Pressemitteilung 2021/238 vom

Bei einer Razzia in Dresden wurden gestern Waffen sichergestellt und Tatverdächtige vernommen, die in einem Chat Morddrohungen gegen den sächsischen Ministerpräsidenten geäußert haben sollen. Über den Messengerdienst Telegram sollen sie sich vernetzt und ausgetauscht haben. Nicht erst seit diesem Fall steht Telegram in der Kritik. Die Straf- und Medienrechtlerin Prof. Dr. Elisa Hoven von der Universität Leipzig forscht zu Hate Speech im Internet. Im Interview erläutert sie die Unterschiede im Umgang mit sozialen Netzwerken und Messengern und nennt Ansätze, um gegen Hass und Gewalt im Netz vorzugehen.

Soziale Netzwerke wie Facebook sind bereits verpflichtet, strafbare Hasspostings zu löschen; ab dem 1. Februar 2022 tritt zudem eine Meldepflicht für bestimmte strafbare Inhalte in Kraft. Wie sieht das bei Messengern nach aktueller Rechtslage aus?
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz, kurz NetzDG, gilt für soziale Netzwerke, nicht aber für reine Messengerdienste. Als soziale Netzwerke versteht der Gesetzgeber Plattformen, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer:innen beliebige Inhalte mit anderen teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen. Eine trennscharfe Abgrenzung der verschiedenen Dienste fällt oftmals schwer, da sich ihre Funktionen häufig überschneiden. Soziale Netzwerke sind vor allem darauf ausgerichtet, dass Nutzer:innen ein Profil anlegen und sich öffentlich austauschen. Bei Messengerdiensten steht hingegen die Individualkommunikation im Vordergrund.
Das Bundesamt für Justiz ist jedoch mittlerweile der Auffassung, dass es sich bei Telegram nicht um einen reinen Messengerdienst, sondern um ein soziales Netzwerk handelt. Schließlich gibt es hier Gruppenfunktionen und öffentliche Kanäle. Dann wäre das NetzDG mit all seinen Verpflichtungen auch auf Telegram anwendbar. Die Behörden stehen jedoch vor dem Problem, dass Telegram – entgegen der gesetzlichen Verpflichtung – keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat. Aus diesem Grund läuft bereits ein Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen. Aktuell ist es jedoch nicht möglich, das in Dubai ansässige Unternehmen offiziell zu kontaktieren. Reagiert Telegram wie bisher nicht auf die deutschen Behörden, sind die derzeit möglichen juristischen Wege erschöpft. 

Was braucht es aus Ihrer Sicht, um gegen Hass und Gewalt in verschlüsselten Chats bei Messengerdiensten vorzugehen? Könnte Telegram in Deutschland auch verboten werden?
Diskutiert werden aktuell verschiedene Ansätze, um digitalem Hass auch auf den häufig anonym genutzten Plattformen wie Telegram rechtlich besser entgegentreten zu können: Eine Identifizierungspflicht oder die sogenannte "Log In Falle", bei der die IP-Adresse eines Nutzers, der zuvor Hasskommentare gepostet hat, bei der nächsten Anmeldung automatisch erfasst wird. Dafür müsste aber zunächst eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Einen Dienst komplett zu verbieten, ist natürlich problematisch – rechtlich wie tatsächlich. Zunächst sollte versucht werden, auf internationaler Ebene, in Zusammenarbeit mit Dubai, Lösungen zu finden.

Stichwort Hate Speech: Sie erforschen in Ihrem Projekt den strafrechtlichen Umgang mit Hasskommentaren im Internet. Welche konkreten Vorschläge ergeben sich daraus für eine effektive strafrechtliche Bekämpfung von digitalem Hass?
Das Forschungsprojekt ist auf drei Jahre angelegt; wir haben gerade die Hälfte geschafft. Der erste, bereits abgeschlossene Teil des Projekts widmete sich dem besseren Verständnis von Ursachen, Erscheinungsformen und Folgen von digitalem Hass. Die Ergebnisse dieses Projektteils bilden die Basis für die strafrechtliche und strafprozessuale Betrachtung und die Entwicklung konkreter Reformvorschläge. Bereits sichtbar wurde, dass einige Tatbestände das Unrecht des digitalen Hasses nicht ausreichend abbilden. Hasskommentare führen nicht nur zur Verletzung der einzelnen Adressat:innen; sie haben auch das Potential, Dritte einzuschüchtern und davon abzuhalten, sich an Online-Diskussionen zu beteiligen. Dieser "Silencing Effekt" kann zu einer Verzerrung des wahrgenommenen gesellschaftlichen Diskurses führen und damit zu einer echten Gefahr für den demokratischen Meinungsaustausch werden. Vor diesem Hintergrund muss das Strafrecht überdacht werden. Aktuell arbeite ich mit einer Expert:innengruppe bestehend aus elf Professor:innen an Möglichkeiten einer Reform von Tatbeständen wie Beleidigung oder Volksverhetzung.
Im nächsten Jahr werden wir uns die Strafverfahren anschauen, die wegen digitalen Hasses geführt werden. Es zeichnet sich aktuell ein Umdenken in vielen Staatsanwaltschaften ab, das Problem wird zunehmend ernst genommen. Die Einrichtung spezialisierter Schwerpunktstaatsanwaltschaften, die genau wissen, wie sie mit den Plattformbetreibern kommunizieren, Beweise im Internet sichern und Urheber:innen von Hass ausfindig machen, ist ein Schritt in die richtige Richtung.