Sonderförderung „Chancengerechtigkeit“ im Erasmus+ Programm

Studierende, die eine finanzielle Erasmus+ Förderung erhalten, können die Sonderförderung „Grünes Reisen“ und „Chancengerechtigkeit“ beantragen. Der Antrag muss zusammen mit der unterzeichneten Registrierung für den Auslandsaufenthalt eingereicht werden, eine nachträgliche Beantragung ist nicht möglich.

Für die Sonderförderung ist eine eidesstattliche Erklärung zum Fördergrund erforderlich. Zusätzlich müssen entsprechende Nachweise vorliegen, die bis zu sechs Jahre nach Aufenthaltsende aufbewahrt und auf Anfrage der Stabsstelle Internationales vorgelegt werden können.

Studierende mit Erasmus+ Status ohne finanzielle Förderung („Zero Grant“) sind nicht förderberechtigt.

Eine Behinderung ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 oder eine chronische Erkrankung (siehe Liste des RKI), wegen der finanzielle Mehrkosten im Ausland entstehen, liegen jeweils nachweislich vor.
Folgende Nachweise müssen Sie erbringen:

  • Behinderung: Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Landessozialamtes
  • Chronische Erkrankung: Ärztliches Attest, welches bescheinigt, dass auf Grund der chronischen Erkrankung finanzielle Mehrkosten im Ausland entstehen

Alternativ kann ein Realkostenantrag bei der NA DAAD gestellt werden.

Der gesamte Auslandsaufenthalt wird mit mindestens einem eigenen Kind absolviert. Eine Doppelförderung eines Kindes ist ausgeschlossen, sollten beide Elternteile einen Auslandsaufenthalt zeitgleich antreten. Bei zwei oder mehr Kindern kann jedes Elternteil eine Sonderförderung erhalten.

Folgende Nachweise müssen Sie erbringen:

  • Geburtsurkunde und Reiseunterlagen zu Hin- und Rückreise des Kindes/ der Kinder
  • ggf. Anmeldebestätigung für Betreuungs- oder Bildungseinrichtungen
  • ggf. Bestätigung der gemeinsamen Unterkunft im Ausland durch Mietvertrag

Alternativ kann ein Realkostenantrag bei der NA DAAD gestellt werden.

Eine mindestens sechsmonatige fortlaufende Erwerbstätigkeit muss auf Grund Ihres Auslandsaufenthaltes beendet werden oder pausieren. Das Beschäftigungsende für Aufenthalte im Wintersemester muss nach dem 15. Juni, für Aufenthalte im Sommersemester nach dem 01. November liegen. Der monatliche Nettoverdienst muss zwischen 450 EUR und 850 EUR liegen. Bei mehreren Verdiensten gilt der Mittelwert pro Monat. Ausgenommen sind die berufliche Selbständigkeit sowie Auslandsaufenthalte, während der Sie ein Stipendium (kein Bafög) oder eine Praktikumsvergütung ab 300 Euro monatlich erhalten.

Folgenden Nachweis müssen Sie erbringen:

  • Gehaltsabrechnungen oder Steuererklärung

Eltern/Elternteile oder Bezugspersonen verfügen über keinen akademisch zu wertenden Abschluss in Deutschland (eine Auflistung finden Sie beim Hochschulkompass und Akkreditierungsrat). Im Ausland erworbene Abschlüsse werden in dem betreffenden Land als nicht-akademisch gewertet. Falls der Abschluss in einem Land erworben wurde, das in eine andere Staatsform umgewandelt wurde, gilt der Zeitpunkt des Ausbildungsabschlusses als Grundlage zur Wertung.

Wenn anstelle der Eltern Bezugspersonen Ihr „Elternhaus“ darstellen, sollten diese einen mehrjährigen ständigen Bezug zu Ihnen bis zu Ihrem Beginn der akademischen Ausbildung gehabt haben. Wenn für Sie nur ein Elternteil oder eine Bezugsperson verfügbar oder bekannt ist, dann wird für den Nachweis nur diese eine Person berücksichtigt.

Ausgenommen sind Auslandsaufenthalte, während der Sie ein Stipendium (kein Bafög) oder eine Praktikumsvergütung ab 300 Euro monatlich erhalten.

Folgenden Nachweis müssen Sie erbringen:

  • Ehrenwörtliche Erklärung der Eltern, des Elternteils oder der Bezugsperson(en) zu deren höchsten Bildungsabschlüssen

Detaillierte Informationen zu den Förderbedingungen und der Gesamthöhe der finanziellen Unterstützung, einschließlich Sonderförderung, finden Sie in auf den Seite der Informationsseiten der Stabsstelle Internationales.