Der Nachteilsausgleich ist zentral für ein chancengerechtes Studium für Studierende während der Schwangerschaft, Geburt oder Stillzeit. Dabei werden im Einzelfall die Studien- oder Prüfungsbedingungen modifiziert. Verändert werden aber nur die Rahmenbedingungen und nicht die eigentliche Prüfungs- oder Studienleistung. Die Leistungsanforderungen bleiben für alle Studierenden immer gleich!
Individuelle Beratung
Ob Beantragung eines Härtefalls, eines Nachteilsausgleichs oder weitere Fragen: Hier finden Sie eine Übersicht zu Anlaufstellen, die eine individuelle Beratung anbieten.
Zugang und Zulassung zum Studium
Die zentrale Studienberatung berät unter anderem zu allgemeinen Fragen zur Bewerbung, den Zugangsvoraussetzungen, Eignungsprüfungen und Zulassungsverfahren. Das Studierendensekretariat berät zu allen verwaltungsorganisatorischen Angelegenheiten für die Zulassung zum Studium, unter anderem zur Beantragung eines Härtefalls oder Nachteilsausgleichs und den erforderlichen Nachweisen.
Prüfungen und Studienbedingungen
Die Studienbüros der Fakultäten sind Anlaufpunkte für Studierende und Lehrende bei Fragen zur Studienorganisation. Sie beraten unter anderem zum Nachteilsausgleich und dessen Beantragung für das Studium oder Prüfungen.
Konflikte und Lösungen
Die:der Senatsbeauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen unterstützt Studierende bei der Gewährung des Nachteilsausgleichs ausschließlich in Konfliktfällen. Allgemeine und individuelle Beratung und Unterstützung bei der Beantragung eines Nachteilsausgleichs bietet das jeweilige Studienbüro, das Studierendensekretariat oder die zentrale Studienberatung.
Studieren mit Kind und Familienaufgaben
Schwangere Studentinnen und studierende Eltern haben spezielle Fragen und Probleme. In der Sozialberatung des Studentenwerkes Leipzig werden Studierende mit Kind(ern) umfassend informiert und beraten. In persönlichen Gesprächen und über Kontaktvermittlung zu den zuständigen Ämtern können viele Probleme gelöst werden.
Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs
Der Mutterschutz soll es erleichtern, die Ausbildung mit den besonderen Anforderungen und der besonderen Situation in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit vereinbaren zu können. Der Nachteilsausgleich sorgt für ein chancengerechtes Studium ohne erhebliche Verzögerungen.
- Anspruchsgrundlage
Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Zunächst muss eine Einschränkung des Studiums vorliegen, also beispielsweise Qualitätseinbußen in der Studienleistung oder die fehlende Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, Prüfungen, Praktika oder Auslandsaufenthalten aufgrund der Schwangerschaft, Geburt oder Stillzeit. Die folgende Tabelle bietet eine Orientierung zu den möglichen Gründen:
Einschränkung | Beschreibung |
---|---|
Wahrnehmung von Mutterschutzfristen | Die studierende Person nimmt die Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung (ganz oder teilweise) wahr. |
Ärztliches Ausbildungsverbot | Die studierende Person weist ein ärztliches (vollständiges oder teilweises) Ausbildungsverbot vor. |
Hochschulisches Ausbildungsverbot aufgrund Gefährdungen (§ 9–14 MuSchG) | Während des Studiums können schwangere oder stillende Studentinnen in einigen Studiengängen oder Modulen Gefährdungen ausgesetzt sein, von denen für sie und das Kind eine Gefährdung ausgehen kann, wie beispielsweise:
Diese Gefährdungen gilt es im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen für alle in den betreffenden Semestern zu besuchenden Lehrveranstaltungen oder Prüfungen einzuschätzen und gegebenenfalls auszuschließen. Verantwortlich für die Gefährdungsbeurteilung ist die:der jeweilige Modulverantwortliche. Diese:r entscheidet mit Unterstützung der Stabsstelle Umweltschutz und Arbeitssicherheit, ob Gefährdungen vorliegen. |
Punktuelle Freistellung | Die Universität hat eine schwangere oder stillende Person grundsätzlich freizustellen, wenn:
|
weitere Fehlzeiten | Erhöhte zu berücksichtigende Fehlzeiten im Sinne des Mutterschutzgesetzes können sich ergeben:
|
Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob ein Ausgleich durch die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen nach dem Mutterschutzgesetz möglich ist. Als Schutzmaßnahmen kommen beispielsweise die Umgestaltung der Ausbildungstätigkeiten, zeitliche Umgestaltung mit Hilfe von Ersatz- oder Nachholterminen oder eine räumliche beziehungsweise sachliche Umgestaltung in Betracht. Verändert werden dabei die Rahmenbedingungen und nicht die eigentliche Prüfungs- oder Studienleistung. Schutzmaßnahmen stellen somit keine Vergünstigung dar. Es kommt vor, dass die gewählte Schutzmaßnahme (ein anderer Stuhl oder die Möglichkeit, während des Schreibens einer Prüfung die Füße hochlegen zu können) unzureichend ist. In dem Fall ist zunächst nach alternativen Schutzmaßnahmen zu suchen, statt die Studentin gleich ganz von der Prüfung freizustellen und damit ihr Studium gegebenenfalls zu verlängern.
