Der Nachteilsausgleich ist zentral für ein chancengerechtes Studium für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung. Dabei werden im Einzelfall die Studien- oder Prüfungsbedingungen modifiziert. Verändert werden aber nur die Rahmenbedingungen und nicht die eigentliche Prüfungs- oder Studienleistung. Die Leistungsanforderungen bleiben für alle Studierenden immer gleich!
Individuelle Beratung
Ob Beantragung eines Härtefalls, eines Nachteilsausgleichs oder weitere Fragen: Hier finden Sie eine Übersicht zu Anlaufstellen, die eine individuelle Beratung anbieten.
Zugang und Zulassung zum Studium
Die zentrale Studienberatung berät unter anderem zu allgemeinen Fragen zur Bewerbung, den Zugangsvoraussetzungen, Eignungsprüfungen und Zulassungsverfahren. Das Studierendensekretariat berät zu allen verwaltungsorganisatorischen Angelegenheiten für die Zulassung zum Studium, unter anderem zur Beantragung eines Härtefalls oder Nachteilsausgleichs und den erforderlichen Nachweisen.
Prüfungen und Studienbedingungen
Die Studienbüros der Fakultäten sind Anlaufpunkte für Studierende und Lehrende bei Fragen zur Studienorganisation. Sie beraten unter anderem zum Nachteilsausgleich und dessen Beantragung für das Studium oder Prüfungen.
Konflikte und Lösungen
Die:der Senatsbeauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen unterstützt Studierende bei der Gewährung des Nachteilsausgleichs ausschließlich in Konfliktfällen. Allgemeine und individuelle Beratung und Unterstützung bei der Beantragung eines Nachteilsausgleichs bietet das jeweilige Studienbüro, das Studierendensekretariat oder die zentrale Studienberatung.
Fortbildungen
Regelmäßig Fortbildungen für Mitarbeitende der Prüfungsausschüsse und Studienbüros, des Studierendensekretariats oder der zentralen Studienberatung zum Nachteilsausgleich organisiert die:der Senatsbeauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen. Weitere Informationen finden Sie in der Fortbildungsdatenbank.
Konflikte und Lösungen
Unterstützung erhalten Mitarbeitende bei der Umsetzung in schwierigen Einzelfällen und Studierende ausschließlich in Konfliktfällen von der:dem Senatsbeauftragten für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen.
Heterogen und oft unsichtbar
11 % aller Studierenden haben eine studienerschwerende gesundheitliche Beeinträchtigung. Das entspricht 3245 Studierenden an der Uni Leipzig. 62 % dieser Studierenden sind durch eine psychische Erkrankung beeinträchtigt. 13 % haben eine körperliche Erkrankung. Nur bei 1,9 % der Studierenden ist die studienerschwerende Beeinträchtigung sofort ersichtlich. Quelle: Interne Sonderauswertung der best2-Studie
Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs
Hier finden Sie eine Definition und Erklärungen zu den einzelnen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs mit zahlreichen Beispielen. Ihr Anspruch auf Nachteilsausgleich ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz, auch wenn ihre Eignungsfeststellungsordnung, Studien- oder Prüfungsordnung keine Regelung zum Nachteilsausgleich vorsieht.
- Definition
Ein behinderungsbedingter Nachteilsausgleich bezeichnet die Modifikation der Prüfungs- bzw. Studienbedingungen, um Nachteile aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung eines Prüflings auszugleichen, die sich nicht auf die zu prüfende Leistungsfähigkeit auswirken, sondern nur deren Nachweis erschweren. (DVBl 2018, 80-89)
Die Gewährung setzt das Vorliegen einer Behinderung voraus. Darunter wird eine langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung verstanden, welche in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hindern kann.
Umfasst sind von diesem Behinderungsbegriff prinzipiell alle langfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und sogenannte Teilleistungsstörungen (zum Beispiel Legasthenie). Auch chronische Erkrankungen im Sinne von länger andauernden, schwer heilbaren Krankheiten fallen unter den Begriff, wenn sie in Wechselwirkung mit Barrieren zu Einschränkungen der gesellschaftlichen Teilhabe führen. Ein Schwerbehindertenausweis oder ein festgestellter Grad der Behinderung sind keine Voraussetzung.
