Im folgenden finden Sie das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der Universität Leipzig, gültig bis 31. Mai 2023.

Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ausgesetzt
Das Rektorat hat am 6. April 2023 beschlossen, das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der Universität Leipzig zum 8. April 2023 außer Kraft zu setzen. Hintergrund ist das Auslaufen des Infektionsschutzgesetzes.

SARS-CoV-2: Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der Universität Leipzig

Version: 6.4
Stand: 07.02.2023

Allgemeines

Das aktualisierte Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der Universität basiert auf der aktuellen Infektionsentwicklung und der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO)1, dem Infektionsschutzgesetz2 sowie der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV)3. Die Universität empfiehlt die Nutzung der Corona-Warn-App4.

Das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ist eine allgemeine Rahmenregelung für die Universität Leipzig und unterliegt der Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats. Weiterführende Hygienekonzepte der Fakultäten und Zentralen Einrichtungen (zum Beispiel für die Nutzung der Universitätsbibliothek) sind von den einzelnen Einrichtungen/Fakultäten zu erarbeiten. Werden darin gegenüber dem Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der Universität Leipzig weitergehende Maßnahmen in Bezug auf Beschäftigte festgelegt, müssen diese Konzepte, um gegenüber Beschäftigten Geltung zu entfalten, durch die Fakultäten und Zentralen Einrichtungen über die Kanzlerin ebenfalls dem Gesamtpersonalrat in einem eigenen Mitbestimmungsverfahren vorgelegt werden. Dabei ist die Rangfolge von technischen über organisatorischen bis hin zu personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu beachten. Abweichungen oder Kompensationsmaßnahmen sind mit einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen, die die jeweilige Führungskraft veranlasst. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit der Stabsstelle Umweltschutz und Arbeitssicherheit sowie die Betriebsärzte des Mitteldeutschen Institutes für Arbeitsmedizin (MIA) bieten entsprechende Beratungen an.

Hygieneverantwortliche der Universität ist Rektorin Professor Dr. Eva Inés Obergfell.

Gültigkeit

Das aktualisierte Hygiene- und Infektionsschutzkonzept gilt für alle Mitglieder und Angehörigen der Universität sowie für Gäste, Besucher und Beschäftigte von Fremdfirmen, die an der Universität tätig sind, und unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Gesamtpersonalrats nach SächsPersVG. Für die Medizinische Fakultät gelten zusätzliche gesonderte Regelungen und Zuständigkeiten, wobei die speziellen Regelungen des Universitätsklinikums Leipzig zu beachten sind.

Das Hygienekonzept tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft und gilt bis 31. Mai 2023. Anpassungen auf Empfehlungen des Gesamtpersonalrates oder aufgrund neuer Regelungen des Freistaats Sachsen bleiben vorbehalten.

Hygiene- und Infektionsschutzregelungen

Zur Vorbeugung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus oder anderen Infektionserkrankungen werden die Mitglieder und Angehörigen der Universität vom Rektorat und vom Krisenstab in Abstimmung mit dem Gesamtpersonalrat ausdrücklich auf die allgemeinen Hygieneregeln (AHACL-Regeln) hingewiesen.

  • A – Abstand
    • Grundsätzlich ist empfohlen, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.
  • H – Hygiene
    • Regelmäßiges gründliches Händewaschen. Husten und Niesen in die Armbeuge.
  • A – Alltag mit Maske
    • Ein Mund-Nase-Schutz oder eine Atemschutzmaske ist überall dort empfohlen, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
  • C – Corona-Warn-App
    • Zur Verbesserung der Kontaktnachverfolgung zu infizierten Personen wird die Nutzung der Corona-Warn-App des Bundes empfohlen.
  • L – Lüften
    • Genutzte Räume sind ausreichend und regelmäßig zu lüften (auch bei kühlen Außentemperaturen).

