Behinderungen oder chronische Erkrankungen dürfen kein Nachteil sein. Wir bieten Ihnen Informationen über die Anerkennung einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung, Unterstützung bei psychischer Belastungen am Arbeitsplatz und Angebote für mehr Barrierefreiheit.
- Fördermittel - Forschung inklusiv
- Individuelle Beratung
- Nachteilsausgleich
- Leitfaden Vielfältig Lernen & Lehren
- Hilfe bei psychischen Problemen
- Flexible Arbeitszeit & Ort
- Anerkennung einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung
- Technische Arbeitshilfen
- Barrierefreie Literatur
- Barrierefreier Kleinbus
- Euro-WC-Schlüssel für barrierefreie Toiletten
Fördermittel - Forschung inklusiv
Die Verbesserung der Barrierefreiheit innerhalb von Forschungsprojekten ist von entscheidender Bedeutung, um eine inklusive und zugängliche Wissenschaft zu fördern. Ziel ist es, Hindernisse für Menschen mit Behinderungen abzubauen und ihre uneingeschränkte Teilhabe zu gewährleisten. Durch gezielte Maßnahmen und innovative Ansätze können alle Beteiligte gleichberechtigt am Forschungsprozess teilnehmen. Dies stärkt nicht nur die Qualität der Forschung, sondern auch die gesellschaftliche Akzeptanz und Integration. Über die Vergabe der Fördermittel entscheidet der Beirat für Inklusion.
Die Fördermittel umfassen pro Projekt 5.000 Euro und bilden somit häufig nur einen kleinen Teil zur verbesserten Teilhabe am Forschungsprojekt oder inklusiven Wissenschaftskommunikation.
Beispiele für Maßnahmen:
- Übersetzung von Forschungsergebnissen in Leichte Sprache
- Workshops zur Erstellung von barrierefreien Dokumenten (Bpsw. Barrierefreie Fragebögen)
- Anfertigung von Gebärdensprachvideos
- Überprüfung der Barrierefreiheit von Webseiten
Forschungsvorhaben und -projekte
Antragsfrist: 31.10.2024 (Verlängerung möglich)
Verwendungszeitraum: 30.06.2025
3x jeweils 5.000 Euro Sachkosten
Individuelle Beratung
Ob Arbeiten mit einer (Schwer-)Behinderung oder chronischen Erkrankung, Hilfe bei der Beantragung präventiver Maßnahmen oder Anlaufstellen zur Schaffung eines barrierefreien Arbeitsumfelds. Hier finden Sie eine Übersicht zu Anlaufstellen, die eine individuelle Beratung anbieten.
Auftrag
Die Schwerbehindertenvertretung fördert die tatsächliche Eingliederung von Arbeitnehmer:innen mit (Schwer-)Behinderung und Gleichstellung in den Betrieb. Das Beratungsangebot und die Aufgaben umfassen:
- die Unterstützung von Menschen mit (Schwer-)Behinderungen und Gleichstellung, insbesondere auch bei präventiven Maßnahmen und deren Beantragung bei den zuständigen Stellen, zum Beispiel bei der Arbeitgeberin, dem Integrationsamt oder Arbeitsamt,
- die Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden von Menschen mit (Schwer-)Behinderungen und ihnen gleichgestellten Personen. Die Schwerbehindertenvertretung verhandelt anschließend mit der Arbeitgeberin über die Umsetzung von Maßnahmen und informiert Betroffene über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen,
- die Überwachung der Einhaltung des geltenden Rechts für Menschen mit (Schwer-)Behinderungen und ihnen gleichgestellten Personen. Also alle Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen, insbesondere auch die der Arbeitgeberin nach den Paragrafen 154, 155 und 164 bis 167 des neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) obliegenden Verpflichtungen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Schwerbehindertenvertretung
Schwerbehindertenvertretung für den Hochschulbereich
Die Schwerbehindertenvertretung für den Hochschulbereich bietet eine Beratungssprechstunde an.