Dies umfasst neben psychischen Erkrankungen auch chronisch somatische Krankheiten mit episodischem Verlauf (zum Beispiel Rheuma, Epilepsie, Multiple Sklerose oder Allergien), wobei die Abgrenzung von Leistungshindernissen und Leistungsschwächen schwierig ist. Die Argumentation von Rechtsprechung, Teilen der juristischen Literatur und die gelebte Praxis der Hochschulen liegen weit auseinander. Am Ende entscheidet jeder Prüfungsausschuss in eigener Verantwortung. Aufgrund der Komplexität der Thematik finden Sie weitere Informationen unter Psychische und chronisch somatische Erkrankungen.
Es sollte sich um eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit einer Diagnose nach einem anerkannten Klassifikationssystem handeln, zum Beispiel ICD-10-GM handeln. Beispielsweise kann ein Anspruch auf Nachteilsausgleich bestehen, wenn eine Einschränkung in Wechselwirkung mit Barrieren zu Studienerschwernissen führt bei:
- Beeinträchtigungen des Hörens, des Sprechens, des Sehens oder des Stütz- und Bewegungsapparates,
- chronisch somatische Erkrankungen (zum Beispiel Rheuma, Morbus Crohn oder Diabetes mellitus),
- sogenannte Teilleistungsstörungen (zum Beispiel Legasthenie, Dyskalkulie) sowie
- Autismus-Spektrum-Störungen und weitere Beeinträchtigungen.
Das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (zum Beispiel ein festgestellter Grad der Behinderung) allein reicht nicht aus, um einen Anspruch auf Nachteilsausgleich geltend zu machen. Die Beeinträchtigung muss sich tatsächlich im einzelnen Fall erschwerend auf das Einhalten der vorgesehenen Prüfungs- und Studienbedingungen auswirken.
- Beispiel
Eine Studentin mit starken episodischen Bewegungseinschränkungen der Hände hat bei der Bearbeitung einer schriftlichen Klausur einen konkreten Nachteil gegenüber ihren Kommiliton_innen. Im Falle einer mündlichen Prüfung dagegen würde sich diese Bewegungseinschränkung nicht nachteilig auswirken.
Ausgleichsfähig sind nur solche Beeinträchtigungen beziehungsweise Nachteile, die keine inhaltliche Prüfungsrelevanz haben. Die studierende Person muss prinzipiell in der Lage sein, die Kompetenzen zu erbringen, die mit der Prüfung nachgewiesen werden sollen.
- Beispiel
Im Rahmen des Chemiestudiums sollen Kompetenzen zu Labormethoden im Rahmen einer praktischen Prüfung nachgewiesen werden. Für eine rollstuhlnutzende Chemiestudentin besteht aufgrund der räumlichen Gegebenheiten im Labor ein Hindernis beim Nachweis ihrer Kompetenzen. Durch einen Nachteilsausgleich in Form eines unterfahrbaren, höhenverstellbaren Tisches, kann die Studentin ihre Kompetenzen nachweisen.
Nicht ausgleichsfähig sind Leistungsschwächen aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, wenn also Kompetenzen gar nicht vorhanden sind, die mit der Prüfung nachgewiesen werden sollen. Ob eine Leistungsschwäche oder ein ausgleichsfähiges Leistungshindernis besteht, entscheidet sich nach dem jeweiligen Prüfungszweck.
- Beispiel
Einer Studierenden mit einer Lese-Rechtschreibschwäche kann kein Nachteilsausgleich gewährt werden, wenn die Feststellung der Rechtschreibung Zweck der Prüfung, also Prüfungsgegenstand, ist.
Wichtig
Verändert werden nur die Rahmenbedingungen und nicht die eigentliche Prüfungs- oder Studienleistung. Die Leistungsanforderungen bleiben immer für alle Studierenden gleich!
Einen Nachteilsausgleich beantragen
Studierende mit Beeinträchtigung, die bei Prüfungen sowie bei Abschlussarbeiten einen Nachteilsausgleich benötigen, müssen hierfür einen Antrag beim zuständigen Prüfungsausschuss stellen. Auch in Bezug auf besondere Lehrveranstaltungsformen oder Leistungen (zum Beispiel Laborarbeiten, Praktika, Exkursionen), sowie in Bezug auf Vorgaben für die Organisation und Durchführung des Studiums (zum Beispiel Anwesenheitspflichten, Reihenfolge von Lehrveranstaltungen oder Modulen) kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden.
