Hier finden Sie Hinweise und Links bei Fragen zur Eingruppierung sowie zur Stufenzuordnung.
Allgemeine Fragen zur Eingruppierung und Stufenzuordnung haben wir aufgefasst und in nachfolgenden Informationsblättern im Rahmen eines Interviews unserer Personalratsmitglieder, die sich in dieser Thematik besonders gut auskennen, beantwortet.
Informationsblatt 01/2019 Eingruppierung
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Informationsblatt 02/2019 Stufenzordnung
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Stufenzuordnung bei Wiedereinstellung nach Befristung, Anerkennung von Restlaufzeiten
Die Nichtanerkennung von sogenannten Restlaufzeiten aus befristeten Verträgen ist nicht tarifkonform. Die Änderung gilt für (Wieder)einstellungen ab 1.2.2019. Frühere Stufenzuordnungen in gleichartigen Fällen werden nur auf Antrag der Beschäftigten aufgegriffen.
Laut eines Schreibens des Sächsischen Staatsministeriums für Finanzen (SMF) zur Änderung der Durchführungshinweise des SMF können bei Wiedereinstellung in gleicher oder gleichartiger Tätigkeit Restlaufzeiten aus einschlägiger Berufserfahrung auf die Stufenlaufzeiten angerechnet werden. Die Änderung gilt für (Wieder)einstellungen ab 1.2.2019. Bisherige Stufenzuordnungen in gleichartigen Fällen werden nur auf Antrag der Beschäftigten aufgegriffen und gegebenenfalls korrigiert. Für etwaige Nachzahlungsansprüche gilt § 37 (1) TV-L.
Informationsmaterial zum obigen Thema
Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.2.2013
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6 AZR 524/11 Inhalt: Nach der bisherigen Praxis konnte die Erfahrungsstufe 4 niemals erreicht werden bei befristeten Verträgen von 2 Jahren. Nunmehr werden die Erfahrungszeiten addiert, so dass zum Beispiel bei zwei befristeten Arbeitsverträgen von jeweils 2 Jahren die Erfahrungszeit 4 Jahre beträgt (vorher nur 2 Jahre). Somit ist es möglich, auch bei befristeten Verträgen nach entsprechender Zeit die Endstufe zu erreichen. Sicherheitshalber sollten betroffene Mitarbeiter ihre Ansprüche im Personaldezernat geltend machen.
Erläuterungen von ver.di zum BAG-Urteil vom 21.2.2013 – 6 AZR 524/11
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Änderungen der Entgeltordnung
Mit Änderung der Entgeltordnung des TV-L per 01.01.2021 können sich Änderungen für Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik ergeben. Da gerade im IT-Bereich häufig Beschäftigte, die sich autodidaktisch Kenntnisse angeeignet haben, tätig sind und auch ohne eine abgeschlossene Hochschulbildung Tätigkeiten im IT-Bereich ausüben, wurde die Möglichkeit der Eingruppierung in die Entgeltgruppe E10 und höher auch für diese Beschäftigten geschaffen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Informationsblatt 01/2021.
Mit Änderung der Entgeltordnung des TV-L per 01.01.2020 können sich für Techniker, die nach Nr. 22.2 und Meister, die nach Nr. 15.2 und 15.4 des Teil II der Entgeltordnung eingruppiert sind, Änderungen ergeben. Diese betreffen Beschäftigte, die als Techniker bzw. als Meister in die Entgeltgruppen E9a Fallgruppe I (mit monatlicher Entgeltgruppenzulage) oder E7 eingruppiert sind. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Informationsblatt 01/2020.