In Betracht kommt auch die Unterbreitung eines alternativen Ausbildungsangebots (in Parallelität zum Anspruch einer Beschäftigten auf einen anderen geeigneten Arbeitsplatz), um eine unverantwortbare Gefährdung zu vermeiden. Ein alternatives Ausbildungsangebot ist damit Teil der Schutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 MuSchG. Ist die Unterbreitung eines solchen Alternativangebots seitens der Hochschule nicht möglich, besteht ein – ggf. teilweises – Ausbildungsverbot, sodass die Hochschule die:den Student:in nicht an den betreffenden Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen lassen darf (§§ 9, 11 und 12 MuSchG). Das Teilnahmeverbot kann sowohl Lehrveranstaltungen als auch Prüfungsleistungen betreffen.
- Beispiel
Eine Studentin kann aufgrund ihrer Schwangerschaft eine schriftliche Prüfung nicht so absolvieren, wie sie vorgesehen wäre, weil sie entsprechend der Gefährdungsbeurteilung beziehungsweise aufgrund eines ärztlichen Bescheids nicht ununterbrochen vier Stunden sitzen kann. In diesem Fall bietet es sich beispielsweise an, der Studentin nach etwa der Hälfte der Bearbeitungszeit eine 30-minütige beaufsichtigte Liegepause in einem anderen Raum oder einen begleiteten Spaziergang zu gewähren. Dieser variierte Prüfungsablauf ermöglicht ihr einen verzögerungsfreien Studienverlauf.
Studierende haben einen zu vermeidenden oder auszugleichenden Nachteil im Sinne des MuSchG, wenn
- sich das Studium über das rein aus den gesetzlichen Schutzmaßnahmen ableitbare Maß hinaus signifikant verlängert (zum Beispiel, wenn sich durch die bloße Wahrnehmung der Mutterschutzfrist von 3,5 Monaten das Studium um 12 Monate verlängert, weil ein Prüfungstermin nur einmal jährlich angeboten wird),
- bereits abgelegte (Teil-)Studienleistungen vollständig wiederholt werden müssen, weil die Leistungserbringung schwangerschaftsbedingt unterbrochen wurde (zum Beispiel Praktikum) oder
- in signifikantem Ausmaß nicht entsprechend der individuellen inhaltlichen Schwerpunktsetzung oder Neigung aus dem Studienangebot gewählt werden kann.
Grundsätzlich ist die Universität im Sinne der Selbstbestimmung der betreffenden Person gehalten, partizipativ den individuell besten Ausgleich zu finden. Da die Bedürfnisse der schwangeren und stillenden Student:innen divers sein können, ist ein pauschaler Nachteilsausgleich im Einzelfall nicht sachgerecht.
- Hinweis
Die pauschale Empfehlung für die Inanspruchnahme von Urlaubssemestern stellt keinen ausreichenden Nachteilsausgleich dar. Sollte sich die Möglichkeit bieten, im konkreten Fall zum Beispiel durch Terminverschiebungen oder durch Lockerung der vorgeschriebenen Reihenfolge von Modulen, Abhilfe leisten zu können, wäre dies vorzuziehen.
Wichtig
Verändert werden nur die Rahmenbedingungen und nicht die eigentliche Prüfungs- oder Studienleistung. Die Leistungsanforderungen bleiben immer für alle Studierenden gleich!
