Im Vergleich zu deutschen Studierenden stehen internationale Studierende im Laufe ihres Studiums und ihrer Jobsuche häufig vor zusätzlichen Herausforderungen. Wir beraten Sie gern zu den Themen Praktika und Arbeiten während des Studiums, sowie Jobsuche, Berufseinstieg und Arbeitserlaubnis nach dem Abschluss.

Veranstaltungen und Beratung für internationale Studierende

Zur Vorbereitung auf Ihren Berufseinstieg bieten wir Ihnen semesterweise verschiedene Veranstaltungen und Qualifizierungsangebote an. Informationen dazu finden Sie in unserer Veranstaltungsübersicht.

Mit folgenden weiteren Angeboten möchten wir Sie beim Übergang ins Berufsleben unterstützen:

  • Information und Beratung, zum Beispiel zum deutschen Arbeitsmarkt und rechtlichen Rahmenbedingungen
  • Bewerbungsunterlagen-Check
  • Workshops/Seminare/Vorträge mit Bezug auf die Arbeitswelt
  • Mentoringprogramm
  • Kennenlernen von Unternehmen in der Region
  • Informationen zu weiteren Angeboten von anderen Institutionen und Organisationen, zum Beispiel Unternehmensgründung

Arbeiten während des Studiums

  • Es gelten die gleichen Regeln, die auch für deutsche Studierende gelten.
  • Studierende dürfen bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten, in den Semesterferien ist mehr erlaubt.
  • Wer eine Aufenthaltserlaubnis auf Basis des Paragrafen 16b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzt, darf neben dem Studium 120 volle oder 240 halbe Tage im Jahr arbeiten (Paragraf 16b (3) AufenthG). Der Zeitraum von einem Jahr bezieht sich auf ein Kalenderjahr (Januar bis Dezember).

  • Es empfiehlt sich, genau zu notieren, an welchen Tagen wie viele Stunden gearbeitet wurden. Das ist wichtig als Nachweis für Sie selbst, für einen potenziellen Arbeitgeber und für die Ausländerbehörde.

  • Alle Arbeitstage über die 120 volle/240 halbe Tage-Regel hinaus müssen von der für Sie zuständigen Ausländerbehörde vorab genehmigt werden.

Bitte beachten Sie außerdem:

  • Freiwillige Praktika fallen auch unter die 120 volle/240 halbe Tage-Regel, selbst wenn sie nicht bezahlt werden.

  • Pflichtpraktika fallen nicht unter die 120 volle/240 halbe Tage-Regel, weil sie Bestandteil des Studiums sind.

  • Studentische Hilfstätigkeiten fallen nicht unter die 120 volle/240 halbe Tage-Regel, wenn Sie an einer Hochschule oder einer Institution mit Bezug zu einer Hochschule arbeiten, vorausgesetzt, Ihr Studium gerät nicht in Gefahr. Sie sollten aber die Ausländerbehörde über einen solchen Job informieren.

Ausnahmen: Von der 120 volle/240 halbe Tage-Regel ausgenommen sind Personen, die Aufenthaltstitel zu folgenden Zwecken haben:

  • zum Zweck von Studienbewerbungen nach Paragraf 16b (1)

  • zum Zweck studienvorbereitender Maßnahmen wie Studienkollegs oder Sprachkurse.

Wenn Sie einen solchen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen Sie nicht arbeiten.

Bitte lesen Sie Ihren Aufenthaltstitel genau durch. Sollten Sie sich unsicher sein, wie viele (Rest)Tage Sie noch arbeiten dürfen, kontaktieren Sie bitte die für Sie zuständige Ausländerbehörde.

Arbeiten nach dem Studienabschluss

  • Sie genießen die so genannte Arbeitnehmerfreizügigkeit.
  • Sie benötigen keine Arbeitserlaubnis, um in Deutschland zu arbeiten.

 

Wenn Sie nach Ihrem Studienabschluss in Deutschland bleiben möchten, müssen Sie eine Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Aufenthaltstitel zur Arbeitssuche Paragraf 20 AufenthG:

  • Wenn Sie einen Abschluss einer deutschen Hochschule besitzen, dürfen Sie einen Aufenthaltstitel zur Arbeitssuche beantragen, der für bis zu maximal 18 Monaten ausgestellt werden kann. Ab November 2023 gilt, dass das Arbeitsplatzangebot nicht mehr mit Ihrem Abschluss in Verbindung stehen muss.
  • Der Aufenthaltstitel zum Zweck der Arbeitssuche enthält eine unbeschränkte Arbeitsgenehmigung, das heißt, Sie können auch in einem unqualifizierten Job arbeiten, beispielsweise als Aushilfe in einem Restaurant. Wichtig ist, dass Sie sich während der Arbeitssuche selbst finanzieren können.
  • Die maximale Gültigkeitsperiode von 18 Monaten beginnt mit dem Datum, an dem Ihnen schriftlich bekannt gegeben wird, dass Sie Ihr Studium erfolgreich beendet haben.
  • Bitte beachten Sie, dass Sie außer Ihrem Abschluss weitere Nachweise vorlegen müssen, um den Aufenthaltstitel zur Arbeitssuche zu erhalten, zum Beispiel ausreichender Wohnraum und Krankenversicherung.
  • Es ist zu empfehlen, dass Sie möglichst bald nach der Bekanntgabe Ihrer Prüfungsergebnisse bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde den Antrag auf zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte einreichen. In Leipzig ist das online möglich.

Blaue Karte EU nach Paragraf 18b (2) AufenthG

Ab November 2023 wird die Gehaltsgrenze der Blauen Karte EU herabgesetzt, um auch Berufsanfängern diese Option der Arbeitsgenehmigung zu ermöglichen. Folgende Voraussetzungen nachweislich erfüllt sein:

  • deutscher Hochschulabschluss
  • Arbeitsvertragsentwurf oder konkretes Arbeitsplatzangebot
  • Mindestbruttoeinkommen: 39.682,80 Euro pro Jahr (November 2023)*

* Bitte beachten Sie, dass die Gehaltsgrenzen jährlich angepasst werden.

Vorteile der Blauen Karte EU:

  • Sie ist bei Ersterteilung bis zu maximal vier Jahren gültig.
  • Eine Niederlassungserlaubnis (unbefristete Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung) ist bereits nach 21 Monaten mit Nachweis von Deutschkenntnissen auf Niveau B1 möglich.
  • Personen mit einer Blauen Karte EU dürfen sich bis zu 12 Monaten außerhalb von Deutschland aufhalten, ohne dass sie ihren Status verlieren.
  • Mit einer Blauen Karte EU ist nach 18 Monaten ein Umzug in einen anderen EU-Staat möglich (außer UK, Irland, Dänemark), eine neue nationale Blaue Karte EU kann dort unter beschleunigten und vereinfachten Bedingungen beantragt werden.

 

 

Weitere Informationen und Angebote

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