Hier finden Sie Hinweise und Links bei Fragen zur Eingruppierung sowie zur Stufenzuordnung.

Allgemeine Fragen zur Eingruppierung und Stufenzuordnung haben wir aufgefasst und in nachfolgenden Informationsblättern im Rahmen eines Interviews unserer Personalratsmitglieder, die sich in dieser Thematik besonders gut auskennen, beantwortet.

Informationsblatt 01/2019 Eingruppierung
PDF 137 KB

Informationsblatt 02/2019 Stufenzordnung
PDF 220 KB

 

Stufenzuordnung bei Wiedereinstellung nach Befristung, Anerkennung von Restlaufzeiten

Die Nichtanerkennung von sogenannten Restlaufzeiten aus befristeten Verträgen ist nicht tarifkonform. Die Änderung gilt für (Wieder)einstellungen ab 1.2.2019. Frühere Stufenzuordnungen in gleichartigen Fällen werden nur auf Antrag der Beschäftigten aufgegriffen.

Laut eines Schreibens des Sächsischen Staatsministeriums für Finanzen (SMF)  zur Änderung der Durchführungshinweise des SMF können bei Wiedereinstellung in gleicher oder gleichartiger Tätigkeit Restlaufzeiten aus einschlägiger Berufserfahrung auf die Stufenlaufzeiten angerechnet werden. Die Änderung gilt für (Wieder)einstellungen ab 1.2.2019. Bisherige Stufenzuordnungen in gleichartigen Fällen werden nur auf Antrag der Beschäftigten aufgegriffen und gegebenenfalls korrigiert. Für etwaige Nachzahlungsansprüche gilt § 37 (1) TV-L.

Informationsmaterial zum obigen Thema

Änderungen der Entgeltordnung

Mit Änderung der Entgeltordnung des TV-L per 01.01.2021 können sich Änderungen für Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik ergeben. Da gerade im IT-Bereich häufig Beschäftigte, die sich autodidaktisch Kenntnisse angeeignet haben, tätig sind und auch ohne eine abgeschlossene Hochschulbildung Tätigkeiten im IT-Bereich ausüben, wurde die Möglichkeit der Eingruppierung in die Entgeltgruppe E10 und höher auch für diese Beschäftigten geschaffen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Informationsblatt 01/2021.

Mit Änderung der Entgeltordnung des TV-L per 01.01.2020 können sich für Techniker, die nach Nr. 22.2 und Meister, die nach Nr. 15.2 und 15.4 des Teil II der Entgeltordnung eingruppiert sind, Änderungen ergeben. Diese betreffen Beschäftigte, die als Techniker bzw. als Meister in die Entgeltgruppen E9a Fallgruppe I (mit monatlicher Entgeltgruppenzulage) oder E7 eingruppiert sind. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Informationsblatt 01/2020.

Das könnte Sie auch interessieren

Ausschüsse und Arbeitsgruppen

mehr erfahren

Tarifverträge und Entgelttabellen

mehr erfahren

Hauptpersonalrat

mehr erfahren