Einen Nachteilsausgleich beantragen
Studierende, die bei Prüfungen sowie bei Abschlussarbeiten einen Nachteilsausgleich benötigen, müssen hierfür einen Antrag beim zuständigen Prüfungsausschuss stellen. Auch in Bezug auf besondere Lehrveranstaltungsformen oder Leistungen (zum Beispiel Laborarbeiten, Praktika, Exkursionen), sowie in Bezug auf Vorgaben für die Organisation und Durchführung des Studiums (zum Beispiel Anwesenheitspflichten, Reihenfolge von Lehrveranstaltungen oder Modulen) kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden.
- Wichtig
Die Kurzübersicht zeigt einen stark vereinfachten und standardisierten Verfahrensablauf. Im konkreten Einzelfall gelten immer die Vorschriften der jeweiligen Fakultät (insbesondere zu Fristen und Nachweisen)! Wenn Prüfungen in mehreren Fächern an verschiedenen Fakultäten absolviert werden, müssen mehrere Anträge beim jeweiligen Prüfungsausschuss der entsprechenden Fakultät gestellt werden.
- Informieren
Der:die Student:in informiert sich so früh wie möglich über die Antragstellung und insbesondere über die Anspruchsvoraussetzungen beim zuständigen Studienbüro. - Nachweis
Auf den Nachweis der Schwangerschaft oder Stillzeit kann verzichtet werden, wenn diese im Studienbüro gemeldet wurden und dort ein entsprechender Nachweis bereits vorgelegt wurde (Anhang 1: Formular Mitteilung über eine Schwangerschaft oder Stillzeit sowie Erklärung zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen). Ebenso, wenn die Beeinträchtigung und die weiteren Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs offensichtlich erfüllt sind. - Schriftlicher Antrag
Der:die Student:in stellt so früh wie möglich, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Prüfungstermin oder Bearbeitungsbeginn schriftlich einen Antrag auf Nachteilsausgleich beim zuständigen Prüfungsausschuss. Empfohlen wird die Verwendung des Antragsformulars (Anhang 1). - Entscheidung
Der zuständige Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag und teilt die Entscheidung dem:der Student:in spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin oder Bearbeitungsbeginn schriftlich mit.- Zustimmung
Der Prüfungsausschuss informiert alle für die Umsetzung des Nachteilsausgleichs relevanten Personen und Stellen. Der Nachteilsausgleich wird umgesetzt. - Ablehnung
Der:die Antragsteller:in kann die (teilweise) Ablehnung akzeptieren oder innerhalb von vier Wochen Widerspruch beim Prüfungsausschuss einlegen.
- Zustimmung
Form
Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Prüfungsausschuss einzureichen. Wird der Antrag per E-Mail eingesendet, sollte hierfür die studentische E-Mail-Adresse verwendet werden. Es wird empfohlen, das zugehörige Antragsformular (Intranetlink) der Universität zu verwenden, die Antragstellung kann aber auch formlos erfolgen.
Frist
Der Antrag ist vor der Prüfung zu stellen. Ein Antrag nach einer Prüfung ist nicht möglich. Es gilt die Frist der für Sie relevanten Eignungsfeststellungsordnung, Studien- oder Prüfungsordnung. Fehlen Regelungen, sollte der Antrag schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin beziehungsweise dem Beginn der Bearbeitungszeit beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Treten die Gründe für einen Nachteilsausgleich erst nach Ablauf dieser Frist ein oder werden sie dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin erst danach bekannt, muss der Antrag unverzüglich gestellt werden.
Der Antrag sollte so früh wie möglich gestellt werden, um zu gewährleisten, dass der Prüfungsausschuss ausreichend Zeit für eine Prüfung und Entscheidungsfindung hat (und in diesem Rahmen beispielsweise Rückfragen mit der beantragenden Person klären kann). Darüber hinaus benötigt auch die prüfungsorganisatorische Umsetzung des Nachteilsausgleichs Zeit, sollte beispielsweise die Organisation eines separaten Raumes erforderlich sein.
Eine kurzfristige Antragstellung kann notwendig sein, wenn die Beeinträchtigung erst kurzfristig diagnostiziert wurde. Der Grund für eine solche kurzfristige Antragstellung sollte auch auf dem Antrag beziehungsweise dem Nachweis (siehe unter "Inhalt") vermerkt werden. Der Prüfungsausschuss sollte der antragstellenden Person den Eingang des Antrags schriftlich bestätigen.