Auftrag
Die Schwerbehindertenvertretung fördert die tatsächliche Eingliederung von Arbeitnehmer:innen mit (Schwer-)Behinderung und Gleichstellung in den Betrieb. Das Beratungsangebot und die Aufgaben umfassen:
- die Unterstützung von Menschen mit (Schwer-)Behinderungen und Gleichstellung, insbesondere auch bei präventiven Maßnahmen und deren Beantragung bei den zuständigen Stellen, zum Beispiel bei der Arbeitgeberin, dem Integrationsamt oder Arbeitsamt,
- die Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden von Menschen mit (Schwer-)Behinderungen und ihnen gleichgestellten Personen. Die Schwerbehindertenvertretung verhandelt anschließend mit der Arbeitgeberin über die Umsetzung von Maßnahmen und informiert Betroffene über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen,
- die Überwachung der Einhaltung des geltenden Rechts für Menschen mit (Schwer-)Behinderungen und ihnen gleichgestellten Personen. Also alle Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen, insbesondere auch die der Arbeitgeberin nach den Paragrafen 154, 155 und 164 bis 167 des neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) obliegenden Verpflichtungen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Schwerbehindertenvertretung
Schwerbehindertenvertretung der Medizinischen Fakultät
Die aktuellen Kontaktinformationen der Schwerbehindertenvertretung der Medizinischen Fakultät finden Sie unter Beauftragte und Interessenvertretungen.
Nachteilsausgleich
Individuelle Beratung zum Thema Nachteilsausgleich, dem Antragsverfahren und den erforderlichen Nachweisen erfolgt vorrangig über das Studienbüro der jeweiligen Fakultät. Ausführliche Informationen finden Sie zudem auf unserem Infoportal zum Nachteilsausgleich.
Leitfaden Vielfältig Lernen & Lehren
Hochschulen sind inzwischen von einer großen Vielfalt geprägt: Nicht nur die Studierenden, sondern alle Menschen, die Teil des Hochschulsystems sind, haben unterschiedliche Hintergründe. Das bedeutet: sie haben auch unterschiedliche Bedarfe. Gleichzeitig existieren Strukturen, die Barrieren entstehen lassen und Bildungswege behindern.
Der vorliegende Leitfaden soll Ihnen als Lehrende Anregungen geben, wie diese Unterschiede berücksichtigt werden können und wie eine diversitätssensible Ausgestaltung von Lehr-Lern-Aktivitäten möglich ist.
LEITFADEN VIELFÄLTIG LERNEN & LEHREN
3 MB
Hilfe bei psychischen Problemen
Unsere universitären Anlaufstellen bieten kostenfreie und vertrauliche Hilfe bei psychischen Problemen im Arbeitsumfeld. Darüber hinaus finden Sie Informationen zur Kontaktvermittlung zu niedergelassenen Nervenärzten und Psychotherapeuten und Hilfe in Krisensituationen.
Die psychosoziale Beratung bietet Beschäftigten der Universität Leipzig Unterstützung in herausfordernden Lebens- oder Arbeitssituationen an. Dazu zählen beispielsweise:
- psychische Belastungen oder Stress,
- Probleme in der Familie,
- Unstimmigkeiten oder Konflikte mit Kolleg:innen oder Vorgesetzten,
- depressive Verstimmungen, Ängste oder Sorgen,
- erlebte sexualisierte Diskriminierung oder Gewalt,
- Probleme mit Alkohol, Drogen oder anderen Abhängigkeiten oder
- Schwierigkeiten aufgrund psychischer Erkrankungen.
Ansprechpartnerinnen:
Christiane Bach
Goethestraße 6 | Raum 743
04109 Leipzig
Nora Schuhmann
Goethestraße 6 | Raum 743
04109 Leipzig
Flexible Arbeitszeit & Ort
Mitarbeitenden haben die Möglichkeit sowohl die Arbeitszeit als auch den Arbeitsort flexibel und nach individuellen Bedürfnissen bestimmten zu können. Hier finden Sie eine Übersicht über die Voraussetzungen.