- Wichtig
Die Kurzübersicht zeigt einen stark vereinfachten und standardisierten Verfahrensablauf. Im konkreten Einzelfall gelten immer die Vorschriften der jeweiligen Fakultät (insbesondere zu Fristen und Nachweisen)! Wenn Prüfungen in mehreren Fächern an verschiedenen Fakultäten absolviert werden, müssen mehrere Anträge beim jeweiligen Prüfungsausschuss der entsprechenden Fakultät gestellt werden.
- Informieren
Der:die Student:in informiert sich so früh wie möglich über die Antragstellung und insbesondere über die Anspruchsvoraussetzungen beim zuständigen Studienbüro. - Nachweis
Der:die Student:in holt (soweit noch nicht vorhanden) notwendige ärztliche Nachweise ein. Empfohlen wird die Verwendung des Formulars für Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen (Anhang 2). - Schriftlicher Antrag
Der:die Student:in stellt so früh wie möglich, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Prüfungstermin oder Bearbeitungsbeginn der Studienleistung schriftlich einen Antrag auf Nachteilsausgleich beim zuständigen Prüfungsausschuss. Empfohlen wird die Verwendung des Antragsformulars (Anhang 1). - Entscheidung
Der zuständige Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag und teilt die Entscheidung dem:der Student:in spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin oder Bearbeitungsbeginn schriftlich mit.- Zustimmung
Der Prüfungsausschuss informiert alle für die Umsetzung des Nachteilsausgleichs relevanten bzw. zuständigen Personen und Stellen. Der Nachteilsausgleich wird umgesetzt. - Ablehnung
Der:die Antragsteller:in kann die (teilweise) Ablehnung akzeptieren oder innerhalb von vier Wochen Widerspruch beim Prüfungsausschuss einlegen.
- Zustimmung
Form
Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Prüfungsausschuss einzureichen. Wird der Antrag per E-Mail eingesendet, sollte hierfür die studentische E-Mail-Adresse verwendet werden. Es wird empfohlen, das zugehörige Antragsformular (Intranetlink) der Universität zu verwenden, die Antragstellung kann aber auch formlos erfolgen.
Frist
Der Antrag ist vor der Prüfung zu stellen. Ein Antrag nach einer Prüfung ist nicht möglich. Es gilt die Frist der für Sie relevanten Eignungsfeststellungsordnung, Studien- oder Prüfungsordnung. Fehlen Regelungen, sollte der Antrag schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin beziehungsweise dem Beginn der Bearbeitungszeit beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Treten die Gründe für einen Nachteilsausgleich erst nach Ablauf dieser Frist ein oder werden sie dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin erst danach bekannt, muss der Antrag unverzüglich gestellt werden.
Der Antrag sollte so früh wie möglich gestellt werden, um zu gewährleisten, dass der Prüfungsausschuss ausreichend Zeit für eine Prüfung und Entscheidungsfindung hat (und in diesem Rahmen beispielsweise Rückfragen mit der beantragenden Person klären kann). Darüber hinaus benötigt auch die prüfungsorganisatorische Umsetzung des Nachteilsausgleichs Zeit, sollte beispielsweise die Organisation eines separaten Raumes erforderlich sein.
Eine kurzfristige Antragstellung kann notwendig sein, wenn die Beeinträchtigung erst kurzfristig diagnostiziert wurde. Der Grund für eine solche kurzfristige Antragstellung sollte auch auf dem Antrag beziehungsweise dem Nachweis (siehe unter "Inhalt") vermerkt werden. Der Prüfungsausschuss sollte der antragstellenden Person den Eingang des Antrags schriftlich bestätigen.
Inhalt
Aus dem Antrag muss hervorgehen, inwieweit eine länger dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt und nachteilige Auswirkungen auf die vorgegebenen Prüfungs- beziehungsweise Studienbedingungen hat. Ebenfalls sollte die gewünschte Modifikation der Prüfungs- beziehungsweise Studienbedingungen, also der angestrebte Nachteilsausgleich, möglichst konkret benannt werden. Der Antragsinhalt sollte Dritte in die Lage versetzen, die Sachlage anhand der eingereichten Unterlagen nachzuvollziehen und die vorgeschlagenen Maßnahmen prüfen zu können.
