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Aufgrund der gegenwärtigen Coronakrise wurde das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (Wiss-ZeitVG) um eine neue Regelung in § 7 Abs. 3 WissZeitVG ergänzt, die eine Erweiterungsmöglichkeit des Befristungsrahmens um sechs Monate vorsieht. Zweck dieser Regelung ist es, durch die pandemiebedingten Einschränkungen des Hochschulbetriebs entstandene Nachteile bezüglich der wissenschaftlichen Weiterqualifizierung auszugleichen.

Nachfolgend sollen einige Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, beantwortet werden:

1. Wer profitiert von der neuen Regelung?
Die Erweiterungsmöglichkeit des Befristungsrahmens gilt ausschließlich für das wissenschaftliche Personal, das auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 WissZeitVG befristet sind (Qualifizierungsbefristung). Wissenschaftliches Personal mit Befristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG (Projektbefristung) ist von der Regelung nicht erfasst.

2. Gibt es für Mitarbeitende, die durch den coronabedingt eingeschränkten Hochschulbetrieb einen Nachteil in ihrer wissenschaftlichen Weiterqualifizierung erlitten haben, einen Weiterbeschäftigungsanspruch oder gar eine automatische Vertragsverlängerung?
Weder noch. Die Regelung des § 7 Abs. 3 WissZeitVG beinhaltet lediglich eine Erweiterung des Befristungsrahmens. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass dieser erweiterte Befristungsrahmen ausgeschöpft wird. Eine Vertragsverlängerung muss weiterhin beantragt werden.

3. Wie kann die Weiterbeschäftigung realisiert werden?
Im ersten Schritt ist hierzu von dem/der Mitarbeitenden ein Gespräch mit dem/der Vorgesetzten zu führen, in dem auch die Qualifizierungsplanung angepasst werden sollte. Wenn eine Weiterbeschäftigung beabsichtigt ist, wird über die Vorgesetzten – wie bisher auch – der Antrag auf Weiterbeschäftigung beim Dezernat 3 Personal gestellt. Voraussetzung ist dabei stets die Sicherstellung der Finanzierung.

4. Welche Voraussetzungen müssen ansonsten erfüllt sein?
Voraussetzung für eine Weiterbeschäftigung ist, dass im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 30.09.2020 eine Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG besteht. In dem Weiterbeschäftigungsantrag muss eine neue Qualifizierungsplanung angegeben werden. Ein allgemeiner Verweis auf pandemiebedingte Verzögerungen in der wissenschaftlichen Weiterqualifikation genügt nicht. Weiterhin wird die Erweiterung des Befristungsrahmens nur dann relevant, wenn der reguläre Befristungsrahmen von zweimal sechs Jahren nicht ausreicht.

5. Wird der Vertrag pauschal um die vollen sechs Monate erweitert?
Nein. Es erfolgt eine anteilige Verlängerung um den Zeitraum, in dem durch den coronabedingt eingeschränkten Hochschulbetrieb eine Verzögerung der wissenschaftlichen Qualifizierung eingetreten ist.  

6. Sollten Mitarbeitende jetzt schon auf ihre/n Vorgesetzte/n bzgl. einer Verlängerung zugehen?
Grundsätzlich sollte dies erst erfolgen, wenn eine Weiterbeschäftigung innerhalb des regulären Befristungsrahmens nicht mehr möglich ist, da erst dann die coronabedingte Erweiterung des Befristungsrahmens relevant wird.