Gleitzeitregelung
Um flexible Arbeitszeiten in den Verwaltungseinrichtungen und eine familienfreundliche Arbeitsorganisation zu ermöglichen, gilt für die nichtwissenschaftlichen Mitarbeitenden der Universität Leipzig die Gleitzeitdienstvereinbarung. Sie ermöglicht die Erbringung der Arbeitsleitung innerhalb einer Rahmenzeit von Montag bis Freitag von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Dies ermöglicht eine familienfreundliche Termingestaltung beispielsweise in der Gremien- und Netzwerkarbeit.
Mobiles Arbeiten
Mitarbeitende haben die Möglichkeit ihre Arbeitsleistung auch außerhalb der Universität Leipzig flexibel an einem Ort ihrer Wahl zu erbringen. Insbesondere Kinderbetreuung, die Pflege von Angehörigen, Behinderungen oder chronische Erkrankungen, betriebliche Wiedereingliederung sollen damit besser mit universitären Aufgaben vereinbar sein. Voraussetzung sind u.a. geeignete Arbeitsaufgaben, ein mobiler Arbeitsplatz, eine Beantragung sowie Bewilligung durch die Dienststellenleitung. Alle Informationen, Ansprechpersonen und Antragsformulare finden Sie im Intranet.
Anerkennung einer Schwerbehinderung und Gleichstellung
Ein Schwerbehindertenausweis oder eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen kann sinnvoll sein, um im Alltag und im Berufsleben Entlastung und Unterstützung zu erhalten. Es bestehen viele Regelungen oder Vergünstigungen und Nachteilsausgleiche – ob auf der Arbeit, beim Fahren mit Bus und Bahn oder bei der Steuer. Hier bekommen Sie einen Überblick über die Vorteile und die Voraussetzungen zur Beantragung.
Als Menschen mit Behinderungen gelten nach Paragraf 2 Absatz 1 des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen aufweisen, welche sie an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern. Die Auswirkungen der Beeinträchtigung werden als Grad der Behinderung (GdB) in Zehnergraden von 20 bis 100 formuliert. Für die Feststellung des Grads der Behinderung bestehen bundesweite Richtlinien, die sogenannten versorgungsmedizinischen Grundsätze. Ausschlaggebend ist eine Gesamtsicht der tatsächlichen Beeinträchtigung. Es werden nicht mehrere GdB-Werte aufaddiert.
Schwerbehinderung
Als schwerbehindert gelten Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Dieser kann beim zuständigen Versorgungsamt der Stadt Leipzig bzw. des Landkreises Leipzig beantragt werden, wo der individuelle Grad der Behinderung (GdB) geprüft wird. Weitere Informationen bietet einfach-teilhaben.de.
Gleichstellung
Wurde die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) beim Versorgungsamt beantragt und beträgt dieser mindestens 30 aber unter 50, ist eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen möglich. Hierfür ist die Agentur für Arbeit zuständig. Dazu muss der Bescheid des Versorgungsamts zusammen mit dem dazugehörigen Antragsformular für eine Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit am jeweiligen Wohnsitz eingereicht werden. Weitere Informationen bietet einfach-teilhaben.de.
Haftungshinweis
Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung. Eine individuelle Beratung bieten die Schwerbehindertenvertretung für den Hochschulbereich sowie die Schwerbehindertenvertretung für die Medizinische Fakultät. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für die Inhalte externer Links wird keine Haftung übernommen. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreibende verantwortlich (Stand: Februar 2020).
Bewerbungsgespräch und Mitteilung einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung
In Bewerbungsprozess ist die Frage nach einer Schwerbehinderung grundsätzlich unzulässig, wenn die Behinderung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ohne Bedeutung ist. Auch im laufenden Arbeitsverhältnis besteht grundsätzlich keine Pflicht, eine Schwerbehinderung zu offenbaren. Die Frage nach einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung bzw. einem diesbezüglich gestellten Antrag kann im bestehenden Arbeitsverhältnis nach sechs Monaten zulässig sein, damit die Arbeitgeberin beispielsweise den Schutzpflichten nach dem Sozialgesetzbuch nachkommen kann. Die Mitteilung einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung an die Universität Leipzig erfolgt über die zuständige sachbearbeitende Person.
