alle erforderlichen Geschäftsunterlagen geordnet und lückenlos in der Art und Weise zu übergeben, dass es einem Dritten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes möglich ist, sich in den Geschäftsbereich einzuarbeiten und die laufenden Geschäfte fortzuführen. Darüber hinaus hat es einen ausführlichen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeiten während des laufenden Geschäftsjahres vorzulegen. Die Entlastung erfolgt zusammen mit den verbleibenden Vorstandsmitgliedern auf der nächsten Mitgliederversammlung.

6. Der Vorstand tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen. Über die Vorstandssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen.

 

 

§ 11 Finanzen

1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen.

2. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Der jährliche Haushaltsplan sowie der Finanzbericht wird von dem Vorstand aufgestellt und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

4. Die Mitgliederversammlung bestellt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer. Sie kann, wenn der Verein einen Wirtschaftsbetrieb unterhält, zusätzlich einen vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Leipzig zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Gemäß Beschluss der Gründungsversammlung vom 09.05.1994 und Änderungsbeschluss vom 13.12.1999, 11.12.2000, 10.04.2002, 12.01.2005 und 27.01.2005

 
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