| Hochschulrahmengestz (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999, geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 |
Fünftes Gesetz zur änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGändG) |
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§ 57a Befristung von Arbeitsverträgen Für den Abschluß von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern (§ 53) ... und Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 56) sowie mit wissenschaftlichen Hilfskräften gelten die §§ 57b bis 57f. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge sind nur insoweit anzuwenden, als sie den Vorschriften dieses Gesetzes nicht widersprechen. |
§ 57a Befristung von Arbeitsverträgen (1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften gelten die §§ 57b und 57c. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 57b vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 57b bis 57e nicht widersprechen. (2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen. |
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§ 57b Sachlicher Grund für Befristung (1) Der Abschluß befristeter Arbeitsverträge mit dem in § 57a Satz 1 genannten Personal ist zulässig, wenn die Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, es sei denn, es bedarf nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen keines sachlichen Grundes. (2) Sachliche Gründe, die die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter nach § 53 ... rechtfertigen, liegen auch vor, wenn
(3) Absatz 2 gilt für die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer Lehrkraft für besondere Aufgaben nach § 56 entsprechend. (4) Für die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer wissenschaftlichen Hilfskraft gilt Absatz 2 Nr.1,2 und 4 entsprechend. (5) Der Grund für die Befristung nach den Absätzen 2 bis 4 ist im Arbeitsvertrag abzugeben; ist der grund nicht anzugeben, kann die Rechtfertigung der Befristung nicht auf die Absätze 2 bis 4 gestützt werden. (6) Der erstmalige Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrages für die Beschäftigung als wissenschaftlicher oder künstlerischer Nachwuchs oder zur beruflichen Ausbildung nach Absatz 2 Nr.1 oder für die Beschäftigung nach Absatz 2 Nr.5 soll nicht später als vier Jahre nach der letzten Hochschulprüfung oder Staatsprüfung des wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiters erfolgen. |
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§ 57c Dauer der Befristung (2) Ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 57b Abs.2 Nr.1 bis 4 und Abs. 3 kann bis zur Dauer von fünf Jahren abgeschlossen werden. Mehrere befristete Arbeitsverträge nach § 57b Abs.2 Nr.1 bis 4 und Abs.3 bei derselben Hochschule dürfen diese Höchstgrenze insgesamt nicht überschreiten. Ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 57b Abs. 2 Nr.5 kann bis zur Dauer von zwei Jahren abgeschlossen werden. (3) Auf die Höchstgrenze nach Abs. 2 Satz 1 und 2 sind Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages nach § 57b Abs.2 Nr.1 bis 4, soweit er innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gibt, nicht anzurechnen. (4) Wird bei Personal mit ärztlichen Aufgaben, das sich in einer zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung befindet, die Anerkennung als Facharzt oder die Zusatzbezeichnung in fünf Jahren nicht erworben, kann die Höchstgrenze nach Absatz 2 Satz 1 und 2 um die notwendige Zeit für den Erwerb der Anerkennung als Facharzt oder der Zusatzbezeichnung, höchstens bis zur Dauer von drei Jahren, überschritten werden. Zum Zwecke des Erwerbs einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder des an die Weiterbildung zum Facharzt anschließenden Erwerbs einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung kann ein weiterer befristeter Arbeitsvertrags für den Zeitraum, der für den Erwerb vorgeschrieben ist, höchstens bis zur Dauer von drei Jahren, vereinbart werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Ein befristeter Arbeitsvertrag mit einer wissenschaftlichen Hilfskraft kann bis zur Dauer von vier Jahren abgeschlossen werden. Mehrere befristete Arbeitsverträge bei derselben Hochschule dürfen diese Höchstgrenze insgesamt nicht überschreiten. Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages als wissenschaftliche Hilfskraft, die vor dem Abschluß eines Studiums liegen, sind auf die Höchstgrenze nicht anzurechnen. (6)Auf die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach § 57b Abs.2 bis 4 sind im Einverständnis mit dem Mitarbeiter nicht anzurechnen:
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§ 57b Befristungsdauer (1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 57a Abs.1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Ein befristeter Arbeitsvertrag nach den Sätzen 1 und 2 mit einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskraft kann bis zur Dauer von insgesamt vier Jahren abgeschlossen werden. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich. (2) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 57 d abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 57 c anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Nach Ausschöpfung der nach diesem Gesetz zulässigen Befristungsdauer kann die weitere Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gerechtfertigt sein. (3)Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetztes gestützt werden. die Dauer der Befristung muß kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. (4) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
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§ 57d Kündigung bei Wegfall von Mitteln Dritter Ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 57b Abs.2 Nr. 4 und Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 kann, ohne daß es einer vertraglichen Kündigungsregelung bedarf, gekündigt werden, wenn feststeht, daß die Drittmittel wegfallen werden, dies dem Mitarbeiter unverzüglich mitgeteilt wird und die Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist frühestens zum Zeitpunkt des Wegfalls der Drittmittel erfolgt. |
