Auf dieser Seite finden Sie den Vorschlag einer vorläufigen Ordnung des Zentrums für Magnetische Resonanz (MRZ) der Universität Leipzig.

Vorläufige Ordnung des Zentrums für Magnetische Resonanz (MRZ) der Universität Leipzig

Stand November 2016

§1 Rechtsstatus

Das Zentrum für Magnetische Resonanz (MRZ) ist eine interdisziplinäre wissenschaftliche Einrichtung der Universität Leipzig im Sinne des § 25 (1) der Grundordnung der Universität Leipzig. Das MRZ wurde 2004 unter der Obhut des Rektoratskollegiums der Universität Leipzig gegründet. Der Akademische Senat hat Ende 2008 beschlossen, unter anderem das Zentrum für Magnetische Resonanz (MRZ) zum 1. Januar 2009 als zentrale Einrichtung aufzuheben. Im Jahr 2016 wurde das MRZ erneut ein Zentrum der Universität Leipzig mit formaler Anbindung an die Fakultät für Chemie und Mineralogie.     

§2 Aufgaben

  1. Das MRZ fördert die breite Anwendung der Methoden der magnetischen Resonanz in Biologie, Chemie, Medizin, Physik und Veterinärmedizin in Verbindung mit der Schwerpunktbildung an der Universität Leipzig und in der außeruniversitären Forschung und stimuliert neue grundlegende Beiträge zur Forschung. Darin sollen biochemische, molekularbiologisch-physikalisch-medizinische und medizinischdiagnostische Arbeiten ("Life-Science") ebenso eingeschlossen sein wie die Arbeiten auf anorganisch-chemischem, physikalisch-chemischem und materialwissenschaflichem Gebiet ("Material Science" im allgemeineren Sinne). 
  2. Eine Aufgabe ist die Erhöhung des wissenschaftlich-methodischen Potentials am Standort Leipzig durch stärkere Zusammenführung der bisherigen Hauptlinien der Forschung und die Nutzung von daraus resultierenden Synergieeffekten.
  3. Weitere Aufgabe ist die Förderung zukünftig wichtiger Entwicklungen auf dem Gebiet der magnetischen Resonanz, um die Kompetenz der beteiligten Einrichtungen auf dem Gebiet der Strukturforschung und anderer spektroskopischer Untersuchungen zu erhöhen.

§3 Mitglieder

  1. Mitglieder des MRZ können Mitglieder und Angehörige der Universität Leipzig werden, die ein begründetes wissenschaftliches Interesse an der Anwendung der Methoden der magnetischen Resonanz haben. Nicht der Universität Leipzig angehörende Personen können aufgenommen werden, soweit diese zur Förderung der Magnetresonanz in Leipzig dient.
  2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet das Direktorium auf Vorschlag eines Mitglieds des Direktoriums.
  3. Die Mitglieder des Zentrums werden regelmäßig über die Ergebnisse der am Zentrum durchgeführten Forschung/Arbeiten informiert und zur Teilnahme an vom Zentrum durchgeführten Veranstaltungen eingeladen.

§4 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Direktoriums oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des MRZ vom Direktorium einberufen und vom Direktor geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung kann alle grundsätzlichen Fragen im Rahmen der unter § 2 genannten Aufgaben des MRZ erörtern und dem Direktorium Empfehlungen aussprechen.

§5 Direktorium

  1. Oberstes Geschäftsführungsorgan des MRZ ist das Direktorium. Es ist verantwortlich für die wissenschaftliche Arbeit des MRZ. Seine Aufgaben sind insbesondere: 1. die kollegiale Leitung des MRZ, 2. die Festlegung der Koordinierungs- und Arbeitsschwerpunkte des MRZ, 3. Anregungen für die Entwicklung neuer Forschungsprojekte, 4. die Unterstützung von Anträgen zum Erwerb neuer Gerätetechnik. 5. die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  2. Das Direktorium des MRZ besteht aus mindestens fünf, höchstens neun Mitgliedern, die bis auf zwei Ausnahmen Hochschullehrer der Universität Leipzig sein müssen. Mindestens ein Mitglied des Direktoriums gehört dem Max-Planck-Institut für Kognitions- und Neurowissenschaften an. Die Mitglieder des Direktoriums werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung führt zu diesem Zweck Einzelwahlen nach dem Mehrheitswahlrecht durch.
  3. Die Wiederwahl der Direktoriumsmitglieder durch die Mitgliederversammlung ist möglich.

§6 Direktor

  1. Die Direktoriumsmitglieder wählen für eine Amtszeit von drei Jahren einen Direktor und einen Stellvertreter des Direktors, der den Direktor im Falle einer Verhinderung vertritt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Direktor vollzieht die Beschlüsse des Direktoriums und vertritt das MRZ im Rahmen seiner rechtlichen Kompetenzen nach innen und außen.

§7 Wissenschaftlicher Beirat

  1. Der wissenschaftliche Beirat begleitet die Arbeit des Zentrums kritisch. Er regt Kooperationen an und fördert wissenschaftliche und methodische Projekte des MRZ. Der wissenschaftliche Beirat hat das Recht, hinsichtlich der Forschungsarbeit des MRZ dem Direktorium Vorschläge zu unterbreiten.
  2. Die Sitzungen des Beirats werden vom Direktor des MRZ einberufen. Sie sind nicht öffentlich. Der Direktor des MRZ ist verpflichtet, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen.
  3. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus 2 bis 4 nicht der Universität Leipzig angehörenden Wissenschaftlern, die über profunde Fachkenntnisse auf dem Gebiet der magnetischen Resonanz verfügen sollen. Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Direktoriums für die Dauer von drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. 

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