Bei nachgewiesen oder eindeutig länger andauernden oder dauerhaften Einschränkungen kann sich der Antrag auf einen längeren Zeitraum beziehen, bis hin zur gesamten Studiendauer. Da sich der Nachteilsausgleich immer auf individuelle Bedingungen bezieht, kann eine einheitliche Entscheidung für einen längeren Zeitraum nur unter bestimmten Bedingungen erfolgen. Zum Beispiel wenn die Prüfungsform und die Auswirkungen der Beeinträchtigung immer gleichgelagert sind.
Der Antrag sollte die Matrikelnummer, Studiengang, Name und Vorname, Adresse und E-Mailadresse der antragstellenden Person enthalten.
Nachweis
- Wichtig
Eine konkrete Diagnose (ICD-10-Code oder ähnliches) oder Krankheitsgeschichte müssen nicht mitgeteilt werden! Auch ein Schwerbehindertenausweis ist für die Beantragung eines Nachteilsausgleichs nicht erforderlich. Er allein begründet auch keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Ebenso ist der festgestellte Grad einer Behinderung für die Gewährung und Ausgestaltung eines Nachteilsausgleichs nicht ausschlaggebend.
Das Vorliegen der länger dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung muss durch geeignete Nachweise belegt werden. In der Regel genügt die Vorlage einer Kopie des Nachweises. Da es eine Vielzahl an Beeinträchtigung gibt, gibt es auch eine Bandbreite an fachlich zuständigen und behandelnden Berufsgruppen, die sachverständige Einschätzungen zur Beeinträchtigung abgeben können. Als geeignete Nachweise für einen Antrag auf Nachteilsausgleich können daher unter anderem folgende Dokumente dienen:
- Atteste von (Fach‐)Ärzt:innen,
- Atteste oder Befundberichte von approbierten psychologischen Psychotherapeut:innen,
- von Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen ausgefülltes Bestätigungsformular der Universität Leipzig über studienrelevante Beeinträchtigungen (Intranetlink: Anhang 2: Bestätigungsformular für Ärzt:innen),
- Behandlungsberichte von Krankenhaus‐ und Reha‐Aufenthalten,
- Entlassungsberichte über stationäre oder teilstationäre Aufenthalte,
- Stellungnahmen von Reha‐Trägern oder Bewilligungsbescheide von Trägern der Eingliederungshilfe,
- Schulbescheinigungen über bewilligte Nachteilsausgleich (in der Sekundarstufe II oder im Rahmen der Abiturprüfungen),
- Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes,
- Bewilligungsbescheid eines Kostenträgers, beispielsweise über Leistungen nach §§ 53, 54 SGB oder
- Stellungnahme der:des Senatsbeauftragten für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen angefertigt und eingereicht werden, wenn der originäre Nachweis eine Diagnose oder Darstellung der Krankheitsgeschichte enthält und diese nicht offengelegt werden soll.
Der Nachweis sollte in der Regel möglichst aktuell sein, jedoch kann es aufgrund der Vielfalt unterschiedlicher Beeinträchtigungen auch hier keine generelle Vorgabe geben. So kann es zum Beispiel in Fällen, in denen die Diagnose im Kindesalter gestellt wurde und die Beeinträchtigung nicht weiter behandelbar bzw. behandlungsbedürftig ist, teilweise aufwendig und nicht notwendig sein, ein aktuelles Attest ausgestellt zu bekommen (dies ist insbesondere bei Studierenden mit Legasthenie oftmals der Fall). In diesen Fällen sollte überlegt werden, ob eine ältere Bescheinigung (in Verbindung mit einer hausärztlichen Bestätigung) ausreichend ist, da Atteste mit Diagnostik-Verfahren häufig sehr teuer sind.
Die Kosten für die Nachweise hat die antragstellende Person zu tragen.
Widerspruchsmöglichkeit
Die Entscheidung über einen Nachteilsausgleich im Rahmen universitärer Prüfungen oder Studienbedingungen ist ein Verwaltungsakt, zu dessen Überprüfung der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Hinsichtlich der Anforderungen an ein mögliches Widerspruchsverfahren wird auf die jeweilige Prüfungsordnung verwiesen.
