Die Anerkennung von Härtefällen und die Gewährung des Nachteilsausgleichs bei Behinderung oder chronischer Erkrankung sorgen für gleiche Chancen beim Zugang und der Zulassung zum Studium. Bachelor- und andere grundständige Studiengänge sowie Master-Studiengänge unterscheiden sich in den Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen sowie der Möglichkeit Sonderanträge zu stellen. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei den zuständigen (Fach-)Beratungsstellen.

Individuelle Beratung

Ob Beantragung eines Härtefalls, eines Nachteilsausgleichs oder weitere Fragen: Hier finden Sie eine Übersicht zu Anlaufstellen, die eine individuelle Beratung anbieten.

Zugang und Zulassung zum Studium

Die zentrale Studienberatung berät unter anderem zu allgemeinen Fragen zur Bewerbung, den Zugangsvoraussetzungen, Eignungsprüfungen und Zulassungsverfahren. Das Studierendensekretariat berät zu allen verwaltungsorganisatorischen Angelegenheiten für die Zulassung zum Studium, unter anderem zur Beantragung eines Härtefalls oder Nachteilsausgleichs und den erforderlichen Nachweisen.

Prüfungen und Studienbedingungen

Die Studienbüros der Fakultäten sind Anlaufpunkte für Studierende und Lehrende bei Fragen zur Studienorganisation. Sie beraten unter anderem zum Nachteilsausgleich und dessen Beantragung für das Studium oder Prüfungen.

Konflikte und Lösungen

Die:der Senatsbeauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen unterstützt Studierende bei der Gewährung des Nachteilsausgleichs ausschließlich in Konfliktfällen. Allgemeine und individuelle Beratung und Unterstützung bei der Beantragung eines Nachteilsausgleichs bietet das jeweilige Studienbüro, das Studierendensekretariat oder die zentrale Studienberatung.

 

Fortbildungen

Regelmäßig Fortbildungen für Mitarbeitende der Prüfungsausschüsse und Studienbüros, des Studierendensekretariats oder der zentralen Studienberatung zum Nachteilsausgleich organisiert die:der Senatsbeauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen. Weitere Informationen finden Sie in der Fortbildungsdatenbank.

Konflikte und Lösungen

Unterstützung erhalten Mitarbeitende bei der Umsetzung in schwierigen Einzelfällen und Studierende ausschließlich in Konfliktfällen von der:dem Senatsbeauftragten für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen.

Eignungsfeststellungsprüfung

Für Ihren angestrebten Studiengang ist eine Eignungsfeststellungsprüfung vorgesehen? Auch für diese Prüfungen kann ein Anspruch auf Nachteilsausgleich bestehen. Voraussetzung ist, dass Sie durch die Folgen Ihrer Beeinträchtigung in der Durchführung der Eignungsprüfung gegenüber Ihren Mitbewerber:innen benachteiligt sind. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig vor der Prüfung bei der jeweiligen Fakultät über Möglichkeiten des Ausgleichs.

Härtefallantrag

Zwei Prozent der Studienplätze werden Bewerber:innen vorbehalten, deren Ablehnung des Antrags auf Zulassung zum Studium eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Ein Härtefall liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums beziehungsweise einen Studienortwechsel zwingend erfordern.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist das Vorliegen einer besonders schwerwiegenden persönlichen Ausnahmesituation bezogen auf gegenwärtige oder künftige Umstände. Die Berücksichtigung von Härtefällen hat gravierende Auswirkungen auf die Vergabe der zur Verfügung stehenden Studienplätze. Deshalb wird ein besonders strenger Maßstab angelegt. Unsere Universität orientiert sich an den Kriterien der Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart.de). Für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind, gelten häufig andere Vorabquoten. In dem Fall kann kein Härtefall geltend gemacht werden.

  • Eine besonders schwerwiegende persönliche Ausnahmesituation führt nicht automatisch zum Erhalt eines Studienplatzes!
    Übersteigt die Zahl der Antragstellenden die zur Verfügung stehenden Härtefallplätze, entscheidet der Grad der außergewöhnlichen Härte.

Beispiele

Das Vorliegen eines Härtefalls kann in der Regel angenommen werden bei:

  • besonderen gesundheitlichen Umständen, die die sofortige Zulassung erfordern,
  • Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können,
  • Beschränkung auf ein enges Berufsfeld aufgrund körperlicher Behinderung; das angestrebte Studium lässt eine erfolgreiche Rehabilitation erwarten,
  • körperlicher Behinderung, die jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes im Wege steht,
  • Notwendigkeit der Aufgabe des bisherigen Studiums oder des bisherigen Berufs aus gesundheitlichen Gründen sowie
  • früherer Zulassung für den genannten Studiengang und Unmöglichkeit der Inanspruchnahme aus nicht selbst zu vertretenden zwingenden Gründen, insbesondere Krankheit (Nachweis über den zwingenden Grund, der die Einschreibung verhindert hat und früherer Zulassungsbescheid).

