„Zunächst ging es um die Verteilung der finanziellen Mittel innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns auf die Landes- und die Kommunalebene, den sogenannten vertikalen Finanzausgleich. Hier musste die Finanzausgleichsmasse, die der kommunalen Ebene zugeordnet wird, neu bestimmt werden“, erläutert Lenk. Bereits während des Begutachtungsprozesses wurden mit einer Änderung des Finanzausgleichsgesetzes zum 1. Januar 2018 den Kommunen 34,15 Millionen Euro mehr zugestanden und damit die Beteiligungsquote der Kommunen erhöht.
Die Änderungen im horizontalen Finanzausgleich fielen im Vergleich dazu deutlich umfangreicher aus: Zur Bestimmung des Finanzbedarfs wurde im alten FAG „nur“ die Einwohnerzahl herangezogen. Mit den neu beschlossenen Änderungen werden die Bedarfsgewichte zukunftsfest neu ausgerichtet. So werden beispielsweise Gemeinden, in denen besonders viele Kinder und Jugendliche wohnen oder die einen besonders starken Rückgang der Einwohnerzahl verzeichnen, Mehrbedarfe anerkannt. Sie erhalten zukünftig mehr Schlüsselzuweisungen, wodurch eine höhere Bedarfsgerechtigkeit bei der Verteilung der finanziellen Mittel des Landes hergestellt wird. Eine andere wesentliche Neuerung stellt eine Mindestausstattung für die finanzschwächsten Gemeinden dar, womit deren finanzielle Ausstattung gestärkt wird. Darüber hinaus wurde auch eine sogenannte Infrastrukturpauschale eingeführt, die zusätzliche kommunale Eigeninvestitionskraft deutlich erhöht. Die Reformvorschläge der Leipziger Wissenschaftler wurden fast vollständig von der Landesregierung umgesetzt
Nachdem die Verteilung der finanziellen Mittel im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs zwischen dem Land und seinen Kommunen nach den neuen Kriterien bereits 2019 umgesetzt wurde, sind nun auch die neuen Verteilungsregeln zwischen den Kommunen in diesem Jahr in Kraft getreten. Die Neuregelung selbst wurde am 1. April 2020 vom Landtag in Schwerin rückwirkend zum 1. Januar 2020 beschlossen.