Einige Studiengänge haben neben dem Abitur spezielle Zugangsvoraussetzungen. Erforderliche Sprachkenntnisse, Praktika oder spezielle Eignungen prüfen wir im Zuge der Bewerbung.

Fremdsprachliche Voraussetzungen

Viele Studiengänge setzen bereits zu Studienbeginn Fremdsprachkenntnisse voraus. Diese so genannten sprachlichen Zugangsvoraussetzungen werden in der Studienordnung eines Studiengangs benannt. Teilweise können für den Abschluss erforderliche Sprachkenntnisse auch noch während des Studiums erworben werden.

Die erforderlichen Sprachniveaus sind nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen“ (GER) angegeben. Sofern dies nicht möglich ist, erfolgt die Angabe in allgemein anerkannter Form (z. B. Kenntnisnachweis Latein oder Latinum).

Folgende drei Stufen sind festgelegt:
A – Elementare Sprachverwendung
B – Selbstständige Sprachverwendung
C – Kompetente Sprachverwendung

Für die Aufnahme eines Studiums an der Universität Leipzig müssen Bewerberinnen und Bewerber folgende Niveaus – gemessen an der Dauer des Spracherwerbs – nachweisen:

Stufen            

        Dauer des Spracherwerbs                                     

 B2

 bis Ende der 12. beziehungsweise 13. Klasse

 B1

 bis Ende der 10. Klasse

 A2

 mindestens vier Jahre in aufsteigenden Klassen­stufen ab Klasse 5

 A1

 mindestens zwei Jahre in aufsteigenden Klassen­stufen ab Klasse 7

Informationen zu fremdsprachlichen Voraussetzungen für einzelne Studiengänge erhalten Sie beim jeweiligen Studienangebot.

In einigen Studiengängen müssen während des Studiums Fremdsprachenkenntnisse in alten Sprachen (Latein, Griechisch, Hebräisch) erworben werden. Allgemeine Informationen zum Erwerb von Sprachkenntnissen in „Alten Sprachen“ erhalten Sie in der Übersicht „Kenntniserwerb Alte Sprachen“ oder beim Sprachenzentrum der Universität Leipzig.

Für Bewerberinnen und Bewerber des B. A. Romanische Studien und der Lehramtsfächer Französisch, Spanisch und Italienisch:
Falls Sie die geforderten Sprachkenntnisse in Spanisch, Französisch beziehungsweise Italienisch nicht durch ein Schulzeugnis oder sonstiges Sprachzeugnis nachweisen können, bietet das Institut für Romanistik die Möglichkeit eines sprachlichen Einstufungstests. Weitere Informationen erhalten Sie beim Institut für Romanistik.

Für Bewerberinnen und Bewerber anderer als der oben genannten Studiengänge:
Informieren Sie sich auf den Seiten des Spracheninstituts e. V., ob Sie fehlende Sprachvoraussetzungen noch bis zum Studienbeginn erwerben können. Vorhandene Sprachkenntnisse, für die Sie keinen Nachweis haben, können Sie sich gebührenpflichtig über verschiedene Sprachzertifikate oder Prüfungen des Spracheninstituts bestätigen lassen.

zur Vergrößerungsansicht des Bildes: Studierende der Universität Leipzig sitzen zusammen an einer Arbeitsinsel und blicken auf einen Laptop-Bildschirm.
Foto: Swen Reichhold

Eignungsprüfungen

Für einige Studiengänge erfolgt im Zuge der Bewerbung eine Eignungsprüfung. Die Anmeldung beziehungsweise Bewerbung zur Eignungsprüfung oder zum Eignungsgespräch erfolgt direkt über die Institute beziehungsweise Fakultäten und ersetzt nicht die Bewerbung für den Studiengang. Die Bewerbung für den Studiengang muss gesondert online erfolgen.

Für einige Studiengänge gibt es eine Eignungsprüfung. Sie werden auf Grundlage von entsprechenden Eignungsfeststellungsordnungen durchgeführt.

Nähere Informationen zu den Eignungsprüfungen erhalten Sie direkt bei den entsprechenden Fakultäten und Instituten.

Die Aufnahme eines Masterstudiengangs setzt zwingend den Nachweis eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses voraus.

Darüber hinaus müssen Sie entweder eine Eignungsfeststellungsprüfung bestehen oder fachspezifische Zugangsvoraussetzungen erfüllen.

