Die VBL ist Ihr betriebliche Altersversorgung und bietet neben der Pflichtversicherung auch die Möglichkeit einer Zuatzversicherung an, beide mit oder ohne Riesterförderung.

Steuerfreistellung oder Riesterförderung der Anteile der Pflichtversicherung

Seit 1.1.2012 haben die Beschäftigten ein Wahlrecht, ob Ihre Arbeitnehmeranteile zur Pflichtversicherung bei der VBL automatisch lohnsteuerfrei gestellt werden oder sie die Riester-Förderung in Anspruch nehmen wollen. Informationen dazu gab es in einer Rundmail des Dezernates 3 (Personal) vom 18.1.2012. Da dieses Wahlrecht unverändert besteht, möchten wir Ihnen an dieser Stelle die Informationen über die Auswirkungen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes vom 9.12.2010 zur steuerlichen Behandlung der Arbeitnehmeranteile zur Pflichtversicherung bei der VBL zur Verfügung stellen.

Kurz zusammengefasst

  • Die Arbeitnehmeranteile zur Pflichtversicherung bei der VBL werden automatisch lohnsteuerfrei gestellt. Hier ist seit 1. Januar 2012 nichts weiter zu tun.
  • Das hat jedoch zur Auswirkung, dass für diese Pflichtbeiträge dann die Möglichkeit der Riester-Förderung entfällt.
  • Die Beschäftigten haben jedoch ein Wahlrecht und können zugunsten der Riesterförderung auf die Steuerfreiheit des Arbeitnehmerbeitrages verzichten.
  • Seit 1. Januar 2012 müssen Sie dazu Ihr Wahlrecht zur Inanspruchnachme der Riester-Förderung gegenüber der Bezügestelle geltend machen und auf die Steuerfreistellung verzichten. Das gilt dann auch für die folgenden Jahre bis auf Widerruf. Die Erklärung (Ausübung Wahlrecht) ist jeweils zum 1. Kalendertag des Vormonats vor Beginn der Rieserförderung bei der Bezügestelle einzureichen.
  • Zusätzliche Informationen für Beschäftigte, die außerdem über eine Entgeltumwandiung verfügen: Durch den im Rahmen von § 3 Nr. 63 EStG ab 1. Januar 2012 steuerfrei gestellten Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren vermindert sich der für die Entgeltumwandlung noch zur Verfügung stehende steuerfreie Betrag.

Für weitere Fragen dazu und zu einer möglichen Zusatzversicherung wenden Sie sich bitte direkt an die VBL. Empfehlen können wir Ihnen die Service-Seiten der VBL. In der Kategorie "VBL spezial" finden Sie auch stets die aktuellen Informationen und Änderungen .

Was war zum Umstellungszeitpunkt zu beachten?

  • Bei einer gewünschten Steuerfreiheit der Pflichtversicherung (bei Inanspruchnahme Rieserförderung) galt: Für 2011 (und ggf. vorherige Jahre) musste eine Arbeitgeberbescheinigung über die bisherige Besteuerung des Arbeitnehmeranteils in der VBL-Pflichtversicherung bei der Bezügestelle sowie eine Bescheinigung von der VBL über evtl. bisher erhaltene Rieserzulagen angefordert werden. Der VBL musste zeitgleich die beabsichtigte Inanspruchnahme der Steuerfreistellung mitgeteilt werden. Damit war die Geltendmachung der Steuerfreiheit für die Pflichtanteile in der jeweiligen Steuererklärung, ggf. auch rückwirkend, wenn der Einkommensteuerbescheid des betreffenden Jahres noch nicht bestandskräftig war, möglich.
  • Bei dem Wunsch einer Riesterförderung der Pflichtversicherung galt:
    Für 2011 (und ggf. vorherige Jahre) bestand kein Handlungsbedarf, denn eine Steuerbefreiung erfolgte nur bei Geltendmachung in der/den Steuererklärung/en. Eine evtl. erhaltene Riesterförderung blieb unberührt.

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