Die Universität Leipzig und der Personalrat Hochschulbereich haben in einer Dienstvereinbarung Maßnahmen bei Hitzebelastung am Arbeitsplatz festgelegt.
Ziel der Dienstvereinbarung ist es, zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten bei Außentemperaturen von über 26 Grad Celsius in den Monaten Mai bis einschließlich September, Raumtemperaturen von über 26 Grad Celsius an den Arbeitsplätzen der Beschäftigten zu vermeiden und bei Raumtemperaturen von über 30 Grad Celsius, den besonderen Schutzpflichten als Arbeitgeber insbesondere unter Berücksichtigung der technischen Regel für Arbeitsstätten „Raumtemperatur ASR A3.5" durch geeignete Maßnahmen Rechnung zu tragen.
Übersicht zu Möglichkeiten der Vermeidung von Hitzebelastung
Raumtemperatur > 26 Grad Celcius
- Verwenden von Sonnenschutzvorrichtungen
- Nutzung von Ventilatoren (unter Beachtung des aktuellen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts der Universität Leipzig)
- Reduzierung der Wärmeproduktion durch Elektrogeräte
- Lüften in den frühen Morgenstunden
- Kühlerer Ausweicharbeitsplatz
- Vereinbarung von Mobiler Arbeit hitzebedingt möglich (siehe DV Mobile Arbeit)
- Beantragung baulicher Änderungen unter Beifügung einer Gefährdungsbeurteilung
- Für Gleitzeitbeschäftigte: Nutzung der Möglichkeiten der Gleitzeitregelungen
Zusätzlich bei Raumtemperatur > 35 Grad Celcius
- Arbeitsraum für Arbeit ungeeignet
- Information an die Stabsstelle für Umweltschutz und Arbeitssicherheit durch Beschäftigten
Arbeitszeitregelungen von Mai bis einschließlich September
Für Gleitzeitbeschäftigte (abweichende Regelungen von der Gleitzeitdienstvereinbarung):
- Arbeitsbeginn ab 6 Uhr möglich, aber Anzeige
- Keine Pausenzeitbegrenzung in Funktionszeit
- Funktionszeit nur von 9 bis 12 Uhr
- Sprech- und Öffnungszeiten können vom Leiter der Einrichtung hitzebedingt auf Vormittagszeit verlegt oder reduziert werden oder auf digitales Format umgestellt werden
- Zeitschulden am Ende des Kalendermonats bis zu 20 Stunden bei Vollzeitbeschäftigung zulässig, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend weniger
- Arbeitszeitausgleich hitzebedingt über zwei Kalendertage zulässig, sofern Vorgesetzter einverstanden
Für Beschäftigte mit feststehender Arbeitszeit:
- Abweichende Regelungen von der Dienstvereinbarung über die feststehende Arbeitszeit
- Arbeitsbeginn ab 6 Uhr nach Absprache mit Vorgesetzten
- Sprech- und Öffnungszeiten können vom Leiter der Einrichtung hitzebedingt auf Vonnittagszeit verlegt oder reduziert werden oder auf digitales Format umgestellt werden
- Zusätzliche (unbezahlte) Pausen nach Absprache mit Vorgesetzten zulässig