Arbeitsverhältnis
Schwerbehinderte Beschäftigte haben gegenüber der Universität Leipzig das Recht auf
- eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,
- eine bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
- Erleichterung im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung.
Freistellung von Mehrarbeit
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen. Mehrarbeit ist Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit von acht Stunden werktäglich hinausgeht. Die Vorschrift dessen stellt jedoch kein Verbot der Mehrarbeit dar.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderte Menschen können einen Anspruch auf vorgezogene Altersrente von bis zu fünf Jahren haben. Dies kann jedoch mit hohen Abschlägen verbunden sein.
Zusatzurlaub
Schwerbehinderte Beschäftigte haben Anspruch auf einen zusätzlich bezahlten Urlaub von einer Arbeitswoche. Die tatsächliche Höhe des Zusatzurlaubs ist dabei abhängig von der regelmäßigen Arbeitszeit pro Woche. Keinen Anspruch auf Zusatzurlaub haben Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung (GdB) unter 50 und gleichgestellte Beschäftigte.
Prävention
Treten im Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis von schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten Schwierigkeiten auf, die den Arbeitsplatz gefährden, sind öffentliche Einrichtungen dazu verpflichtet, ein Präventionsverfahren durchzuführen. Beim Präventionsverfahren sollen gemeinsam mit den Vertretungen der Beschäftigten und dem Integrationsamt alle Möglichkeiten erörtert werden, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt
werden können. Ziel ist die möglichst dauerhafte Erhaltung des Arbeitsverhältnisses, zum Beispiel durch die Gewährung von Beratungs- oder Förderleistungen.
Haftungshinweis
Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung. Eine individuelle Beratung bieten die Schwerbehindertenvertretung für den Hochschulbereich sowie die Schwerbehindertenvertretung für die Medizinische Fakultät. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für die Inhalte externer Links wird keine Haftung übernommen. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreibende verantwortlich (Stand: Februar 2020).
Barrierefreie Arbeitsplätze und Hilfsmittel
Assistenzhunde sind speziell ausgebildete Hunde, die Menschen mit einer Behinderung, chronischen oder psychischen Erkrankung im Alltag unterstützen. Assistenzhunde gelten gesetzlich als Hilfsmittel und dürfen deshalb grundsätzlich in allen öffentlichen Gebäuden mitgeführt werden. Seit dem 01.07.2021 ist dies rechtlich im Behindertengleichstellungsgesetz § 12e verankert und näher geregelt. Der Zutritt mit Assistenzhund kann nur verwehrt werden, wenn dies eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen würde.
Eine umfangreiche Sammlung von Fragen zu den Regelungen im BGG zu Assistenzhunden finden sich auf den Seiten des Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Blinde und sehbehinderte Mitarbeitende der Universität Leipzig erhalten Unterstützung bei der Recherche, Beschaffung und Aufbereitung barrierefreier Literatur. Senden Sie die Angaben zur benötigten Literatur bitte über das Webformular der Universitätsbibliothek Leipzig. Wenn die benötigte Literatur noch nicht in barrierefreier Form für blinde und sehbehinderte Menschen vorliegt, wird der Auftrag an den Aufbereitungsdienst der Universitätsbibliothek weitergegeben. Bei Fragen und Anmerkungen erreichen Sie den Service per E-Mail.
Technische Arbeitshilfen
Technische Arbeitshilfen für Menschen mit Behinderungen und ihnen gleichgestellten Personen können vorhandene Fähigkeiten fördern, Restfähigkeiten stärken und gleichzeitig schützen. Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen Sozialleistungsträger die Kosten für die Beschaffung.
