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Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, liebe Kolleginnen und Kollegen, wir können uns alle freuen: Die Sicherheitsmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus zeigen erste Wirkung. Bis zum Ende der Ostertage galten deshalb strenge Restriktionen im beruflichen wie privaten Alltag. Auch wenn durch die Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten am 15. April schrittweise Lockerungen der harten Beschränkungen beschlossen wurden, bleiben unsere Ziele: erstens Prävention und zweitens weitgehende Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs. Deshalb trägt das Rektorat dafür Sorge, dass die Verbreitung des Virus auch in den kommenden Wochen und Monaten soweit wie möglich eingegrenzt wird. Zugleich gilt es, die besonderen Herausforderungen an Wissenschaft und Verwaltung im jetzigen Sommersemester mit Unterstützung aller Beschäftigten gemeinsam zu bewältigen.

Ich möchte Sie deshalb auf folgende Regelungen und Maßnahmen hinweisen:

1. Laborbetrieb/ Hygiene/Prüfungen

Grundsätzlich wird unsere erste Stufe der Lockerung dadurch bestimmt sein, dass vor allem Forschungsbereiche, die Labore oder ähnliche Einrichtungen betreiben, wieder intensiver genutzt werden können. Dabei müssen natürlich alle Hygienevorschriften eingehalten werden. Zu den wichtigsten Hygiene- und Infektionsschutzstandards gehört gemäß den Empfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 16. April 2020, dass ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Bitte organisieren Sie deshalb alle Abläufe so, dass die Beschäftigten möglichst wenig Kontakt zueinander haben. Büroarbeiten sollen nach Möglichkeit im Homeoffice ausgeführt werden. Praktisches Arbeiten und experimentelle Tätigkeiten im Labor stellen eine besondere Herausforderung an den Infektionsschutz dar. Auch hier ist ein Sicherheitsabstand einzuhalten. Wenn direkter Personenkontakt unvermeidlich ist, müssen alternative Schutzmaßnahmen ergriffen werden (z. B. Aufstellen von Schutzscheiben, Tragen von Nase-Mund-Bedeckungen). Zudem muss sich jederzeit – beispielsweise durch Laborbücher oder Anwesenheitslisten – nachverfolgen lassen, wer in welchem Bereich jeweils anwesend war oder welche Personen Kontakt zueinander hatten. In den Laboren sind zudem, die jeweiligen Hygienepläne aktuell zu halten und konsequent anzuwenden. Diese Phase kann ab dem 20. April 2020 beginnen, je nach lokalen Bedingungen auch einige Tage später. Sie dient auch zur Unterstützung der Studierenden, deren Abschlussarbeit von Labortätigkeit abhängt.

Es gilt außerdem in den Blick zu nehmen, welche prüfungsrelevanten Praktika gegebenenfalls ab Mai wieder (unter Hygienebedingungen) ermöglicht werden können. Große Veranstaltungen und klassische Vorlesungen werden noch absehbar weiter im digitalen Format angeboten werden müssen. Der Prorektor für Bildung und Internationales wird in der kommenden Woche gemeinsam mit den Studiendekanen klären, welche kleineren Präsenzveranstaltungen ab dem 4. Mai 2020 stattfinden können.

Auf die Einhaltung von allgemeinen Hygienemaßnahmen wie häufiges Händewaschen und „Nies- und Hustenetikette“ sollte weiterhin besonders geachtet werden. Wenn keine Waschgelegenheiten zur Verfügung stehen, sind Desinfektionsmittel bereitzustellen. Die konkrete Umsetzung sollten Sie bitte in Ihren Einheiten klären. Beschäftigte, die zu Risikogruppen gehören oder Fragen zu den Schutzmaßnahmen haben, können eine individuelle Beratung beim Betriebsarzt in Anspruch nehmen, um ggf. erforderliche zusätzliche Schutzmaßnahmen festzulegen.

Bitte berücksichtigen Sie bei der Arbeitsorganisation auch weiterhin, dass jederzeit Erkrankungs- oder Quarantänefälle eintreten können. Das heißt:

Organisieren Sie nach Möglichkeit parallele Teams, die sich nur virtuell begegnen und sich im Quarantänefall gegenseitig vertreten können, und nutzen Sie digitale Arbeitsplätze bzw. Homeoffice, wo immer es vertretbar erscheint. Ohnehin werden viele Mitarbeitende zu Hause auch noch weiterhin in die Kinderbetreuung eingebunden sein.

2. Arbeitsrechtliche Regelungen

2.1 Bisherige Regelungen
Die  Regelungen in den Mitarbeiter-Rundmails „Corona – Aktuelle Festlegungen“ vom 17. März 2020 und „Arbeitsrechtliche Hinweise“ vom 7. April 2020 gelten vorerst bis einschließlich 16. Mai 2020. Inhaltliche Änderungen bzw. Ergänzungen werden in den folgenden Abschnitten mitgeteilt.

2.2 Bezahlte Freistellung für Kinderbetreuung
In der Mitarbeiter-Rundmail vom 17. März 2020 wurde über die Möglichkeit der Freistellung zur Kinderbetreuung von bis zu zehn Arbeitstagen auf der Grundlage von § 29 TV-L informiert. Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus schränkt diesen bisher gewährten übertariflichen Anspruch nun für die Zukunft ein. Entsprechendes gilt für Beamte. Bereits danach gewährte bezahlte Freistellungstage wegen Kinderbetreuung werden auf den Anspruch angerechnet.