Bitte informieren Sie sich über das jeweilige Kriterium beim entsprechenden Studienangebot.

Über die nötigen Voraussetzungen, die Bewerbung für die Teilnahme und den Ablauf des Verfahrens informieren Sie sich bitte in der jeweiligen  Eignungsfeststellungsordnung sowie auf den Seiten der Studienbüros bzw. Institute.

Praktika vor dem Studium

In einigen Studiengängen sind praktische Erfahrungen erforderlich. Bei den nachfolgend genannten Praktika handelt es sich um Vorpraktika, die laut Studienordnung Immatrikulationsvoraussetzung sind. Vorpraktika müssen vor Studienbeginn abgeleistet sein.

Achtwöchiges Vorpraktikum im soziokulturellen Bereich, beispielsweise:

  • im Bereich der Organisation, Öffentlichkeitsarbeit oder künstlerisch-praktischen Tätigkeit
  • bei freien, öffentlichen oder kirchlichen Trägern mit gemeinwohlorientierter Ausrichtung
  • in freien und öffentlichen Einrichtungen zu Bildender Kunst, Theater, Tanz, Performance oder Musik

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  • Vierwöchiges Sozialpraktikum in einer beliebigen Kinder-, Jugend- oder Sozialeinrichtung

Studienfach Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales

  • Zusätzlich zweiwöchiges Betriebspraktikum in den Bereichen:
    • Holz- und Metallverarbeitung
    • Bau
    • Technik/Elektronik
    • Landwirtschaft
    • Gastronomie
    • Dienstleistung

Studienfach Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales

  • Zweiwöchiges Betriebspraktikum in den Bereichen:
    • Holz- und Metallverarbeitung
    • Bau
    • Technik/Elektronik
    • Landwirtschaft
    • Gastronomie
    • Dienstleistung
  • mindestens vierwöchiges Praktikum in einem der nachfolgenden Bereiche, es sind auch Kombinationen möglich:
    • klinischer Einsatz mit Schwerpunkt Geburtsmedizin, Wochenbettstation oder gynäkologische Station
    • außerklinisches Handlungsfeld der Hebamme im Geburtshaus, in einer Hebammenpraxis oder bei freiberuflichen Hebammen
    • niedergelassene/r Gynäkologin oder Gynäkologe oder Geburtshelferin und Geburtshelfer mit Schwerpunkt Schwangerenvorsorge und/oder Pränataldiagnostik
  • Eine mindestens sechsmonatige praktische Tätigkeit im Bereich des Kommunikationsmanagements

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Fachspezifische Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang Journalismus sind praktische journalistische Vorkenntnisse. Diese Kenntnisse können erworben worden sein:

  • in einem Hochschulstudium im Umfang von mindestens 30 Leistungspunkten
  • durch Praktika in einer Redaktion eines Medienunternehmens
  • in einer journalistischen Aus- und Weiterbildung von mindestens sechs Monaten Dauer (auf eine Vollzeittätigkeit bezogener Zeitwert)

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  • Mindestens zweimonatiges Praktikum in einer Medieneinrichtung
  • Mindestens zweimonatiges berufsfeldspezifisches Praktikum oder mehrere Praktika (Pflichtpraktika aus dem Erststudium können angerechnet werden)

Um die persönliche Eignung für den gewählten Studiengang überprüfen zu können, wird eine praktische Tätigkeit vor Studienbeginn für folgende Studiengänge empfohlen:

  • Lehramtsstudiengänge mit Abschluss Erste Staatsprüfung: zum Beispiel ein Praktikum an einer Schule oder in einem Hort, Freizeitbetreuung, eine Übungsleitertätigkeit, Nachhilfeunterricht oder andere Tätigkeiten im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit
  • Master of Science Wirtschaftspädagogik: Betriebspraktikum von 26 Wochen in einem kaufmännisch verwaltenden Tätigkeitsfeld und ein vierwöchiges wirtschaftsdidaktisch ausgerichtetes Praktikum in der kaufmännischen Aus- und Weiterbildung

Bitte beachten Sie, dass Ihnen freiwillige Praktika für ein später aufgenommenes Studium an unserer Universität nicht angerechnet werden können.

Phoniatrisches Gutachten

Das phoniatrische Gutachten gibt Auskunft über die Leistungsfähigkeit der Stimme, des wichtigsten Instruments von Lehrerinnen und Lehrern. Deshalb ist für alle Lehramtsstudiengänge die Vorlage eines phoniatrischen Gutachtens verbindliche Immatrikulationsvoraussetzung. Für ein Masterstudium des Konferenzdolmetschens kann ein logopädisches Gutachten Voraussetzung sein.

