Der Hochschulrat ist nach Sächsischem Hochschulgesetz ein zentrales Organ der Universität. Er gibt Empfehlungen zur Profilbildung und Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit unserer Universität unter Berücksichtigung der Entwicklungsplanung des Freistaats Sachsen und der Zielvereinbarungen zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus und der Universität.
Aufgaben
Der Hochschulrat ist ein Beratungs- und Kontrollorgan unserer Universität. Er wirkt an der Strategiebildung sowie an der Struktur- und Entwicklungsplanung mit. Seine Mitglieder bringen ehrenamtlich ihre Erfahrungen aus der Wissenschaft und Forschung, aus dem Wissenschaftsmanagement und der Wissenschaftspolitik sowie aus der freien Wirtschaft ein. Der Hochschulrat tagt mindestens zweimal im Semester. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.
Die Zuständigkeiten des Hochschulrates ergeben sich aus § 91 des Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHSG) sowie aus § 13 der Sächsischen Hochschulfinanzverordnung (SächsHSFinVO).
- Benennung der drei Mitglieder des Hochschulrates für die Kommission zur Auswahl einer neuen Rektorin oder eines neuen Rektors,
- Beantragung der Abwahl der Rektorin oder des Rektors beim Erweiterten Senat,
- Bestätigung der Abwahl der Rektorin oder des Rektors durch den Erweiterten Senat,
- Erteilung des Einvernehmens zum Vorschlag der Rektorin oder des Rektors für die Bestellung der Kanzlerin oder des Kanzlers,
- Genehmigung der Entwicklungsplanung der Universität,
- Formulierung von Grundsätzen für die Verwendung der Stellen und Mittel und die Verwendung von Rücklagen,
- Stellungnahme zur beabsichtigten Information der Öffentlichkeit durch das Rektorat,
- Stellungnahme zum Bericht des Rektorates,
- Stellungnahme vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen,
- Genehmigung des Wirtschaftsplanes der Universität und der Medizinischen Fakultät,
- Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Universität und der Medizinischen Fakultät,
- Entlastung des Rektorates und des Dekanates der Medizinischen Fakultät,
- Bestellung des Abschlussprüfers der Universität auf Vorschlag des Rektorates im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus und dem Staatsministerium der Finanzen,
- Bestellung des Abschlussprüfers der Medizinischen Fakultät auf Vorschlag von deren Dekanat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus und dem Staatsministerium der Finanzen.
Zudem kann der Hochschulrat gemäß § 91 SächsHSG Stellung nehmen:
- zur Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderung sowie
- zur Einrichtung, Aufhebung und wesentlichen Änderung von Studiengängen.
Mitglieder des Hochschulrats
Die Mitglieder werden anteilig vom Senat und vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kunst und Tourismus für eine Amtszeit von fünf Jahren benannt.