Um das Risiko der Infektionsübertragung von SARS-CoV-2 zu minimieren, sind folgende Regelungen an der Universität Leipzig zu beachten:

a) Mund-Nase-Schutz, Atemschutzmasken

  • In den Universitätsgebäuden, besonders in Bibliotheken und Lehrräumen, wird das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes (medizinische Gesichtsmaske, OP-Maske) oder einer höherwertigeren Atemschutzmaske (KN95, FFP-Maske) ohne Ausatemventil weiterhin empfohlen.
  • Eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes (medizinische Gesichtsmaske, OP-Maske) oder einer höherwertigeren Atemschutzmaske (KN95, FFP-Maske) ohne Ausatemventil besteht für die Hochschulambulanzen.
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen der vorgeschriebenen Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine ärztliche Bescheinigung im Original, dass aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Maske getragen werden kann.

b) Zugangsregelungen für Gebäude und Einrichtungen

  • Personen mit akuten Atemwegserkrankungen und Krankheitssymptomen sind gebeten, zu Hause zu bleiben, beziehungsweise die Gebäude, Räume und Liegenschaften der Universität Leipzig zu verlassen und einen Arzt zu konsultieren, um eine mögliche Ansteckung weiterer Personen zu verhindern. Dies gilt nicht, wenn die genannten Symptome durch bekannte andere Ursachen, z.B. chronische Erkrankungen, Allergien verursacht werden. Krankheitssymptome können sein:
    • Fieber
    • Kopf- und Gliederschmerzen
    • Verlust des Geruchs- oder Geschmackssinns
    • Beschwerden des Magen-Darm-Trakts
  • In Zugangsbereichen von Universitätsgebäuden wird mit Aushängen auf die allgemeinen Hygieneregeln und auf den empfohlenen Mindestabstand hingewiesen. 
  • Das Anbringen und Entfernen der Plakate mit den Hygieneregeln und der Desinfektionsmittelspender in den Gebäudezugängen erfolgt über das Dezernat 4 Bau und Technik.
  • Die nach Hausordnung der Universität Verantwortlichen üben das Hausrecht aus.

c) Abstandsregelungen

  • Grundregel: Es ist empfohlen, ausreichend Abstand zu anderen Personen (ca. 1,5 Meter) einzuhalten.
  • Wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, können alternative Schutzmaßnahmen ergriffen werden, wobei technische Lösungen (zum Beispiel Trennwände) den Vorrang vor organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen haben.
  • Die Verantwortung für die Beschaffung und den Einsatz technischer Schutzmaßnahmen tragen die jeweiligen Einrichtungen.
  • Bei der gemeinsamen dienstlichen Nutzung von Fahrzeugen besteht die Empfehlung, dass alle mitfahrenden Insassen, mit Ausnahme der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers, eine Atemschutzmaske (FFP2) tragen.

d) Regelungen zur Raumnutzung

  • Geschlossene Räume (ohne raumlufttechnische Anlagen) sind gründlich und häufig zu lüften, da Frischluft zur schnellen Verdünnung eventueller Virenlasten beiträgt. Empfohlen wird eine Stoßlüftung für 3 Minuten im Winter, 5 Minuten im Frühjahr/Herbst und 10 Minuten im Sommer. Zeitliche Lüftungsabstände sind an die Anzahl der Personen anzupassen. In der Regel sollte alle 20 Minuten gelüftet werden.
  • In Räumen mit raumlufttechnischen Anlagen werden die Lüftungsanlagen von der Betriebstechnik so gesteuert, dass ein ausreichender Frischluftanteil sichergestellt ist.
  • Der Einsatz von Geräten im Umluftbetrieb (zum Beispiel Ventilatoren, Heizlüfter) ist in der Regel nur in Räumen mit Einzelbelegung zulässig, da der Luftstrom zu einer Verteilung von Aerosolen im Raum beiträgt, aber keine Außenluft zur Absenkung der Aerosolkonzentration zugeführt wird.
  • Arbeitsmittel sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden.

e) Persönliche Schutzmaßnahmen

  • Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln AHACL (siehe Punkt 3.)
  • Über die getroffenen Hygienemaßnahmen und ihre Umsetzung sind die Beschäftigten im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Vorgesetzten zu unterweisen.

f) Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen

  • Für Beschäftigte mit einem höheren Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes (wenn bekannt) sind in der Gefährdungsbeurteilung individuelle Schutzmaßnahmen vorzusehen.
  • Zur Beurteilung wird eine arbeitsmedizinische Vorsorge beziehungsweise Beratung bei den Betriebsärzten des Mitteldeutschen Instituts für Arbeitsmedizin angeboten, zum Beispiel zu besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung oder einer individuellen Disposition. Die Beratung kann auch telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Gegebenenfalls sind gemeinsam mit den Betriebsärzten und der jeweiligen Führungskraft individuelle Schutzmaßnahmen insbesondere für Beschäftigte, die Risikogruppen angehören, zu prüfen und festzulegen.
  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist durch den Beschäftigten als Wunschvorsorge beim zuständigen Personalsachbearbeiter oder Personalsachbearbeiterin anzumelden.
  • Die Beratung und die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zur Maßnahmenfindung für schwangere und/oder stillende Beschäftigte erfolgt durch die Stabsstelle Umweltschutz und Arbeitssicherheit individuell und arbeitsplatzbezogen, telefonisch oder vor Ort. Die Schwangerschaft ist frühzeitig bei der / dem zuständigen Personalsachbearbeiter:in anzuzeigen, um den bestmöglichen Schutz zu ermöglichen.
  • Die Beratung schwangerer Studierender erfolgt über das jeweils zuständige Studienbüro oder das Referat Lehre.

g) Maßnahmen bei Krankheit und im Verdachtsfall, FAQs

Für Beschäftigte und Studierende wurden FAQs für den Umgang mit COVID-19 erstellt. Diese sind auf den Internetseiten der Universität zusammengestellt und abrufbar.

Weitere Hinweise

Alle Fakultäten, Zentralen Einrichtungen, Institute einschließlich An-Institute, Arbeitsgruppen, Verwaltungsbereiche sowie alle weiteren Einrichtungen im Geltungsbereich der Universität Leipzig haben die Hygiene- und Infektionsschutzregelungen einzuhalten und umzusetzen. Die Vorgesetzten sind für die Einhaltung der Hygienemaßnahmen verantwortlich. Bei Zuwiderhandlungen ist die Leitung der Einrichtung zu informieren, die weitere Maßnahmen im Einvernehmen mit der Rektorin oder einem delegierten Mitglied des Rektorats einleiten kann.

Fragen zum Hygiene- und Infektionsschutzkonzept können an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden: umwelt(at)uni-leipzig.de.

Prof. Dr. Eva Inés Obergfell
Rektorin

Hygiene- und Infektionsschutzkonzept für die Teilnahme von schwangeren Studentinnen an Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Universität Leipzig

Stand: 10.10.2022

Allgemeines

Das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept basiert auf den Vorgaben des Mutterschutzgesetzes (MuSchG)1, der SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung (Corona-ArbSchV)2, des Faktenblattes der Arbeitsschutzbehörde des Freistaates Sachsen3 und den Empfehlungen zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-24. Hingewiesen wird auch auf die Empfehlungen zur Muster-Gefährdungsbeurteilung für den Schutz gegen die Ausbreitung von Krankheitserregern und die Aufrechterhaltung des Interimsbetriebs der Hochschulen5, gültig für Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Pandemie).

Es gilt als Ergänzung zum SARS-CoV-2 Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der Universität Leipzig.

Das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept wurde auf Grundlage der vorgenannten Vorgaben durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit der Universität Leipzig entwickelt und mit den Betriebsärzten des Mitteldeutschen Instituts für Arbeitsmedizin und Vertretungen der Landesdirektion Sachsen als aufsichtsführende Behörde abgestimmt. Ziel ist es, unverantwortbare Gefährdungen durch Covid-19 in Lehrveranstaltungen auszuschließen, aber weiterhin ein Studium zu ermöglichen. Das Hygienekonzept enthält Schutzmaßnahmen und Gestaltungshinweise, um diese Ziele zu erreichen.

Gültigkeit

Das Konzept gilt für die Teilnahme an allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Universität Leipzig.

Es tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft und gilt für das Wintersemester 2022/23. Anpassungen auf Empfehlungen neuer Regelungen des Freistaats Sachsen, des Ausschusses für Mutterschutz oder des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bleiben vorbehalten.

