Aufgrund der Corona-Pandemie sollen Ihnen keine Nachteile für Ihr Studium entstehen. Wir informieren Sie hier über die aktuellen Gegebenheiten zur Regelstudienzeit und Nichtanrechnung von Semestern.

Verlängerung der Regelstudienzeit aufgrund der COVID-19-Pandemie

Gemäß Paragraf 114a des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes erhalten Studierende, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/21, im Sommersemester 2021 und/oder im Wintersemester 2021/2022 immatrikuliert und nicht beurlaubt waren eine Erhöhung der individuellen Regelstudienzeit um jeweils ein Semester.

Diese Regelstudienzeitverlängerung wird ohne Antrag für alle Studierenden verbucht. Entsprechende Bescheinigungen über die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit werden jedem Studierenden in den  AlmaWeb-Account geladen. 

Informationen zur Nichtanrechnung

Sofern eine Nichtanrechnung des Sommersemesters 2020 auf die Regelstudienzeit beantragt wurde, bleibt diese bestehen.

Im Hinblick auf die Gebührenpflicht gemäß Paragraf 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 SächsHSFG wird eine doppelte Begünstigung ausgeschlossen.

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