Im Vergleich zu deutschen Studierenden müssen sich internationale Studierende im Zuge ihres Studiums und ihrer Jobsuche zusätzlichen Herausforderungen stellen. Wir beraten Sie zu den Themen Arbeitserlaubnis und Blaue Karte EU, Berufseinstieg und Arbeiten während des Studiums.
Veranstaltungen und Beratung für internationale Studierende
Zur Qualifizierung unserer internationalen Studierenden und Absolvierenden finden semesterweise verschiedene Veranstaltungen und Qualifizierungsangebote statt. Informationen dazu finden Sie in unserer Veranstaltungsübersicht.
Internationale Studierende, die sich entschließen, nach dem Studium in Deutschland zu bleiben, stehen vor einigen Herausforderungen. Neben kulturellen und sprachlichen Aspekten sind, abhängig vom Heimatland, einige bürokratische Hürden zu nehmen. Sofern Sie nicht EU-Bürger sind, benötigen Sie eine deutsche Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis. Andererseits verfügen Sie über zusätzliche Qualifikationen, die sich positiv auf Ihre Berufsbefähigung auswirken. Interkulturelle Erfahrungen, zusätzliche Sprachkenntnisse, ein eventuell bereits vorhandener ausländischer Hochschulabschluss und/oder im Ausland erlangte Arbeitserfahrungen können sich positiv auf Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt auswirken.
Mit folgenden Angeboten möchten wir, der Career Service for Internationals, Sie beim Übergang ins Berufsleben unterstützen:
- Information und Beratung, zum Beispiel zum deutschen Arbeitsmarkt und rechtlichen Rahmenbedingungen
- Bewerbungsunterlagen-Check
- Workshops/Seminare/Vorträge, zum Beispiel Interkulturelles Training, Bewerbungsprozess in Deutschland, Ergänzung der Deutschkenntnisse mit Bezug auf die Arbeitswelt
- Kennenlernen von Unternehmen in der Region
- Informationen zu weiteren Angeboten von anderen Institutionen und Organisationen, zum Beispiel Unternehmensgründung
Arbeiten während des Studiums
- Es gelten die gleichen Regeln, die auch für deutsche Studierende gelten.
- Studierende dürfen bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten, in den Semesterferien ist mehr erlaubt.
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Wer eine Aufenthaltserlaubnis auf Basis des Paragrafen 16b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzt, darf neben dem Studium 120 volle oder 240 halbe Tage im Jahr arbeiten (Paragraf 16b (3) AufenthG). Der Zeitraum von einem Jahr bezieht sich auf ein Kalenderjahr (Januar bis Dezember).
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Es empfiehlt sich, genau zu notieren, an welchen Tagen wie viele Stunden gearbeitet wurden. Das ist wichtig als Nachweis für Sie selbst, für einen potenziellen Arbeitgeber und für die Ausländerbehörde.
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Alle Arbeitstage über die 120 volle/240 halbe Tage-Regel hinaus müssen von der für Sie zuständigen Ausländerbehörde vorab genehmigt werden.
Bitte beachten Sie außerdem:
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Freiwillige Praktika fallen auch unter die 120 volle/240 halbe Tage-Regel, selbst wenn sie nicht bezahlt werden.
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Pflichtpraktika fallen nicht unter die 120 volle/240 halbe Tage-Regel, weil sie Bestandteil des Studiums sind.
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Studentische Hilfstätigkeiten fallen nicht unter die 120 volle/240 halbe Tage-Regel, wenn Sie an einer Hochschule oder einer Institution mit Bezug zu einer Hochschule arbeiten, vorausgesetzt, Ihr Studium gerät nicht in Gefahr. Sie sollten aber die Ausländerbehörde über einen solchen Job informieren.
Ausnahmen: Von der 120 volle/240 halbe Tage-Regel ausgenommen sind Personen, die Aufenthaltstitel zu folgenden Zwecken haben:
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zum Zweck von Studienbewerbungen nach Paragraf 16b (1)
- zum Zweck studienvorbereitender Maßnahmen wie Studienkollegs oder Sprachkurse.
