Neben dem regulären Semesterbeitrag, der von allen Studierenden zu zahlen ist, erhebt unsere Universität in bestimmten Fällen Langzeitstudiengebühren und Zweitstudiengebühren.

Wann werden Studiengebühren erhoben?

Gemäß dem Sächsischen Hochschulgesetz und der Hochschulgebühren- und Entgeltordnung unserer Universität werden in bestimmten Fällen Studiengebühren erhoben.

Sollten bei Ihnen Studiengebühren fällig werden, erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Dieser Bescheid wird Ihnen zu Beginn der Rückmeldefrist des jeweiligen Semesters oder mit der vorläufigen Immatrikulationsbescheinigung in Ihren AlmaWeb-Account geladen. Sie werden per E-Mail darüber informiert, dass neue Dokumente bereitliegen.

Die Studiengebühren werden zusätzlich zum regulären Semesterbeitrag erhoben. Die Bezahlung der Gebühren muss unbedingt fristgerecht erfolgen. Das Ausbleiben der Zahlung zieht eine Exmatrikulation oder Aufhebung der vorläufigen Immatrikulation nach sich.

Zusätzlich zu den Studiengebühren wird für alle Studienanfänger für das Ausstellen der UniCard eine Gebühr von 10 Euro fällig, die zusammen mit dem Semesterbeitrag erhoben wird. Weitere Informationen dazu finden sie auf Ihrer vorläufigen Immatrikulationsbescheinigung.

Zweitstudiengebühren

Die von uns erhobenen Zweitstudiengebühren basieren auf Paragraf 13, Absatz 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit Paragraf 2, Absatz 2, Satz 1, Nummer 2 der Hochschulgebühren- und Entgeltordnung unserer Universität.

Höhe der Zweitstudiengebühr: 350 Euro pro Semester

Ob Sie Gebühren für Ihr Zweitstudium zahlen müssen, ist abhängig von Ihrem bisherigen Abschluss und der Dauer Ihres bisherigen Studiums.

Wenn Ihr bisheriger Abschluss ein Bachelor-Abschluss ist, zahlen Sie keine Zweitstudiengebühren an unserer Universität.

Wenn Sie bereits ein Master-, Diplom- oder Magisterstudium oder einen Studiengang mit staatlicher oder kirchlicher Abschlussprüfung abgeschlossen haben, zahlen Sie Studiengebühren, sobald Sie die Regelstudienzeit Ihres bisherigen Studiums um mehr als sechs Semester überschreiten.
Solange Sie die Regelstudienzeit Ihres bisherigen Studiums nicht um mehr als sechs Semester überschreiten, müssen Sie keine Zweitstudiengebühren zahlen.

  • Es werden alle studierten Semester berücksichtigt – auch solche, in denen Sie nach dem abgeschlossenen Studium in anderen Studiengängen immatrikuliert waren.
  • Das Bachelorstudium und der konsekutive Masterstudiengang gelten als eine Studieneinheit. Demnach umfasst die Regelstudienzeit beide Studienabschlüsse.
  • Auch Nebenhörer sind gebührenpflichtig (außer Lehramt Musik)

Haben Sie Ihr Zweitstudium an unserer Universität im Wintersemester 2017/18 oder früher begonnen, besitzen Sie „Bestandsschutz“ und unsere Hochschulgebühren- und Entgeltordnung greift für Sie nicht.

Besondere Regelungen

Sie zahlen keine Zweitstudiengebühren, wenn

  • Sie beurlaubt sind. Prüfungsleistungen können Sie dennoch erbringen.
  • Sie im Promotionsstudium an unserer Universität eingeschrieben sind.
  • Sie Lehramt Musik an der Hochschule für Musik und Theater in Kooperation mit unserer Universität studieren.

Befreiung von Zweitstudiengebühren

In begründeten Ausnahmefällen können die Zweitstudiengebühren gemäß Paragraph 2, Absatz 2 unserer Hochschulgebühren- und Entgeltordnung erlassen werden. Die Entscheidung darüber trifft ein Gremium, das vom Senat unserer Universität eingesetzt wird.
Ein Ausnahmefall liegt beispielsweise dann vor, wenn die Ausübung des angestrebten Berufs den Abschluss von zwei Studiengängen erfordert oder wenn eindeutige wissenschaftliche Gründe vorliegen.

Reichen Sie in einem solchen Fall bitte einen formlos schriftlichen Antrag auf Anerkennung eines Ausnahmefalls mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der Frist im Studierendensekretariat ein.

Frist für das Wintersemester: bis zum 31.07.

Frist für das Sommersemester: bis zum 31.01.

Langzeitstudiengebühren

Langzeitstudiengebühren werden für alle Studierenden erhoben, die ab dem Sommersemester 2013 an unserer Universität immatrikuliert wurden und ihre Regelstudienzeit im aktuellen Studiengang um mehr als vier Semester überschreiten.

Höhe der Langzeitstudiengebühr: 500 Euro pro Semester.

Gemäß Paragraf 13, Absatz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes wird die Gebühr mit Beginn der Rückmeldefrist zum Folgesemester fällig.

Ratenzahlung / Stundung / Erlass der Langzeitstudiengebühr

Die Langzeitstudiengebühr kann auf schriftlichen Antrag im Einzelfall erlassen werden.
Weiterhin kann eine Ratenzahlung oder eine Stundung vereinbart werden.
Bitte nutzen Sie dazu unsere entsprechenden Anträge im Downloadbereich und reichen Sie diese fristgerecht und mit den darin genannten Nachweisen im Studierendensekretariat ein.

Frist für das Wintersemester: bis zum 31.07.

Frist für das Sommersemester: bis zum 31.01.

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