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Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, liebe Kolleginnen und Kollegen, die vorsichtige Wiederaufnahme des öffentlichen Lebens in der Corona-Krise verlangt auch eine Anpassung des Universitätsbetriebs.

Das Rektorat, die Dekaninnen bzw. Dekane und der Krisenstab beraten regelmäßig zu den aktuellen Entwicklungen und den Konsequenzen für unsere Universität. Im Vordergrund der Überlegungen steht dabei stets die notwendige Balance zwischen dem Gesundheitsschutz und den Anforderungen des Dienstbetriebs. Ich möchte Sie heute über die Festlegungen zur weiteren Gestaltung des Sommersemesters und zur Ausstellung von Arbeitgeberbescheinigungen für die Kindernotbetreuung informieren:

I. Sommersemester

Die Lehre im Sommersemester findet weiterhin digitalisiert statt. Der Prorektor für Bildung und Internationales stimmt sich eng mit den Studiendekanen zur weiteren Gestaltung des Semesters ab. Die Dekaninnen bzw. Dekane sind informiert und gebeten, die Lehrenden an ihren Instituten zu informieren und die Festlegungen fakultätsspezifisch zu beraten und umzusetzen. Aufgrund der aktuellen Lage könnten Präsenzveranstaltungen für kleine Gruppen (max. 15 Teilnehmende einschließlich der bzw. des Lehrenden) nur aus schwerwiegendem Grund stattfinden, wie zum Beispiel, dass der Kompetenzerwerb für eine Prüfung nachweislich nur ausschließlich über eine Präsenzphase erfolgen kann. Präsenzlehre ist genehmigungspflichtig. Für Laborpraktika bzw. Laborübungen im naturwissenschaftlichen und medizinischen Bereich gelten andere Regelungen. Für Prüfungen im Präsenzmodus wird es noch zeitnah Hinweise geben. Alle Studierenden erhalten heute eine E-Mail, in der auf die Weiterführung des digitalisierten Semesters hingewiesen wird.

II. Arbeitgeberbescheinigung für Kindernotbetreuung

Für die Ausstellung von Arbeitgeberbescheinigungen zum Nachweis der Notbetreuungsberechtigung von Beschäftigten wurden im Corona-Krisenstab folgende Festlegungen getroffen:

1. Die Arbeitgeberbestätigung zur Notbetreuungsnotwendigkeit liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Leiterin bzw. des jeweiligen Leiters der Einrichtung.

2. Die Leiterin bzw. der Leiter ist zu einer verantwortungsvollen Entscheidung aufgerufen, die insbesondere berücksichtigt, dass die begrenzten Betreuungskapazitäten nicht überfordert werden sollen und potentielle neue Infektionsketten (Betreuungseinrichtung – Familie – Arbeitsplatz) möglichst vermieden werden sollen.

3. Voraussetzungen und Antragsformular können Sie der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 17. April 2020 zu Maßnahmen anlässlich der Coronapandemie bzw. Einstellung des Betriebs von Schulen und der Kindertagesbetreuung entnehmen.

4. An der Universität Leipzig kommt eine Arbeitgeberbestätigung zur Notbetreuungsnotwendigkeit nur in Betracht, wenn durch die Zugehörigkeit zum „betriebsnotwendigen Personal einer Einrichtung des Freistaats Sachsen“ die Tätigkeit in der kritischen Infrastruktur bestätigt werden kann.

Zur Interpretation dieser Klausel:

a) Wie die übrigen Beispiele zur kritischen Infrastruktur zeigen, geht es typischerweise um die Ermöglichung einer Präsenzbeschäftigung in bestimmten Sektoren. Dementsprechend führen Tätigkeiten, die im Homeoffice ausgeübt werden oder werden können, regelmäßig nicht zum Notbetreuungsbedarf.

b) Das zwingend für den Betrieb erforderliche Personal richtet sich nach der aktuellen Betriebssituation, ist also nicht statisch (sich ggf. erweiternder Mindestbetrieb).

c) Sind in einem Bereich mehrere Beschäftigte mit identischen Aufgaben beschäftigt, wird regelmäßig nicht der volle Personalstamm für den aktuellen Betrieb unabdingbar erforderlich sein.

d) Sind in einem Bereich „Schichten“, etwa in einem wochenweisen Wechsel, vorgesehen, liegt es nahe, die Bestätigung ggf. mit der sich daraus ergebenden Einschränkung zu versehen.

Darüber hinaus möchte ich Sie darüber informieren, dass die zentrale Universitätsverwaltung derzeit ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorbereitet, um den Beschäftigten in allen Fakultäten und Zentralen Einrichtungen Hinweise zur Einhaltung der geltenden Hygieneregeln und Arbeitsschutzmaßnahmen zu geben und Zuständigkeiten und Ansprechpartner zu benennen.

Mit freundlichen Grüßen, Ihre Birgit Dräger