Technische Arbeitshilfen für Menschen mit Behinderungen können vorhandene Fähigkeiten fördern, Restfähigkeiten stärken, und gleichzeitig schützen. Sie können ebenso ausgefallene Fähigkeiten zumindest teilweise ersetzen. Ziel ihres Einsatzes ist es, bei bestimmten Behinderungen die Arbeitstätigkeit überhaupt erst zu ermöglichen, die Arbeitsausführung zu erleichtern, das heißt Arbeitsbelastungen zu verringern und die Arbeitssicherheit zu gewährleisten. Technische Arbeitshilfen sind entweder persönliche Hilfsmittel (zum Beispiel orthopädische Sicherheitsschuhe) oder mobile technische Arbeitshilfen (zum Beispiel Sitzhilfen, Hebevorrichtungen, Software, Bildschirmlesegeräte oder Einhandtastaturen), die behinderungsbedingte Nachteile bei der Tätigkeit ausgleichen. Beschäftigte mit einer Behinderung oder Gleichstellung müssen bei dem entsprechenden Kostenträger vor der Anschaffung einen Antrag auf Erstattung der Kosten für entsprechende Arbeitshilfen stellen.
Voraussetzungen
Welche Anlaufstelle die richtige ist, richtet sich nach den individuellen Voraussetzungen:
- Beschäftigte, die behinderungsbedingt zur Berufsausübung auf Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen angewiesen sind, können einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen, wenn sie das 28.Lebensjahr vollendet und über 180 Monate (15 Jahre) Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung entrichtet haben. Gemäß den Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung übernimmt diese keine Kosten für eine ergonomische Ausstattung des Arbeitsplatzes, wie beispielsweise einen höhenverstellbaren Schreibtisch oder Bürostuhl.
- Beschäftigte mit einer Behinderung und Beschäftigte, die von einer Behinderung bedroht sind, können einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit (Rehateam) stellen, wenn sie weniger als 180 Beitragsmonate in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt haben.
- Beschäftigte mit einer Behinderung oder Gleichgestellte können beim Integrationsamt (Hauptfürsorgestelle, Kommunaler Sozialverband Sachsen) einen Antrag stellen, wenn sie einen Behindertenausweis besitzen und es sich um Neueinrichtungen oder Ersatzbeschaffungen handelt. In der Regel erfolgt eine Förderung ab einem anerkannten Behinderungsgrad von 50 Prozent und höher.
- Nach Arbeits- und Wegeunfällen ist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig.
Erforderliche Unterlagen
Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Antragsformular der Deutschen Rentenversicherung, Agentur für Arbeit, des Integrationsamtes oder der Unfallversicherung;
- ärztliches Attest beziehungsweise Krankenhaus-Abschlussbericht; eventuell mit einer ärztlichen Empfehlung zu den erforderlichen Hilfsmitteln;
- Kostenvoranschlag aus dem Fachhandel.
Verfahrensdauer
Die Paragrafen 14 und 15 des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) enthalten Regelungen zur Verfahrensdauer und den Verantwortlichkeiten. Ist nur ein Rehabilitationsträger für die Leistung verantwortlich, gilt Folgendes:
- innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags muss der Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit feststellen oder den Antrag an den zuständigen Träger weiterleiten. Dieser darf anschließend auch bei Unzuständigkeit den Antrag nicht mehr weiterleiten und muss eine Entscheidung über die beanspruchte Leistung treffen.
- über den konkreten Rehabilitationsbedarf und die erforderliche Hilfe entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Sollte ein Gutachten erforderlich sein, verlängert sich die Dauer entsprechend.
Deutsche Rentenversicherung
Antrag
PDF, 781KB, Datei ist nicht barrierefrei, Stand 11.03.2019
Anlage (Berufliche Rehabilitation)
PDF, 384KB, Datei ist nicht barrierefrei, Stand 08.03.2018
Anlage (Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen)
PDF, 568KB, Datei ist nicht barrierefrei, Stand 11.10.2018
Bundesagentur für Arbeit
Merkblatt 12 – Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben
Integrationsamt
Bei der Beantragung unterstützen Sie:
Interne Anlaufstellen
Schwerbehindertenvertretung für den Hochschulbereich
Schwerbehindertenvertretung für die Medizinische Fakultät
Betriebliches Gesundheitsmanagement
Inklusionsbeauftragte_r des Arbeitgebers
StabSstelle Chancengleichheit, Diversität und familie
Externe Anlaufstellen
- der Integrationsfachdienst,
- das Integrationsamt,
- das Rehateam der Bundesagentur für Arbeit,
- die Reha-Beratung der Renten- oder Unfallversicherung,
- die Inklusionsberatung der Industrie- und Handelskammern
- und Berufsförderungswerke.