I. Voraussetzungen
Demnach müssen für bezahlte Freistellungen zur Kinderbetreuung folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Tatsächliche Schließung von Schulen, Kindertagesstätten oder sonstige Betreuungseinrichtungen wegen der Ausbreitung des Coronavirus

2. Hierdurch Erforderlichkeit der Betreuung von Kindern unter 12 Jahren oder behinderten Kindern, die auf Hilfe angewiesen sind.

3. Es besteht keine anderweitige Möglichkeit der Kinderbetreuung, wie Notbetreuung gemäß Allgemeinverfügung oder familiäre Betreuung (Personen der Risikogruppe bleiben unberücksichtigt).

4. Keine Corona-bedingte Gewährung von Homeoffice durch den Vorgesetzten (ggf. auf Nachfrage)

5. Bei Gleitzeitbeschäftigung: Vorrangige Nutzung von ganztägigem Arbeitszeitausgleich

6. Vorherige Inanspruchnahme von Resturlaub aus dem Vorjahr bzw. den Vorjahren

7. Gewährung nur außerhalb der Ferienzeit (bei zumindest auch zu betreuenden schulpflichtigen Kindern)

8. Keine entgegenstehenden dienstlichen oder betrieblichen Belange

Diese Einschränkungen sind ab Bekanntgabe durch diese Rundmail bei Genehmigungsentscheidungen zu beachten.

Bei der Entscheidung über Homeoffice sind Vorgesetzte zu einer großzügigen Genehmigungspraxis angehalten. Zudem sollten bei der Ausgestaltung „Flexibilisierungselemente“ zur bestmöglichen Vereinbarkeit von Familienpflichten und beruflicher Aufgabenerfüllung genutzt werden: Einschränkung von Zeitfenstern der Erreichbarkeit, freie Einteilung von Arbeitsblöcken über den gesamten Tag (Montag bis Freitag zwischen 6 und 21 Uhr), ergänzende Samstagsarbeit (bis 13 Uhr) für Zeiten, die während der Woche nicht leistbar sind, Mischmodelle aus Präsenztätigkeit und Arbeit von zu Hause aus.

II. Anspruchsumfang
Beschäftigten mit einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Arbeitstage wird eine bezahlte Arbeitsbefreiung von bis zu 10 Arbeitstagen gewährt. Teilzeitbeschäftigten, mit weniger vereinbarten Wochenarbeitstagen, werden nur anteilig freie Arbeitstage gewährt.

Vereinbarte Arbeitstage pro Woche max. Anzahl der Arbeitstage mit bezahlter Freistellung
5 10
4 8
3 6
2 4
1 2

 

III. Verfahren
Für die Geltendmachung dieses Anspruchs ist das Antragsformular bei der bzw. dem unmittelbaren Vorgesetzten einzureichen, das auf der Corona-Webseite der Universität Leipzig zum Download bereitsteht.

Mehr erfahren

Die bzw. der unmittelbare Vorgesetzte leitet das Formular zur Kontrolle und Registrierung in der Personal- und Stellenverwaltungsdatenbank an das Dezernat 3 – Personal weiter.

IV. Ansprechpersonen
Ansprechpersonen für Fragen in diesem Zusammenhang sind im Dezernat 3 – Personal:


2.3 Homeoffice
Ein Musterformular für zukünftige Vereinbarungen von Corona-bedingtem Homeoffice wird in Kürze bereitgestellt.


3. Bibliothek
Wir freuen uns, dass unsere Bibliotheken wieder stufenweise zur Normalität zurückkehren können. In einer ersten Phase, die am 21. April 2020 beginnt, wird es an den Standorten Bibliotheca Albertina, Campus-Bibliothek, Bibliothek Medizin/Naturwissenschaften, Bibliothek Erziehungs- und Sportwissenschaft sowie der Bibliothek Veterinärmedizin die Möglichkeit einer kontaktlosen Ausleihe geben:

Freihand- und Magazinbestände können ausgeliehen und über Automaten zurückgegeben werden. Probehalber wird eigenständiges Scannen möglich sein. Eine Face-to-Face-Beratung ist allerdings nach wie vor noch nicht möglich. Für die Rechtswissenschaft gilt eine Sonderregelung: Die Bibliothek wird vorerst ausschließlich für die etwa 250 Examenskandidaten geöffnet sein. Einlass wird maximal 150 Personen in zwei Durchgängen gewährt. Innerhalb der Juristenfakultät wurde unter anderem vereinbart, Nachteilsausgleiche bei Hausarbeiten zu gewähren. Zudem wurden die Themenvergabe für Hausarbeiten auf verfügbare E-Medien sowie die Bewertungsgrundlage angepasst. Wenn sich all diese Maßnahmen bewähren, wovon ich ausgehe, wird es weitere Schritte zur Öffnung der anderen Bibliotheksstandorte geben.

Ich danke Ihnen herzlich für Ihr großes Engagement und Ihre Geduld in dieser schwierigen Zeit. Bitte haben Sie trotz Ihrer hohen beruflichen und privaten Belastungen Verständnis für die von der Universitätsleitung getroffenen Regelungen: Die Universität ist an die gesetzlichen Vorgaben des Landes und des Bundes gebunden und nutzt ihren Gestaltungsspielraum so gut wie möglich aus. Lassen Sie uns vielmehr zuversichtlich in die Zukunft schauen. Bisher ist es uns sehr gut gelungen, die Universität in einem massiv reduzierten Betrieb weiter funktionsfähig zu erhalten. Ich hoffe, dass wir bald auch weitere Lockerungen vornehmen können – natürlich stets im Einklang mit den politischen Vorgaben.

Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Birgit Dräger