Rügepflicht
Wurde ein Nachteilsausgleich bewilligt und wird dieser in der Prüfung nicht korrekt umgesetzt, besteht für den Prüfling eine unverzügliche Rügepflicht. Werden beispielsweise eine Zeitverlängerung oder gewährte Pausen in der Prüfung nicht wie beantragt gewährt, muss dies der Prüfungsaufsicht beziehungsweise der prüfenden Person unmittelbar mitgeteilt werden. Eine Rüge nach der Prüfung ist nicht möglich.
- Hinweis
Die Beschaffung eventueller Hilfsmittel obliegt grundsätzlich der antragstellenden Person. Die Kosten einer Schreibhilfe ohne fachliche Vorkenntnisse oder einer Arbeitsassistenz für praktische Prüfungen oder Praktika übernimmt regelmäßig der überörtliche Träger der Sozialhilfe beziehungsweise die Eingliederungshilfe. An der Universität wurde zudem ein Pool zur Ausleihe von Hilfsmitteln für die Umsetzung von Nachteilsausgleichen sowie barrierefreie Arbeitsplätze für Prüfungen eingerichtet.
Was ist ein Nachteilsausgleich? Ein Beispiel...
Eine Studentin ist grundsätzlich in der Lage, die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Sie benötigt aufgrund einer chronisch somatischen Erkrankung Pausen während einer längeren schriftlichen Klausur. Würde sie die Klausur unter den geltenden Bedingungen absolvieren müssen, das heißt ohne Pausen, hätte sie einen Nachteil gegenüber ihren Kommiliton:innen. Der Prüfungsausschuss gewährt ihr daher einen Nachteilsausgleich in Form einer Verlängerung der Bearbeitungszeit um die tatsächlich anfallenden Pausen während der Klausur. Somit kann die Studentin unter chancengerechten Bedingungen an der Prüfung teilnehmen.
Mögliche Maßnahmen für den Ausgleich von Nachteilen
Mögliche Formen eines Nachteilsausgleichs und Beispiele.
Die Entscheidung über die Form des Nachteilsausgleichs liegt im Ermessen des Prüfungsausschusses als zuständiger Prüfungsbehörde. Der Prüfungsausschuss ist dabei nicht an ärztliche Empfehlungen oder die Vorschläge der antragstellenden Person gebunden, sollte diese jedoch als wichtige Expert:inneneinschätzungen in die Entscheidung mit einbeziehen. Der Ermessensspielraum des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs ist durch den Grundsatz vollständiger Nachteilsausgleich ja, Privilegierung nein eingeschränkt:
- Keine Unterkompensation
Art und Umfang des Nachteilsausgleichs müssen so bestimmt sein, dass dadurch die Einschränkung beim Leistungsnachweis voll ausgeglichen wird. Dies bedeutet, dass die:der Antragsteller:in durch den Nachteilsausgleich nicht nur in die Lage versetzt wird, die Prüfung "irgendwie zu bestehen", sondern die Chance hat, all ihre:seine Kompetenzen vollumfänglich nachzuweisen. - Keine Überkompensation
Art und Umfang des Nachteilsausgleichs müssen so bemessen sein, dass der Nachteil nicht "überkompensiert" wird. Die:der Antragsteller:in darf keine Privilegien gegenüber den Kommiliton:innen erhalten.
- Beispiel
Die antragstellende Person benötigt aufgrund von einer chronischen Erkrankung mehrere kürzere Pausen. Sie beantragt daher beim Prüfungsausschuss eine Schreibzeitverlängerung von 60 Minuten. Der Prüfungsausschuss gewährt ihr hingegen eine Verlängerung um die tatsächlich anfallenden Pausen.
Möglich sind grundsätzlich nur Modifikationen in Bezug auf Bedingungen und Form des Nachweises von Leistungen. Die in der Studienordnung festgelegten Qualifikationsziele bleiben durch den Nachteilsausgleich unberührt, die inhaltlichen Anforderungen müssen gewahrt bleiben. Der Ersatz einer Prüfungsform durch eine andere darf nur dann gewährt werden, wenn die Nachteile durch keine andere Maßnahme ausgeglichen werden können. Die Verwendung eines anderen Bewertungsmaßstabes oder der Verzicht auf die Bewertung einer (Teil-)Leistung sind nicht möglich.