Informationsflyer
Barrierefreier Kleinbus
Ein barrierefreier Kleinbus für bis zu acht Personen ermöglicht die Mitnahme von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen. Eine integrierte Rampe bietet einen barrierefreien Zugang für bis zu zwei rollstuhlfahrende Personen. Bei der Mitnahme von zwei Rollstuhlfahrer:innen sind weitere sechs Sitzplätze (inklusive Fahrer:in) verfügbar. Der Kleinbus kann über die Stabsstelle Chancengleichheit durch Beschäftigte der Universität Leipzig ausgeliehen werden.
Aufgrund von kurzfristig eingetretenen krankheitsbedingten Ausfällen von Kolleg:innen ist derzeit keine Ausleihe möglich.
Allgemeine Informationen
Der VW Crafter bietet Platz für maximal acht Personen, einschließlich der fahrenden Person und der rollstuhlfahrenden Person. Jede Fahrt muss im Fahrtenbuch eingetragen werden. Die ARAL-Tankkarte, die Zulassungsbescheinigung, die Transponderkarte für die Hofeinfahrt Ritterstraße und ein Unfallbericht befinden sich in der Fahrzeugmappe. Die Betriebsanleitung befindet sich im Handschuhfach. Der VW Crafter wird Ihnen vollgetankt übergeben und muss auch so zurückgegeben werden. Die Tankkarte darf nur verwendet werden, wenn der Zweck der Fahrt eindeutig der Inklusion dient. Andernfalls müssen Sie oder Ihre Einrichtung die Kosten für die Betankung des Fahrzeugs selbst tragen.
Voraussetzungen
Um den Kleinbus zu leihen, benötigen Sie:
- eine gültige Betriebsfahrerlaubnis zum Führen eines Firmenfahrzeugs
- Beschäftigte unserer Universität erhalten diese auf Antrag durch ihren Vorgesetzten bei der Fahrerlaubnis
- eine Einweisung in das Führen eines Kleinbusses (Termine werden von der Abteilung Fuhrpark angeboten), außerdem
- der Kleinbus muss von einer Person der Stabsstelle Chancengleichheit, Diversität und Familie gebucht und übergeben werden.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter:innen der Stabsstelle Chancengleichheit, Diversität und Familie gerne zur Verfügung.
Euro-WC-Schlüssel für barrierefreie Toiletten
Mitglieder- und angehörige unserer Universität mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen erhalten kostenfrei einen Euro-WC-Schlüssel für barrierefreie Toiletten. Den Schlüssel können Sie für die gesamte Zeit des Studiums beziehungsweise Arbeitsverhältnisses ausleihen. Kontaktieren Sie uns, um einen Abholtermin für den Schlüssel zu vereinbaren. Bitte bringen Sie zur Abholung Ihren Berechtigungsnachweis und 10 Euro in bar für die Hinterlegung als Kaution mit.
Berechtigungsnachweis
Als Berechtigungsnachweis gilt der deutsche Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG, B, H, BL, oder G und 70 Prozent aufwärts.
Berechtigt sind zudem:
- Menschen mit schwerer oder außergewöhnlicher Gehbehinderung
- Rollstuhlfahrer:innen
- Stomaträger:innen
- Blinde Menschen
- Menschen mit Multipler Sklerose
- Menschen mit chronischer Blasen- oder Darmerkrankung, Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa
Wenn eine Behinderung nicht anders nachgewiesen werden kann, wird der ärztliche Nachweis als ausreichend angesehen. Dies gilt vor allem für Personen aus Ländern, die über kein vergleichbares Ausweissystem verfügen. Hier ist der europäische Parkausweis für schwerbehinderte Menschen als Nachweis ausreichend.
Barrierefreiheit: Zwei-Sinne-Prinzip
Sie können die untenstehenden Eingabefelder direkt auf der Homepage verwenden. Alternativ können Sie das Reservierungsformular runterladen und digital oder händisch ausfüllen. Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular per E-Mail oder per Post an die Stabsstelle Chancengleichheit, Diversität und Familie