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2G, 3G, Präsenzsemester oder digital: Eine entscheidende Rolle spielt der Krisenstab. Doch wer sitzt eigentlich im Krisenstab und was macht er?

Der Krisenstab tagt seit dem Ausbruch der Pandemie im März 2020 in der Regel einmal pro Woche. In ihm sind Vertreter:innen unterschiedlicher Bereiche der Universität vertreten, u. a.:

  • Betriebsärztlicher Dienst
  • Beauftragter für studentische Angelegenheiten (Student) als Vertreter und Vermittler zwischen Krisenstab und Studierendenvertretung (Student_innenRat StuRa)
  • Kanzlerin
  • Personalrat
  • Prorektor für Bildung und Internationales
  • Rektorin
  • Stabsstelle für Umweltschutz und Arbeitssicherheit
  • Stabsstelle Internationales (für Studierende und Mitarbeitende aus dem Ausland)
  • Stabsstelle Universitätskommunikation
  • Studentenwerk für den Bereich Mensen, Studierendenwohnheime und psychosoziale Beratung für Studierende
  • Universitätsbibliothek
  • Universitätsverwaltung: u. a. Dezernat 2 Akademische Verwaltung; Dezernat 4 Bau und Technik (Gebäudemanagement)
  • Vertreterin der Dekaninnen und Dekane – und damit aller Fakultäten

Geleitet wird der Krisenstab durch die Rektorin.

Der Krisenstab erörtert die Regelungen und trifft Festlegungen, die das Rektorat in das jeweils gültige Hygiene- und Infektionsschutzkonzept überführt. Der Prorektor für Bildung ist im engen Austausch mit den Studiendekanen zur Organisation der Lehre und von Prüfungen. Es können Vorschläge für die Umsetzung verschiedener Maßnahmen, zum Beispiel bezüglich der Umsetzung der 3G-Regeln, der Anpassung der Prüfungsbestimmungen oder auch zur Durchführung des Semesters in digitaler Form oder in Präsenz unterbreitet werden. Durch die jeweiligen Vertreter:innen können auch fertige Konzepte eingebracht werden.

In der Regel folgt das Rektorat den Empfehlungen des Krisenstabs auf Grundlage der gesetzlichen Rahmenbedingungen des Bundes und des Landes, insbesondere des Infektionsschutzgesetzes und der geltenden Coronaschutzverordnungen. Der Krisenstab bzw. das Rektorat kann nur auf Grundlage dessen handeln und ist an die getroffenen Entscheidungen im Zuge des Infektionsschutzgesetzes bzw. der Coronaschutzverordnungen des Freistaats Sachsen gebunden. Erst wenn diese beschlossen und verkündet sind, kann die Universität ihre Konzepte zur Organisation des universitären Betriebs anpassen und verkünden. Das heißt, die Empfehlung für bzw. gegen ein Semester in Präsenz fällt stets auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben seitens des Freistaats Sachsen unter Beachtung der Präferenzen der Studierenden.