Folgende Situationen begründen in der Regel keine außergewöhnliche Härte:

  • die:der Studieninteressent:in hat kranke oder schwerbehinderte Eltern(teile),
  • die:der Studieninteressent:in ist verheiratet,
  • die:der Studieninteressent:in hat ein Kind oder mehrere Kinder,
  • die:der Studieninteressent:in hat einen Teilstudienplatz oder
  • die:der Studieninteressent:in möchte in Leipzig promovieren.

Nachweis

Ihr Härtefall muss durch die beigefügten Belege so deutlich dargestellt sein, dass eine außenstehende Person den vorliegenden Sachverhalt anhand der Unterlagen nachvollziehen kann. Die geltend gemachten Umstände müssen in Ihrer Person liegen und nicht von Ihnen zu vertreten sein!

Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen (beispielsweise Behinderung oder chronischer Erkrankung) kann ein Nachweis in Form einer aktuellen fachärztlichen Stellungnahme oder eines fachärztlichen Gutachtens erforderlich sein. Der Nachweis muss eine hinreichende Stellungnahme zu den einzelnen, im Härtefallantrag geltend gemachten Kriterien enthalten. Der Nachweis Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten. Es soll auch für medizinische Laien – ohne profunde medizinische Fachkenntnisse – nachvollziehbar sein. Als zusätzliche Nachweise sind beispielsweise der Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes geeignet. Alle Unterlagen müssen in amtlich beglaubigter Kopie vorliegen.

Antrag stellen

Um einen Antrag zu stellen, geben Sie dies in der Online-Bewerbung im Abschnitt „Anerkennung von Sonderanträgen" an. Im nächsten Bewerbungsabschnitt werden Sie aufgefordert, aussagekräftige Nachweise für Ihren gestellten Antrag sowie eine Begründung hochzuladen. Fügen Sie dazu die benötigten Nachweise im Anschluss der ausgedruckten Bewerbung bei, welche Sie der Universität Leipzig zusenden.

Video: Härtefall erklärt (Untertitel, deutsche Gebärdensprache)

Video: Härtefall erklärt (Untertitel, deutsche Gebärdensprache)

Verbesserung der Durchschnittsnote

Besondere Umstände können das Erreichen einer besseren Durchschnittsnote beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verhindern. Dann können Sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Durchschnittsnote stellen. Dabei werden die Leistungen in der Oberstufe betrachtet und nicht die Abiturprüfung selbst.

Voraussetzung

Voraussetzung sind besondere Umstände und daraus resultierende Leistungsbeeinträchtigungen, welche den:die Bewerber:in am Erreichen einer besseren Durchschnittsnote beziehungsweise Punktzahl im Rahmen der Hochschulzugangsberechtigung (beispielsweise Abitur) gehindert haben. Unsere Universität orientiert sich bei Regelungen zum Härtefall- oder Nachteilsausgleich an den Vorgaben der Stiftung für Hochschulzulassung zur Vergabe von Studienplätzen.

Beispiele

Mögliche Gründe und Nachweise können beispielsweise sein:

  • längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (fachärztliches Gutachten),
  • längere schwere Behinderung oder Krankheit (fachärztliches Gutachten) sowie
  • sonstige vergleichbare besondere gesundheitliche Umstände (fachärztliches Gutachten).

Unbegründete Anträge

Der Vollständigkeit halber finden Sie im Folgenden auch eine Auflistung von Fällen oder Gründen, aus denen grundsätzlich kein auszugleichender Nachteil hervorgeht. Ein entsprechend ausgerichteter oder begründeter Antrag ist also gemeinhin aussichtslos. Bitte widmen Sie sich der Aufzählung also mit hoher Aufmerksamkeit:

  • Mitarbeit während der Schulzeit im elterlichen Haushalt, Geschäft oder Betrieb, ohne dass eine Notlage hierzu gezwungen hat
  • Krankheit der Eltern
  • Umzug der Eltern innerhalb letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung
  • Behauptete Benachteiligung wegen des Besuchs eines Gymnasiums eines bestimmten Typs oder der Ablegung einer Nichtschülerreifeprüfung
  • Behauptete Benachteiligung wegen der Ablegung des Abiturs in einem Land mit Zentralabitur
  • Besuch einer Schule, in der schlechte räumliche Verhältnisse oder Lehrermangel herrschten
  • Behauptung, durch ungerechte Beurteilung benachteiligt worden zu sein
  • Krankheit in der Abiturprüfung
  • Weiter und zeitraubender Schulweg
  • Teilnahme an einem Austauschprogramm
  • Mitarbeit in der Schülerverwaltung

Nachweis

Haben besondere Umstände zu einer Leistungsbeeinträchtigung geführt (beispielsweise ein monatelanger Krankenhausaufenthalt, Schwangerschaft), reicht deren alleiniger Nachweis für die Begründung eines Antrags nicht aus. Zusätzlich muss nachgewiesen werden, wie sich die Umstände auf die Durchschnittsnote ausgewirkt haben.