Der Antrag sollte Matrikelnummer, Studiengang, Name und Vorname, Adresse sowie bei Bedarf die studentische E-Mailadresse der antragstellenden Person enthalten. Darüber hinaus sind die gewünschten Prüfungsmodifikationen möglichst konkret zu benennen und deren Erforderlichkeit zu begründen. Auf den Nachweis der Schwangerschaft oder Stillzeit kann verzichtet werden, wenn diese im Studienbüro gemeldet wurden und dort ein entsprechender Nachweis bereits vorgelegt wurde (Anhang 1: Formular Mitteilung über eine Schwangerschaft oder Stillzeit sowie Erklärung zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen). Ebenso, wenn die Beeinträchtigung und die weiteren Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs offensichtlich erfüllt sind.
Widerspruchsmöglichkeit
Die Entscheidung über einen Nachteilsausgleich im Rahmen universitärer Prüfungen oder Studienbedingungen ist ein Verwaltungsakt, zu dessen Überprüfung der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Hinsichtlich der Anforderungen an ein mögliches Widerspruchsverfahren wird auf die jeweilige Prüfungsordnung verwiesen.
Rügepflicht
Wurde ein Nachteilsausgleich bewilligt und wird dieser in der Prüfung nicht korrekt umgesetzt, besteht für den Prüfling eine unverzügliche Rügepflicht. Werden beispielsweise eine Zeitverlängerung oder gewährte Pausen in der Prüfung nicht wie beantragt gewährt, muss dies der Prüfungsaufsicht beziehungsweise der prüfenden Person unmittelbar mitgeteilt werden. Eine Rüge nach der Prüfung ist nicht möglich.
- Hinweis
Die Beschaffung eventueller Hilfsmittel obliegt grundsätzlich der antragstellenden Person. An der Universität wurde zudem ein Pool zur Ausleihe von Hilfsmitteln für die Umsetzung von Nachteilsausgleichen sowie barrierefreie Arbeitsplätze für Prüfungen eingerichtet.
Wichtig
Verändert werden nur die Rahmenbedingungen und nicht die eigentliche Prüfungs- oder Studienleistung. Die Leistungsanforderungen bleiben immer für alle Studierenden gleich!
Mögliche Maßnahmen für den Ausgleich von Nachteilen
Mögliche Formen eines Nachteilsausgleichs und Beispiele.
Die Entscheidung über die Form des Nachteilsausgleichs liegt im Ermessen des Prüfungsausschusses als zuständiger Prüfungsbehörde. Der Prüfungsausschuss ist dabei nicht an ärztliche Empfehlungen oder die Vorschläge der antragstellenden Person gebunden, sollte diese jedoch als wichtige Expert:inneneinschätzungen in die Entscheidung mit einbeziehen. Der Ermessensspielraum des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs ist durch den Grundsatz vollständiger Nachteilsausgleich ja, Privilegierung nein eingeschränkt:
- Keine Unterkompensation
Art und Umfang des Nachteilsausgleichs müssen so bestimmt sein, dass dadurch die Einschränkung beim Leistungsnachweis voll ausgeglichen wird. Dies bedeutet, dass die:der Antragsteller:in durch den Nachteilsausgleich nicht nur in die Lage versetzt wird, die Prüfung "irgendwie zu bestehen", sondern die Chance hat, all ihre:seine Kompetenzen vollumfänglich nachzuweisen. - Keine Überkompensation
Art und Umfang des Nachteilsausgleichs müssen so bemessen sein, dass der Nachteil nicht "überkompensiert" wird. Die:der Antragsteller:in darf keine Privilegien gegenüber den Kommiliton:innen erhalten.
- Beispiel
Die antragstellende Person benötigt aufgrund von Stillpausen mehrere kürzere Pausen. Sie beantragt daher beim Prüfungsausschuss eine Schreibzeitverlängerung von 60 Minuten. Der Prüfungsausschuss gewährt ihr hingegen eine Verlängerung um die tatsächlich anfallenden Pausen.
Möglich sind grundsätzlich nur Modifikationen in Bezug auf Bedingungen und Form des Nachweises von Leistungen. Die in der Studienordnung festgelegten Qualifikationsziele bleiben durch den Nachteilsausgleich unberührt, die inhaltlichen Anforderungen müssen gewahrt bleiben. Der Ersatz einer Prüfungsform durch eine andere darf nur dann gewährt werden, wenn die Nachteile durch keine andere Maßnahme ausgeglichen werden können. Die Verwendung eines anderen Bewertungsmaßstabes oder der Verzicht auf die Bewertung einer (Teil-)Leistung sind nicht möglich.
