Die Studentischen SenatorInnen

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Updated am 25-02-2010






Senat

    Zusammensetzung des Senats

(1) Der Senat nimmt seine Aufgaben gemäß § 81 SächsHSG wahr.

(2) Dem vorläufigen Senat gehören an:

als stimmberechtigte Mitglieder
a) aus der Gruppe der Hochschullehrer: 17 Vertreter,
b) aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter: sieben Vertreter,
c) aus der Gruppe der Studenten: sieben Vertreter,
d) aus der Gruppe der sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter: drei Vertreter,

mit beratender Stimme
a) das Rektorat,
b) die Dekane,
c) die Gleichstellungsbeauftragte der Universität.

Soweit dem Senat kein Mitglied des StudentInnenRates angehört, kann der StudentInnenRat einen Vertreter mit beratender Stimme in den Senat entsenden.

(3) Zur Vorbereitung seiner Entscheidungen kann der Senat Kommissionen bilden.

(4) Bei der Besetzung von Kommissionen des Senats entsprechend § 81 Abs. 3 S. 2 SächsHSG haben die Senatoren der jeweiligen Mitgliedergruppen das Vorschlagsrecht. Nehmen die Gruppenvertretungen dieses Vorschlagsrecht nicht wahr, können die Sitze unbesetzt bleiben.

(5) Die Mitglieder der Senatskommissionen haben das Recht, die für das Sachgebiet ihrer Kommission notwendigen Informationen bei den zuständigen Stellen der Universität einzuholen.

    Geschäftsordnung des Senats

Maskuline Personalbezeichnungen gelten in dieser Ordnung gleichermaßen für Personen weiblichen Geschlechts.

§ 1 Einladung, Termine, Vertretung

(1) Der Vorläufige Senat tagt in der Regel einmal im Monat. Er wird durch den Rektor einberufen. Der Vorläufige Senat legt in seiner ersten Sitzung die weiteren Sitzungstermine fest. Die Sitzungstermine und der Sitzungsort werden in elektronischer Form öffentlich bekanntgegeben.
(2) Die Einladung liegt zusammen mit der Tagesordnung und den Vorlagen zur Sitzung für die Mitglieder spätestens drei Arbeitstage vor dem Termin der Sitzung im Dezernat Akademische Verwaltung bereit oder wird den Mitgliedern zu diesem Zeitpunkt übergeben. Die Tagesordnung wird zu diesem Zeitpunkt, soweit sie den öffentlichen Teil der Sitzung betrifft, in elektronischer Form öffentlich bekanntgegeben.
(3) Kann ein Dekan/eine Dekanin nicht an der Sitzung teilnehmen, kann er/sie durch den Prodekan/die Prodekanin gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 SächsHSG vertreten werden. Der Rektor kann durch einen Prorektor vertreten werden. In diesen Fällen üben die Vertreter/innen nur das Rede- und das Antragsrecht aus.
(4) Der Vorläufige Senat muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder alle Mitglieder einer Gruppe nach § 50 Abs. 1 SächsHSG verlangen. Der Antrag ist schriftlich beim Rektor zu stellen und muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten.

§2 Beschlüsse

(1) Entscheidungen des Vorläufigen Senats werden vom Antragsteller/von der Antragstellerin in der Regel durch Vorlagen vorbereitet. Der Antragsteller/die Antragstellerin muss stimmberechtigtes Mitglied des Vorläufigen Senats oder mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt sein. Für Anträge zur Kenntnisnahme durch den Vorläufigen Senat gilt dies sinngemäß.
(2) Vorlagen zur Sitzung des Vorläufigen Senats sind spätestens sieben Werktage vor dem Sitzungstermin beim Rektor schriftlich einzureichen. Wird die Frist versäumt, kann die Vorlage in der Regel erst in der nächsten Sitzung beraten werden.
(3) Bei dringenden Angelegenheiten entscheidet der Vorläufige Senat über die Zulässigkeit von Tischvorlagen. Sie müssen ihm spätestens einen Werktag vor dem Termin der Sitzung übergeben werden.
(4) Zu Beginn jeder Sitzung wird die endgültige Tagesordnung beschlossen.
(5) Während der Sitzung können Anträge nur zu den Punkten der beschlossenen Tagesordnung gestellt werden. Sie sind von dem antragstellenden Mitglied des Vorläufigen Senates zu Protokoll zu geben. Die Anträge werden unmittelbar vor der Abstimmung verlesen.
(6) Abstimmungen im Vorläufigen Senat erfolgen in der Regel offen. Bei Personalangelegenheiten wird geheim abgestimmt.
(7) Die Abstimmung erfolgt auch dann geheim, wenn ein anwesendes Mitglied des Vorläufigen Senates dies beantragt und der Antrag von mindestens zwei weiteren Mitgliedern unterstützt wird.
(8) Die Stimmzettel werden in der Sitzung ausgezählt. Das Ergebnis der Auszählung wird dem Rektor vorgelegt und bekannt gegeben.

§ 3 Protokoll

(1) Von jeder Sitzung wird ein Protokoll angefertigt, das die Beschlüsse enthält und den wesentlichen Verlauf der Sitzung erkennen lässt. Es muss darüber hinaus den Tag der Sitzung, die Liste der Anwesenden, die behandelten Beratungsgegenstände sowie die Abstimmungsergebnisse enthalten. Sofern beschlossen, werden die Verantwortlichen für die Umsetzung von Beschlüssen benannt.
(2) Das Protokoll wird vom Rektor sowie von einem/einer von ihm zu benennenden Schriftführer/in unterzeichnet und liegt in der Regel in der folgenden Sitzung zur Bestätigung vor.
(3) Die Mitglieder des Vorläufigen Senats sind zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet, soweit das Protokoll sich auf Gegenstände der nichtöffentlichen Sitzung bezieht.

§ 4 Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Vorläufigen Senats sind hochschulöffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Senatsbeschluss, der in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden muss, ausgeschlossen werden. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden stets nichtöffentlich behandelt. Die Entscheidung darüber, ob eine Personal- oder Prüfungsangelegenheit vorliegt, trifft der Rektor. Der Rektor kann zu bestimmten Punkten der Tagesordnung Gäste einladen, ebenso der Vorläufige Senat auf Vorschlag eines Mitgliedes.
(2) Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über die Gegenstände nichtöffentlicher Sitzungen verpflichtet. Der Rektor ist ermächtigt, Mitteilungen über Verlauf und Ergebnisse der Sitzungen des Vorläufigen Senates in der Zeitschrift der Universität zu veröffentlichen, soweit die Veröffentlichung nicht durch Gesetz oder Senatsbeschlüsse eingeschränkt ist.
(3) Soweit der Vorläufige Senat Beschlüsse von allgemeiner Bedeutung gefasst hat, können diese auch im Verwaltungsrundschreiben veröffentlicht werden. Darüber entscheidet der Rektor.

§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Abweichung von der Geschätsordnung

(1) Diese Geschäftsordnung hat der Vorläufige Senat am 7. April 2009 beschlossen; sie tritt mit der Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Akademischen Senats vom 9. Februar 2006 außer Kraft.
(2) Beschlüsse über Abweichungen von den Vorschriften der Geschäftsordnung können mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst werden.

Leipzig, den 13. Mai 2009


Professor Dr. Franz Häuser
Rektor

 
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