Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept unserer Universität wurde im Verlauf der letzten zwei Jahre wiederholt an die aktuellen Gegebenheiten angepasst. Hierbei wird immer versucht, die richtige Balance zwischen bestmöglichen Schutzmaßnahmen und der Gewährleistung nötiger Arbeits- und Umgangsmöglichkeiten zu erreichen. Die nachfolgenden Stichpunkte sollen eine schnelle und einfache Orientierung über die geltenden Regeln des derzeit gültigen Hygiene-Infektionsschutzkonzeptes geben.
Tragen von Masken
- Es gibt keine Maskenpflicht für Beschäftigte an der Universität Leipzig.
- Auch in Lehrräumen (Seminargebäude, Hörsaalgebäude, weitere Veranstaltungs- und Versammlungsräume) gibt es für Beschäftigte keine Maskenpflicht, jedoch eine dringende Empfehlung.
- Für Studierende gilt weiterhin in Lehrräumen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (medizinische Gesichtsmaske, OP-Maske), da in der Regel dort der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Diese Maßnahme wurde durch den Beschluss des StudentInnenRates gefordert. Eine Differenzierung der Maßnahmen auf einzelne Lehrveranstaltungen ist aufgrund der Größe der Universität Leipzig praktisch nicht durchführbar.
Gemäß Sächsischem Personalvertretungsgesetz kann der Gesamtpersonalrat nur bei Regelungen für die Beschäftigten mitbestimmen. Für die Mitbestimmung der Studierenden sind die entsprechenden Vertretungen (StuRa, Fachschaften) zuständig. - Das Tragen einer Maske kann weder von Kolleg:innen noch von Vorgesetzten gefordert/angewiesen werden. Im Rahmen eines verantwortungsvollen Miteinanders und eines positiven Klimas untereinander bitten wir den Wunsch von Kolleg:innen, Maske zu tragen, nicht einfach ab zu tun. Der Wunsch resultiert meist aus persönlich begründeten Risikoabwägungen oder Schutzbedürfnissen.
- Das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der Universität Leipzig wurde von der Dienststellenleitung erarbeitet. Diesem Konzept hat der Gesamtpersonalrat in Zusammenarbeit mit den örtlichen Personalräten zugestimmt und daher findet es in allen Gebäuden der Universität Leipzig Anwendung.
Warum gibt es derzeit keine Maskenpflicht an der Universität Leipzig?
Neben dem Infektionsschutzgesetz des Bundes und den Regelungen des Freistaates Sachsen gelten für die Universität Leipzig als Arbeitgeber ebenfalls die Regelungen gemäß Arbeitsschutzgesetz. Das Arbeitsschutzgesetz wird durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert. Eine generelle Maskenpflicht wird derzeit durch die Dienststelle und den Gesamtpersonalrat als nicht verhältnismäßig und nicht angemessen eingeschätzt.
Impf- bzw. 3G-Status
Der Impfstatus in Bezug auf COVID-19 gehört zu den persönlichen Daten. Dieser darf mit Ausnahme des humanmedizinischen/-pflegerischen Personals nicht erfragt, erhoben oder dokumentiert werden.
Bei Fragen wenden Sie sich gern an uns.
Ihr Gesamtpersonalrat der Universität Leipzig