Maßnahmen

a) Allgemeine Maßnahmen und Hinweise

  • Die Schwangerschaft ist möglichst frühzeitig dem zuständigen Studienbüro oder dem Referat Lehre anzuzeigen, um den bestmöglichen Schutz zu ermöglichen.
  • Den schwangeren Studentinnen wird durch die Betriebsärzte des Mitteldeutschen Instituts für Arbeitsmedizin eine telefonische Beratung angeboten, um über Risiken und Maßnahmen in Lehrveranstaltungen zu informieren und zu beraten. Es kann direkt ein entsprechender Telefontermin beim Mitteldeutschen Institut für Arbeitsmedizin (Kontaktdaten siehe unten) vereinbart werden.
  • Schwangeren Studentinnen wird empfohlen, Personenansammlungen in hoch frequentierten, engen Bereichen, zum Beispiel Hörsaaleingängen, zu meiden beziehungsweise zu umgehen. Ebenfalls sind häufig wechselnde, direkte Personenkontakte ohne entsprechenden Mund-Nasen-Schutz zu vermeiden.
  • Das niedrigste Infektionsrisiko besteht in Lehrräumen an den Randplätzen mit wenigen direkten Sitznachbarn. Es wird den schwangeren Studentinnen empfohlen, sich möglichst am Rand zu platzieren. Durch die anderen teilnehmenden Studierenden ist auf diesen Umstand Rücksicht zu nehmen.
  • Wenn möglich, ist auch im Lehrraum der Mindestabstand einzuhalten.
  • Wenn möglich, sind den schwangeren Studentinnen digitale/hybride Ersatz- oder Ergänzungsformate anzubieten. Vorhandene Möglichkeiten sind durch die Studentin direkt mit den jeweiligen Lehrpersonen abzustimmen.
  • Auch schwangeren Studentinnen wird das Tragen einer FFP2-Maske empfohlen, wenn das eigene Wohlbefinden dies zulässt. Es sind die entsprechenden Tragepausen nach etwa 90 Minuten zu beachten.
  • Den schwangeren Studentinnen sind auch während der Lehrveranstaltung Pausen zu gestatten, wenn eine Tragepause von der Schutzmaske notwendig ist. Dies darf der Studentin in der Regel nicht als Nachteil gewertet werden.

b) Seminarräume und Hörsäle

  • Es besteht eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (medizinische Gesichtsmaske, OP-Maske) oder einer höherwertigeren Atemschutzmaske (KN95, FFP2-Maske) für alle Teilnehmenden. Es wird die Verwendung von höherwertigen Atemschutzmasken (KN95, FFP2-Maske) ohne Ausatemventil explizit auch für Schwangere empfohlen, da diese eine deutlich erhöhte Schutzwirkung aufweisen.
  • Räume ohne automatische Lüftung sind über die Fenster ausreichend zu lüften.

c) Labore, Werkstätten und Praktika

  • Die notwendigen Schutzmaßnahmen für schwangere Studentinnen sind neben den fachspezifischen Gefährdungen ebenfalls in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
  • Die Teilnahme an schulpraktischen Studien in der Lehramtsausbildung ist nicht möglich.
  • Konkrete Beratungen zu den Schutzmaßnahmen sind bei Bedarf durch die Stabsstelle Umweltschutz und Arbeitssicherheit (Kontaktdaten s.u.) möglich.

d) Sportpraktische Lehrangebote

  • Die notwendigen Schutzmaßnahmen für Schwangere beziehungsweise die zulässigen Sportangebote sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
  • Bei zulässigen Sportangeboten in Innenräumen ist sicherzustellen, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

e) Unterricht am Krankenbett (nur Medizinische Fakultät)

  • Die notwendigen Schutzmaßnahmen für schwangere Studentinnen sind neben den fachspezifischen Gefährdungen ebenfalls in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
  • Es ist eine strenge Gruppeneinteilung vorzunehmen. Die Gruppen sind nicht zu mischen. Die Gruppengröße darf bei Teilnahme einer schwangeren Studentin maximal sechs Studierende nicht überschreiten. Die schwangere Studentin stimmt sich hierzu mit den jeweiligen Lehrpersonen ab.
  • Wenn eine schwangere Studentin in der Gruppe ist, ist die gesamte Gruppe einschließlich Lehrperson und Patient:in täglich mittels Selbsttest auf Covid-19 zu testen. Die Schwangere stimmt sich hierzu mit den jeweiligen Lehrpersonen ab.
  • Unterricht am Krankenbett auf Stationen mit Covid-19 positiv getesteten Patient:innen ist ausgeschlossen.
  • Für die gesamte Gruppe einschließlich der schwangeren Studentin besteht eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Der Unterricht am Krankenbett ist für die schwangere Studentin so zu organisieren, dass der Präsenzzeitraum am Krankenbett so kurz wie möglich gehalten wird.

Kontaktdaten

Mitteldeutsches Institut für Arbeitsmedizin

Telefon: +49 341 993848-00

E-Mail schreiben (Allgemein)
E-Mail schreiben (Studierende)

Stabsstelle Umweltschutz und Arbeitssicherheit

Telefon: +49 341 97-30360

E-Mail schreiben

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