Aufgrund der Komplexität muss immer individuell und einzelfallabhängig entschieden werden. Die:der Student:in mit einem Nachteil ist Expert:in in eigener Sache und sollte vom Prüfungsausschuss bei der Entscheidungsfindung einbezogen werden, um möglichst einvernehmliche Lösungen zu finden. Allgemeingültige Empfehlungen in Form eines feststehenden Katalogs sind daher nicht möglich. Die nachstehende Tabelle kann nur als Orientierung dienen.
- Wichtig
Die Auswahl von Maßnahmen muss sich am Prinzip der Chancengleichheit und nicht an den vorhandenen Ressourcen orientieren. So ist es beispielsweise nicht zulässig, zusätzliche Bearbeitungszeit mit Verweis auf fehlende Aufsichtspersonen zu verweigern. Ein sogenannter Ressourcenvorbehalt kann nur in ganz engen Grenzen geltend gemacht werden.
Ansatzpunkte | Beispiel |
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Fristvorgaben für Module oder Abschnitte des Studiums | Verlängerung von Fristen für Module oder Studienabschnitte |
Zulassung zu Prüfungen | Zulassen zu Prüfungen unter dem Vorbehalt, dass Zulassungsvoraussetzungen später nachgewiesen werden, beispielsweise um einen Verlust der Kohorte oder eine längere Dauer des Studiums zu vermeiden |
Zeitliche Anpassungen bei Studien- und Prüfungsleistungen |
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Zugänglichkeit des Orts oder des Raums in dem Prüfungen stattfinden | Beteiligung der:des Student:in in Bezug auf Prüfungsgebäude, beispielsweise nur bestimmte Gebäude oder Prüfungsräume, beispielsweise nur bestimmte Sitzplätze oder Ausstattung wie Beleuchtung, Akustik, Bodenbelag, Bewegungsfläche, unterfahrbarer Tisch, höhenverstellbarer Stuhl |
Darbietungsform von Aufgabenstellungen |
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Assistenzleistungen beim Absolvieren von Präsenzleistungen |
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Hilfsmitteleinsatz beim Absolvieren von Präsenzleistungen |
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Auf gesundheitliche Beeinträchtigungen bezogene Aktivitäten während des Absolvierens von Präsenzleistungen |
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Soziale Konstellation, unabhängig von der Form der Prüfung |
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Ersatz einer Form der Prüfung durch eine alternative Form | Ersatz vorgesehener durch niveaugleiche und idealerweise studiengangtypische andere Formen, mit denen die Qualifikations- oder Lernziele ebenfalls erreicht werden können, insbesondere
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Exkursionen |
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verpflichtende berufliche Praktika |
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Verpflichtende Auslandsaufenthalte | Beteiligen betroffener Studierender in Bezug auf Prüfungsgebäude, beispielsweise nur bestimmte Gebäude oder Prüfungsräume, beispielsweise nur bestimmte Sitzplätze oder Ausstattung wie Beleuchtung, Akustik, Bodenbelag, Bewegungsfläche, unterfahrbarer Tisch, höhenverstellbarer Stuhl |
Quelle: Gattermann-Kasper (2018), Nachteilsausgleich für Studierende mit Beeinträchtigungen, S. 29 ff.
Nachteilsausgleich für die Organisation und Durchführung des Studiums können notwendig sein, wenn Studien- und Prüfungsordnungen wenig Spielraum für eine individuelle Studiengestaltung lassen. Auf diese Spielräume sind Studierende mit Beeinträchtigung jedoch häufig angewiesen. Da sich die gleichen Beeinträchtigungen sehr unterschiedlich auswirken können und zudem die Anforderungen des Studienfachs immer individuell sind, kann es keine allgemeinen Richtlinien für Nachteilsausgleich für die Organisation und Durchführung des Studiums geben. Der Einzelfall ist entscheidend, es müssen individuelle Lösungen gefunden werden.