  • Phoniatrisches Gutachten – muss das sein?
    Lehrer üben einen typischen Sprecherberuf aus, die Stimme wird im Beruf stark belastet. Deshalb sollten Sie vor Studienbeginn sicher sein, die stimmlichen und sprecherischen Voraussetzungen für den Lehrerberuf zu erfüllen.
  • Was kostet das?
    Der Preis für ein phoniatrisches Gutachten wird vom untersuchenden Facharzt oder der Fachärztin in Anlehnung an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) festgelegt. In Sachsen bewegt er sich in der Regel zwischen 100 und 150 Euro. Die Kosten für ein solches Gutachten werden von den Krankenkassen grundsätzlich nicht übernommen.
  • Wer stellt ein phoniatrisches Gutachten aus?
    Ein phoniatrisches Gutachten kann ausstellen:
    • Ein Phoniater oder eine Phoniaterin (Facharzt oder Fachärztin für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen bzw. Facharzt oder Fachärztin für Phoniatrie und Pädaudiologie)
    • Ein Facharzt oder eine Fachärztin für HNO-Heilkunde mit der Subspezialisierung Stimm-und Sprachstörungen
    • Eine Übersicht über die zuständigen Fachärztinnen und Fachärzte an Ihrem Heimat- oder Studienort finden Sie in Ärzteverzeichnissen, Telefonbüchern, im Internet oder über Ihre Krankenkasse.
  • Was gehört zu einem phoniatrischen Gutachten?
    Die detaillierten Angaben zum verbindlichen Umfang der Untersuchungen einschließlich der fachärztlichen Beurteilung, finden Sie im Dokument „Phoniatrisches Gutachten/Hinweise für Arzt“. Die Hinweise für die Ärztin und den Arzt sollten Sie dem Gutachter mitnehmen. Bitte achten Sie bei der Ausstellung des Gutachtens auf den Stempel des Arztes und seine Unterschrift. Ohne diese können die Gutachten nicht anerkannt werden.
    Ein phoniatrisches Gutachten wird gewöhnlich auf der Grundlage der folgenden Untersuchungen erstellt:
    • Komplette HNO-Spiegelung: Bei dieser Untersuchung wird überprüft, ob der Kehlkopf, insbesondere die Stimmlippen, frei von organischen Veränderungen und Entzündungen sind.
    • Videolaryngostroboskopie: Mit Hilfe dieser Untersuchung kann das Schwingungsverhalten der Stimmlippen genau beurteilt werden.
    • Stimmstatus: Kriterien des Stimmstatus sind unter anderem der Stimmklang, die Stimmgebung, die Sprechstimmlage, die Stimmstärke, der Stimmeinsatz, der Stimmumfang, das Schwelltonvermögen und die Tonhaltedauer. Der Stimmstatus gibt darüber Auskunft, ob trotz eines unauffälligen Organbefundes funktionelle Abweichungen auftreten, die die Leistungsfähigkeit der Stimme beeinträchtigen können.
    • Über die Leistungsfähigkeit der Stimme gibt auch das Stimmprofil Auskunft, das meist zusätzlich erstellt wird.
    • Sprachstatus: Die Beurteilung des Sprachstatus zielt auf den Ausschluss solcher Sprach- und Sprechstörungen ab, die das Ausüben des Lehrerberufs beeinträchtigen könnten.
    • Audiometrie: Es wird untersucht, ob das Hörvermögen den Anforderungen an einen Sprechberuf genügt. Bei Bedarf werden zur genaueren Abklärung ergänzende Untersuchungen durchgeführt.
  • Wann muss das Gutachten an der Universität Leipzig eingereicht werden?
    Es ist eine Immatrikulationsvoraussetzung und muss mit der Erklärung über die Annahme des Studienplatzes beim Studentensekretariat eingereicht werden.
  • Wie alt darf das Gutachten sein?
    Unsere Universität erkennt nur Gutachten an, die nicht älter als zwei Jahre sind.
  • Für den M. A. Konferenzdolmetschen ist die Vorlage eines phoniatrischen Gutachtens erforderlich.
  • Für den M. A. Konferenzdolmetschen Arabisch ist die Vorlage eines logopädischen Gutachtens Immatrikulationsvoraussetzung.

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