Aufgrund der Komplexität muss immer individuell und einzelfallabhängig entschieden werden. Die:der Student:in mit einem Nachteil ist Expert:in in eigener Sache und sollte vom Prüfungsausschuss bei der Entscheidungsfindung einbezogen werden, um möglichst einvernehmliche Lösungen zu finden. Allgemeingültige Empfehlungen in Form eines feststehenden Katalogs sind daher nicht möglich. Die nachstehende Tabelle kann nur als Orientierung dienen.
- Wichtig
Die Auswahl von Maßnahmen muss sich am Prinzip der Chancengleichheit und nicht an den vorhandenen Ressourcen orientieren. So ist es beispielsweise nicht zulässig, zusätzliche Bearbeitungszeit mit Verweis auf fehlende Aufsichtspersonen zu verweigern. Ein sogenannter Ressourcenvorbehalt kann nur in ganz engen Grenzen geltend gemacht werden.
Ansatzpunkte | Beispiel |
---|---|
Alternativer Prüfungstermin | In Betracht kommt eine Vorverlegung, Nachholung (beispielsweise im Anschluss an Mutterschutzfrist), ein Extra-Termin nur für diese:n Student:in, bei einem bereits bestehenden Termin für mehrere Studierende. Gründe können sein, dass
|
Ersatz für Prüfungsleistungen | In Betracht kommt Anwesenheit oder Mitarbeit, Vortrag, kurzes oder begleitendes Praktikum, Klausur, Hausarbeit, wenn beispielsweise die:der Student:in bestimmte Prüfungsleistung nicht erbringen kann oder das Erbringen der Prüfungsleistung als zu gefährlich eingestuft wurde. |
Zusätzliche Ruhepausen (nicht Schreibzeit-verlängerung!) | Gegebenenfalls kommt Verlängerung um die tatsächlich anfallenden Pausen bis zu einer festgelegten Gesamtzeit in Betracht, wenn die:der Student:in stillt und eine Pause benötigt um entweder ein Kind zu stillen oder Milch abzupumpen oder die:der Student:in eine Liegepause benötigt. |
Aufteilung von Prüfungsleistungen | Psychische oder physische Belastung wäre durch gesamte Prüfungsdauer zu hoch (gegebenenfalls durch Gefährdungsbeurteilung erfasst), aber Teilleistungen könnten erbracht werden. |
Wechsel des Prüfungsortes | Ein Wechsel des Prüfungsortes kann erforderlich sein, wenn beispielsweise
|
Zulassung von Hilfsmitteln während Prüfung | Gewährung der Benutzung von Hilfsmitteln, welche die Teilnahme an der Prüfung ermöglichen. |
Verlängerung einer Abgabefrist | Bei Seminararbeit, Hausarbeit, Bachelorarbeit, Masterarbeit, wiss. Hausarbeit oder Zulassungsarbeit, (Promotion), beispielsweise wenn
|
Verlegung eines Bearbeitungs-zeitraums |
|
Rahmenbedingungen Praktikum | Änderung der Rahmenbedingungen eines Praktikums, wie beispielsweise Vorverlegung, Nachholung, Teilzeit statt Vollzeit oder Unterbrechung (relevant vor allem in Medizin, Lehramt, Kindheitspädagogik, Gesundheit, Pflege), beispielsweise
|
Quelle: Deutsches Studentenwerk (2019): Leitfaden für Hochschulen zum Mutterschutz im Studium, S. 56 f.
Nachteilsausgleich für die Organisation und Durchführung des Studiums können notwendig sein, wenn Studien- und Prüfungsordnungen wenig Spielraum für eine individuelle Studiengestaltung lassen. Auf diese Spielräume sind Studierende mit Beeinträchtigung jedoch häufig angewiesen. Da sich die gleichen Beeinträchtigungen sehr unterschiedlich auswirken können und zudem die Anforderungen des Studienfachs immer individuell sind, kann es keine allgemeinen Richtlinien für Nachteilsausgleich für die Organisation und Durchführung des Studiums geben. Der Einzelfall ist entscheidend, es müssen individuelle Lösungen gefunden werden.
- Beispiel
Der Beginn der Anmeldefrist für eine Lehrveranstaltungen mit Teilnahmebeschränkung liegt in der Mutterschutzfrist. Die erneute Anmeldung zur Teilnahme an der Lehrveranstaltung wäre erst wieder im darauffolgenden Semester möglich. Damit würde die Studentin die Regelstudienzeit überschreiten. Daher wird der Studentin ausnahmsweise die Möglichkeit der Anmeldung vor der regulären Anmeldefrist gewährt.