- Beispiel
Beispielsweise beanspruchen Therapie- und Reha-Maßnahmen sowie nicht planbares, notwendiges Pausieren bei akuten Krankheitssymptomen im Fall von chronischen Krankheiten neben dem Studium Zeit, Organisationsaufwand und Energie. Auch gibt es im Studienablauf vielfältige (physische, kommunikative oder didaktische) Barrieren, die sich benachteiligend und studienzeitverlängernd auswirken können – zum Beispiel Vorlesungsräume, die für Rollstuhlfahrer:innen nicht zugänglich sind, fehlende Hörschleifen in Seminargebäuden, Literatur, die nicht barrierefrei bereitgestellt wird oder fehlende Hilfsmittel für Laborarbeiten.
Aufgrund dieser großen Bandbreite an Handlungsfeldern sowie möglichen Maßnahmen, Zuständigkeiten und Ansprechpersonen gibt es bei Nachteilsaugleichen für die Durchführung und Organisation des Studiums kein formelles (Antrags-)Verfahren. Grundsätzlich gilt, dass die Stellen, die regulär für das jeweilige Handlungsfeld zuständig sind, auch für Nachteilsausgleich zuständig sind. Zu Sonderstudienplänen berät beispielsweise das jeweilige Studienbüro, schriftlich vereinbart werden sie mit dem Prüfungsamt. Da es für solche nachteilsausgleichenden Maßnahmen keine Fristen gibt, die Umsetzung jedoch aufwändig sein kann, sollten sich Studierende rechtzeitig um Informationen und Absprachen kümmern.
- Wichtig
Der Anspruch auf Nachteilsausgleich gilt auch für die Organisation und Durchführung des Studiums. Im Zweifelsfall können sie daher auch schriftlich beim Prüfungsausschuss beantragt werden und auch die Möglichkeit eines Widerspruchs im Falle einer (teilweisen) Nichtgenehmigung besteht. Und auch hier gilt: Die Umsetzung und Organisation eines Nachteilsausgleichs darf nicht einfach an die:den Studierenden abgegeben werden!
Ansatzpunkt | Beispiel |
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Vergabe der Plätze in Lehrveranstaltungen mit Teilnahmebeschränkung |
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Anwesenheitspflicht |
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Reihenfolge für das Absolvieren von Modulen oder Leistungen |
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Quelle: Gattermann-Kasper (2018), Nachteilsausgleich für Studierende mit Beeinträchtigungen, S. 33.
FAQ
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Wo muss ich den Antrag auf Nachteilsausgleich stellen?
Sie müssen Ihren Antrag auf Nachteilsausgleich rechtzeitig beim zuständigen Prüfungsausschuss oder Prüfungsamt stellen. In einigen Studiengängen wird die Prüfung jedoch nicht von der Universität Leipzig durchgeführt. Hierzu zählen Prüfungen auf Landesebene der Studiengänge Lehramt, Rechtswissenschaft, Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie. Dann müssen Sie den Antrag beim entsprechenden Prüfungsamt stellen. Die Bearbeitung dauert dann meist länger. Eventuell benötigen Sie auch noch Zeit, um in Widerspruch gehen zu können.
Was muss ich beim Studium mehrere Fächer beachten?
Sie studieren mehrere Fächer gleichzeitig, zum Beispiel im Lehramtsstudium? Bitte beachten Sie, dass Sie gegebenenfalls für die einzelnen Fächer jeweils einen Nachteilsausgleich bei unterschiedlichen Prüfungsausschüssen beantragen müssen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Nachteilsausgleich, Prüfungsunfähigkeit und Prüfungsrücktritt?
Handelt es sich um eine akute, vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigung, zum Beispiel eine schwere Grippe? In diesem Fall liegt möglicherweise eine Prüfungsunfähigkeit vor und es kommt ein Prüfungsrücktritt in Betracht.
Handelt es sich um eine länger andauernde gesundheitliche Beeinträchtigung, durch die lediglich der Nachweis einer grundsätzlich vorhandenen Prüfungsfähigkeit erschwert ist? In diesem Fall geht es in der Regel um einen Nachteilsausgleich. Dabei ist eine länger andauernde gesundheitliche Beeinträchtigung jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich diese über einen Zeitraum erstreckt, der nicht unter sechs Monaten liegt, wobei es sich hierbei nicht um eine starre Frist handelt. Diese grundsätzliche Unterscheidung kann in Einzelfällen durchbrochen werden, siehe Intranetlink: Handreichung, S. 13.