Wenn Sie einen solchen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen Sie nicht arbeiten.
Bitte lesen Sie Ihren Aufenthaltstitel genau durch. Sollten Sie sich unsicher sein, wie viele (Rest)Tage Sie noch arbeiten dürfen, kontaktieren Sie bitte die für Sie zuständige Ausländerbehörde.
Arbeiten nach dem Studienabschluss
- Sie genießen die so genannte Arbeitnehmerfreizügigkeit.
- Sie benötigen keine Arbeitserlaubnis, um in Deutschland zu arbeiten.
Wenn Sie nach Ihrem Studienabschluss in Deutschland bleiben möchten, müssen Sie eine Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Aufenthaltstitel zur Arbeitssuche:
- Wenn Sie einen Abschluss einer deutschen Hochschule besitzen, dürfen Sie einen Aufenthaltstitel zur Arbeitssuche beantragen, der für bis zu maximal 18 Monaten ausgestellt werden kann. Der verlängerte Aufenthaltstitel soll dazu dienen, einen „angemessenen Arbeitsplatz” zu finden – also eine Stelle, die Ihren Qualifikationen und Ihrem Abschluss entspricht.
- Der Aufenthaltstitel zum Zweck der Arbeitssuche enthält eine unbeschränkte Arbeitsgenehmigung, das heißt, Sie können auch in einem unqualifizierten Job arbeiten, beispielsweise als Aushilfe in einem Restaurant. Wichtig ist, dass Sie sich während der Arbeitssuche selbst finanzieren können.
- Die maximale Gültigkeitsperiode von 18 Monaten beginnt mit dem Datum, an dem Ihnen schriftlich bekannt gegeben wird, dass Sie Ihr Studium erfolgreich beendet haben.
- Bitte beachten Sie, dass Sie außer Ihrem Abschluss weitere Nachweise vorlegen müssen, um den Aufenthaltstitel zur Arbeitssuche zu erhalten, zum Beispiel Nachweise über ausreichenden Wohnraum, Nachweise zur Krankenversicherung oder zu einem Mindesteinkommen.
- Es ist zu empfehlen, dass Sie möglichst bald nach der Bekanntgabe Ihrer Prüfungsergebnisse bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde vorsprechen.
Blaue Karte EU nach Paragraf 18b (2) AufenthG
Im August 2012 wurde in Deutschland die Blaue Karte EU eingeführt, um die Zuwanderung qualifizierter ausländischer Fachkräfte europaweit zu fördern.
Damit eine Blaue Karte EU erfolgreich beantragt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen nachweislich erfüllt sein:
- deutscher Hochschulabschluss
- Arbeitsvertragsentwurf oder konkretes Arbeitsplatzangebot, das in Bezug zum Hochschulstudium/Hochschulabschluss steht („angemessener Arbeitsplatz“)
- Mindestbruttoeinkommen: 55.200 Euro pro Jahr (2020)*
- Mindestbruttoeinkommen in sogenannten Mangelberufen, insbesondere in den Naturwissenschaften, in der Mathematik, im Ingenieurwesen, in der Medizin und in IT-Fachberufen: 43.056 Euro pro Jahr (2020)*
* Bitte beachten Sie, dass die Gehaltsgrenzen jährlich angepasst werden.
Vorteile der Blauen Karte EU:
- Sie ist bei Ersterteilung bis zu maximal vier Jahren gültig.
- Eine Niederlassungserlaubnis (unbefristete Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung) ist bereits nach 21 Monaten mit Nachweis von Deutschkenntnissen auf Niveau B1 möglich.
- Personen mit einer Blauen Karte EU dürfen sich bis zu 12 Monaten außerhalb von Deutschland aufhalten, ohne dass sie ihren Status verlieren.
- Mit einer Blauen Karte EU ist nach 18 Monaten ein Umzug in einen anderen EU-Staat möglich (außer UK, Irland, Dänemark), eine neue nationale Blaue Karte EU kann dort unter beschleunigten und vereinfachten Bedingungen beantragt werden.