Aufgrund dieser großen Bandbreite an Handlungsfeldern sowie möglichen Maßnahmen, Zuständigkeiten und Ansprechpersonen gibt es bei Nachteilsaugleichen für die Durchführung und Organisation des Studiums kein formelles (Antrags-)Verfahren. Grundsätzlich gilt, dass die Stellen, die regulär für das jeweilige Handlungsfeld zuständig sind, auch für Nachteilsausgleich zuständig sind. Zu Sonderstudienplänen berät beispielsweise das jeweilige Studienbüro, schriftlich vereinbart werden sie mit dem Prüfungsamt. Da es für solche nachteilsausgleichenden Maßnahmen keine Fristen gibt, die Umsetzung jedoch aufwändig sein kann, sollten sich Studierende rechtzeitig um Informationen und Absprachen kümmern.
- Wichtig
Der Anspruch auf Nachteilsausgleich gilt auch für die Organisation und Durchführung des Studiums. Im Zweifelsfall können sie daher auch schriftlich beim Prüfungsausschuss beantragt werden und auch die Möglichkeit eines Widerspruchs im Falle einer (teilweisen) Nichtgenehmigung besteht. Und auch hier gilt: Die Umsetzung und Organisation eines Nachteilsausgleichs darf nicht einfach an die:den Studierenden abgegeben werden!
Ansatzpunkt | Beispiel |
---|---|
Zulassung zusätzlicher entschuldigter Fehlzeiten für Lehrveranstaltung | Beispielsweise für (praktische) Übungen oder Seminare, wenn beispielsweise
|
Vorverlegung der Anmeldefrist | Vorverlegung der Anmeldefrist für Lehrveranstaltungen mit Teilnahmebeschränkung, wenn beispielsweise
|
Reservierung von Platzkontingenten | Reservierung von Platzkontingenten für Studierende mit Kindern für Ausbildungsveranstaltungen mit Teilnahmebeschränkung, wenn beispielsweise
|
Quelle: Deutsches Studentenwerk (2019): Leitfaden für Hochschulen zum Mutterschutz im Studium, S. 56 f.
FAQ
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Wo muss ich den Antrag auf Nachteilsausgleich stellen?
Sie müssen Ihren Antrag auf Nachteilsausgleich rechtzeitig beim zuständigen Prüfungsausschuss oder Prüfungsamt stellen. In einigen Studiengängen wird die Prüfung jedoch nicht von der Universität Leipzig durchgeführt. Hierzu zählen Prüfungen auf Landesebene der Studiengänge Lehramt, Rechtswissenschaft, Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie. Dann müssen Sie den Antrag beim entsprechenden Prüfungsamt stellen. Die Bearbeitung dauert dann meist länger. Eventuell benötigen Sie auch noch Zeit, um in Widerspruch gehen zu können.
Wo beantrage ich einen Nachteilsausgleich für ein verpflichtendes Auslandssemester, ein Auslandspraktikum oder einen Doppelabschluss an einer anderen (ausländischen) Hochschule?
Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass die ins Ausland beziehungsweise ins Praktikum entsendende Hochschule für einen Nachteilsausgleich, die im Rahmen eines Praktikums im In- und Ausland umgesetzt werden müssen, nicht zuständig ist. Das heißt wenn eine Studentin zum Beispiel während ihres Praktikums aufgrund einer Freistellung im Rahmen des MuSchG etwas verpasst oder das Praktikum nicht vollständig absolvieren kann, ist die Praktikumsstelle entsprechend der nationalen Gesetzgebung dafür zuständig, hier einen entsprechenden Nachteilsausgleich zu gewähren, sofern die in dem Land geltenden Mutterschutzbestimmungen dies vorschreiben.
Was muss ich beim Studium mehrere Fächer beachten?
Sie studieren mehrere Fächer gleichzeitig, zum Beispiel im Lehramtsstudium? Bitte beachten Sie, dass Sie gegebenenfalls für die einzelnen Fächer jeweils einen Nachteilsausgleich bei unterschiedlichen Prüfungsausschüssen beantragen müssen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Nachteilsausgleich, Prüfungsunfähigkeit und Prüfungsrücktritt?
Handelt es sich um eine akute, vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigung, zum Beispiel eine schwere Grippe? In diesem Fall liegt möglicherweise eine Prüfungsunfähigkeit vor und es kommt ein Prüfungsrücktritt in Betracht.