Zum Nachweis des Leistungsabfalls müssen Sie beglaubigte Kopien Ihrer Schulzeugnisse beifügen. Als weiteren Nachweis für Ihren Leistungsabfall benötigen Sie in der Regel ein Gutachten Ihrer Schule (nicht der Lehrer:in!). Aus diesem muss hervorgehen, in welchem Umfang sich Ihre schulischen Leistungen verschlechtert haben. Eine Einschätzung muss für jedes relevante Fach einzeln erfolgen. Aus dieser Einschätzung ergibt sich eine neue Durchschnittsnote, mit der Sie am Vergabeverfahren teilnehmen.

Auf ein Schulgutachten kann nur verzichtet werden, wenn die Schule nicht in der Lage ist, es zu erstellen. Beispiel: Sie haben die Schule nur kurze Zeit besucht und die Schule ist außerstande, die Auswirkungen des Antragsgrundes zu beurteilen. Allerdings muss dann eine entsprechende Stellungnahme der Schule eingereicht werden, warum sie kein Gutachten erstellen kann. In solch einem Fall kommt das Gutachten einer sowohl pädagogisch als auch psychologisch ausgebildeten sachverständigen Person in Betracht, das Sie sich auf eigene Kosten beschaffen müssen.

Antrag stellen

Um einen Antrag zu stellen, geben Sie dies in der Online-Bewerbung im Abschnitt „Anerkennung von Sonderanträgen" an. Im nächsten Bewerbungsabschnitt werden Sie aufgefordert, aussagekräftige Nachweise für Ihren gestellten Antrag sowie eine Begründung hochzuladen. Fügen Sie dazu die benötigten Nachweise im Anschluss der ausgedruckten Bewerbung bei, welche Sie der Universität Leipzig zusenden.

Verbesserung der Wartezeit

Hat sich der Erwerb Ihrer Hochschulzugangsberechtigung durch besondere Umstände verzögert, können Sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Wartezeit stellen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie aufgrund besonderer Umstände ein Schuljahr wiederholen mussten. 

Voraussetzung

Die Wartezeit berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Erwerbs Ihrer Hochschulzugangsberechtigung. Es können jedoch besondere Umstände vorliegen, die den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verzögert haben. Bewerber:innen haben dann weniger Wartezeit vorzuweisen. Unsere Universität orientiert sich bei Regelungen zum Härtefall- oder Nachteilsausgleich an den Vorgaben der Stiftung für Hochschulzulassung zur Vergabe von Studienplätzen.

Beispiele

Mögliche Gründe und Nachweise können sein:

  • längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht (fachärztliches Gutachten),
  • Schwerbehinderung von 50 oder mehr Prozent (Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes und beglaubigte Kopie des Schwerbehindertenausweises),
  • längere schwere Behinderung oder Krankheit (fachärztliches Gutachten) sowie
  • sonstige vergleichbare besondere gesundheitliche Umstände (fachärztliches Gutachten).

Nachweis

Der Nachweis eines besonderen Umstands reicht für eine Anerkennung des Antrags allein nicht aus. Sie müssen zusätzlich nachweisen, dass sich durch den belastenden Umstand der Erwerb der Studienberechtigung verzögert hat. Diesen Nachweis können Sie durch eine Bescheinigung Ihrer Schule über Grund und Dauer der Verzögerung beim Erwerb der Studienberechtigung sowie sonstige zum Nachweis des Verzögerungsgrunds geeignete Belege erbringen.

Antrag stellen

Um einen Antrag zu stellen, geben Sie dies in der Online-Bewerbung im Abschnitt „Anerkennung von Sonderanträgen" an. Im nächsten Bewerbungsabschnitt werden Sie aufgefordert, aussagekräftige Nachweise für Ihren gestellten Antrag sowie eine Begründung hochzuladen. Fügen Sie dazu die benötigten Nachweise im Anschluss der ausgedruckten Bewerbung bei, welche Sie der Universität Leipzig zusenden.

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