Nachricht vom

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wie Sie alle wissen, ist die Corona-Krise mit großen Herausforderungen für unsere Universität und ihre Angehörigen und mit zahlreichen Unsicherheiten und Einschränkungen verbunden. Die Universitätsleitung bewertet die aktuelle Situation jeden Tag neu und trifft anschließend die notwendigen Entscheidungen zum Schutz der Beschäftigten und Studierenden sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs. Zur Reduzierung der Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus sowie zur Erleichterung der Kinderbetreuung der von Kita- und Schulschließungen betroffenen Eltern werden an der Universität Leipzig deshalb die folgenden Festlegungen getroffen (Stand: 17.3.2020, 17 Uhr).

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wie Sie alle wissen, ist die Corona-Krise mit großen Herausforderungen für unsere Universität und ihre Angehörigen und mit zahlreichen Unsicherheiten und Einschränkungen verbunden. Die Universitätsleitung bewertet die aktuelle Situation jeden Tag neu und trifft anschließend die notwendigen Entscheidungen zum Schutz der Beschäftigten und Studierenden sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs. Zur Reduzierung der Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus sowie zur Erleichterung der Kinderbetreuung der von Kita- und Schulschließungen betroffenen Eltern werden an der Universität Leipzig deshalb die folgenden Festlegungen getroffen (Stand: 17.3.2020, 17 Uhr).

Home-Office
Auch ohne bestehende Dienstvereinbarung wird die Möglichkeit zum Abschluss von Home-Office-Vereinbarungen erleichtert. Zuständig für die Entscheidung sind die jeweiligen Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen, wobei die Entscheidungsbefugnis auf die/den unmittelbare/n Vorgesetzte/n delegiert werden kann. Bei der Entscheidung sind auch in der aktuellen deregulierten Phase zwingend
folgende Aspekte zu beachten:

1. Eignung der Tätigkeit für die Durchführung von Home-Office
2. Festlegung des Umfangs der Home-Office-Zeiten
3. Gewährleistung eines sachgerechten Datenschutzes
4. Vorhandensein eines geeigneten häuslichen Arbeitsplatzes
5. Festlegungen zur Erreichbarkeit während der Home-Office-Zeiten
6. Ausreichender Kontakt zur Dienststelle
7. Rücksicht auf verbleibende Präsenzbeschäftigte

Die Durchführung von Home-Office ist in einer zwischen der bzw. dem Beschäftigten und dem bzw. der Vorgesetzten geschlossenen schriftlichen Vereinbarung zu regeln, in der zumindest Angaben zur Dauer und zeitlichem des Home-Office sowie zur Erreichbarkeit enthalten sein müssen und die im Übrigen bestätigt, dass die unter Nr. 1 bis 7 genannten Anforderungen eingehalten werden. Ein Exemplar der Vereinbarung ist dem
Dezernat 3 weiterzuleiten.

Die bzw. der Vorgesetzte hat dafür Sorge zu tragen, dass die bzw. der Beschäftigte während der Home-Office-Zeiten ihre bzw. seine vertraglich geschuldete Arbeitszeit leistet. Bei Beschäftigten, die der Gleitzeit unterliegen, ist die während des Home-Office geleistete Arbeitszeit durch die Beschäftigte bzw. den Beschäftigten schriftlich zu dokumentieren und anschließend bis zum 10. des Folgemonats ein Korrekturbeleg einzureichen.

Zusätzliche Möglichkeit der häuslichen Quarantäne
Nicht nur Rückkehrern aus Risikogebieten und Personen, die mit positiv getesteten Personen in Kontakt standen wird die Möglichkeit einer 14-tägigen Quarantäne ohne Auswirkung auf die Entgeltzahlung eröffnet, sondern auch Personen, die lediglich als „Kontaktperson einer nachvollziehbar gefährdeten Kontaktperson“ ein erhöhtes Risiko aufweisen. Dies geht über die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes hinaus, setzt aber eine verantwortungsbewusste Einschätzung der Risikolage durch Betroffene und Vorgesetzte voraus.

Lockerung der Arbeitszeitregelungen
In Abstimmung mit der/dem jeweiligen Vorgesetzten können folgende Regelungen getroffen werden:

Bei feststehender Arbeitszeit:  Verschiebung der Lage der Arbeitszeit, gegebenenfalls auch auf Samstag bis 13.00 Uhr.

Bei Gleitzeit:

1. Arbeitszeitausgleich für mehr als zwei Tage pro Monat
2. Zeitschulden von bis zu 80 Stunden am Monatsende (bei Vollzeitbeschäftigten)
3. Aussetzung von Funktions- und Mindestpräsenzzeiten
4. Generelle Möglichkeit der Samstagsarbeit bis 13 Uhr

Freistellung zur Kinderbetreuung:
Im Fall der Schließung von Kitas und Schulen besteht für die betroffenen Beschäftigten die Möglichkeit, sich zur Sicherung der Kinderbetreuung auf Grundlage des § 29 TV-L für bis zu zehn Arbeitstage unter Fortzahlung des Entgelts freistellen zu lassen.

Einschränkung/Aussetzung von Sprechzeiten:
Die Einrichtungen können nach eigenem Ermessen Sprechzeiten einschränken oder ganz aussetzen. Hierüber hat die jeweilige Einrichtung in geeigneter Weise zu informieren.

Dienstreisen:
Bis auf Weiteres sind Dienstreisen zu unterlassen. Bereits genehmigte Dienstreisen werden hiermit widerrufen. Über Ausnahmen entscheidet die Rektorin. Sollten bereits Kosten entstanden sein, werden diese erstattet, sofern eine Stornierung nicht möglich ist.

Wissenschaftliches Gastrecht:
Anträge auf die Erteilung von wissenschaftlichem Gastrecht sind bis auf Weiteres abzulehnen. Bereits gewährte wissenschaftliche Gastrechte sind auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls zu widerrufen.

Gastaufenthalte:
Von Gastaufenthalte externer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zur Kooperation in Forschung und Lehre gemäß der Honorarordnung der Universität Leipzig ist nach Möglichkeit abzusehen.

Bitte informieren Sie sich regelmäßig auf unserer Website. Ihre Anfragen, die dann an die jeweilige Verantwortliche bzw. den jeweiligen Verantwortlichen weitergegeben werden, richten Sie bitte an corona@uni-leipzig.de.

E-Mail schreiben

Darüber hinaus steht eine eigene Hotline zur Verfügung: +49 341 97-3 8888.

Ich bitte Sie herzlich weiterhin um Besonnenheit in der gegenwärtigen Situation und um Verständnis für die getroffenen Entscheidungen und notwendigen Maßnahmen.

Mit freundlichen Grüßen,
Birgit Dräger