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§ 57e Privatdienstvertrag Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit einem aus Mitteln Dritter vergüteten Mitarbeiter abschließt, gelten § 57 a Satz 2 und die §§ 57b und 57d entsprechend. |
§ 57c Privatdienstvertrag Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit einem aus Mitteln Dritter vergüteten Personal im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1 abschließt, gelten die Vorschriften der §§ 57 a, 57 b und 57 e entsprechend. |
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§ 57d Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Artikel 91 b des Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschriften der §§ 57 a bis 57 c und § 57 e entsprechend. |
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§ 57e Studentische Hilfskräfte Die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Hilfskräften, die als Studierende an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind (studentische Hilfskräfte), ist bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft wird nicht auf die zulässige Befristungsdauer des § 57 b Abs. 1 angerechnet. |
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§ 57f Erstmalige Anwendung Die §§ 57a bis 57e in der ab 26. Juni 1985 geltenden Fassung sind erstmalig auf Arbeitsverträge anzuwenden, die ab 26. Juni 1985 abgeschlossen werden; § 57c Abs. 6 Nr.1 und 5 in der ab 22. Dezember 1990 geltenden Fassung ist erstmals auf Arbeitsverträge anzuwenden, die ab 22. Dezember 1990 abgeschlossen werden. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind die §§ 57a bis 57e erstmals auf Arbeitsverträge anzuwenden, die drei Jahre nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts abgeschlossen werden. |
§ 57f Erstmalige Anwendung
Achtung! Es gibt bereits wieder eine Neufassung dieses Paragrafen durch das Die §§ 57 a bis 57 e in der ab 23. Februar 2002 geltenden Fassung sind erstmals auf Arbeitsverträge anzuwenden, die ab 23. Februar 2002 abgeschlossen werden. für die vor dem 23. Februar 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträge gelten an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie an Forschungseinrichtungen im Sinne des § 57 d die §§ 57a bis 57 e in der vor dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung fort. |
Kommentar zum HRG
Zu den Befristungsregelungen:
Niemand kann unter Hinweis auf das neue Hochschuldienstrecht aus laufenden Verträgen entlassen werden.
Promovenden und Habilitanden, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des neuen HRG-Befristungsrechts bereits beschäftigt waren und für die der nach In-Kraft-Treten des neuen Rechts zur Verfügung stehende Befristungsrahmen zur Beendigung von Promotion bzw. Habilitation nicht ausreichend ist, können nach dem allgemeinen Arbeitsrecht zum Zwecke der Beendigung ihrer wissenschaftlichen Qualifikation weiterbeschäftigt werden. Sachgrund: Beendigung der Qualifizierung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG).
In das Hochschulrahmengesetz soll eine Regelung aufgenommen werden, die klarstellt, dass wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Hilfskräfte sowie Assistentinnen und Assistenten, die ihre Tätigkeit bereits unter Geltung der alten Befristungsregelung aufgenommen hatten, bis zum 28.02.2005 befristet werden können.
Für studentische Hilfskräfte ist eine ähnliche übergangsregelung mit einer Laufzeit bis zum 28.02.2003 vorgesehen.
Zur Neugestaltung der Personalstruktur:
Die ämter der (Ober-) Assistentinnen und (Ober-) Assistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure und Hochschuldozentinnen und -dozenten fallen künftig weg. Soweit entsprechende Stellen bei In-Kraft-Treten des novellierten HRG noch bestehen, laufen die jeweiligen Arbeitsverhältnisse aus.
Vorhandene Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber verbleiben grundsätzlich in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Das schließt auch das Fortbestehen bisheriger Verlängerungsmöglichkeiten ein.
Bei der Neugestaltung der Personalstruktur handelt es sich um Rahmenrecht des Bundes. Die Abschaffung der Personalkategorien Assistent und Oberassistent ist daher nichts bereits mit In-Kraft-Treten des 5. HRGändG wirksam geworden. Diese änderungen treten erst mit der Umsetzung des HRG in jeweiliges Landeshochschulrecht in Kraft. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Assistenten mit abgeschlossener Habilitation können daher bis zum In-Kraft-Treten des neuen Landesrechts weiterhin zu Oberassistenten ernannt werden. Nach Umsetzung des neuen Hochschulrechts in Landesrecht ist aber die Neubegründung von Dienstverhältnissen als wissenschaftliche/r oder künstlerische/r Assistentin/Assistent, Oberassistentin/Oberassistent, Oberingenieurin/Oberingenieur und Hochschuldozentin/Hochschuldozent nicht mehr möglich.
Mit der Umsetzung des HRG in Landesrecht werden die Landesgesetzgeber auch übergangsregelungen für die dann Habilitierten treffen. Für ihre Weiterbeschäftigung in der Phase der Berufung auf eine Professur stehen den Ländern folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die übergangsregelung (Weiterbeschäftigung bis 28.02. 2005) auch auf habilitierte wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Assistentinnen und Assistenten entsprechend anwendbar ist.
Heutige wissenschaftliche oder künstlerische Assistentinnen und Assistenten, die zukünftig nach Ablauf ihrer Beschäftigungszeit nicht mehr zu Oberassistentinnen/Oberassistenten, Oberingenieurinnen/Oberingenieuren oder Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten berufen werden können, können von der Hochschule als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterbeschäftigt werden. Dies wäre z. B. der Fall, wenn die Bewerbung auf eine Professur nicht unmittelbar Erfolg hat.
Quellen:
Antworten auf Fragen zu befristeten Arbeitsverträgen An unseren Hochschulen bewegt sich was. Hg. V. BMFB 2002
Interpretationshilfe des BMFB vom Mai 2002