Der Hochschulrat ist nach Sächsischem Hochschulfreiheitsgesetz ein zentrales Organ der Universität. Er gibt Empfehlungen zur Profilbildung und Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit unserer Universität unter Berücksichtigung der Entwicklungsplanung des Freistaats Sachsen und der Zielvereinbarungen.
Aufgaben
Der Hochschulrat ist ein Beratungs- und Kontrollorgan unserer Universität, er wirkt an der Strategiebildung sowie an der Struktur- und Entwicklungsplanung mit. Seine Mitglieder bringen ehrenamtlich ihre Erfahrungen aus der Wissenschaft und Forschung, aus dem Wissenschaftsmanagement und der Wissenschaftspolitik sowie aus der freien Wirtschaft ein. Der Hochschulrat tagt mindestens zweimal im Semester. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.
Die Zuständigkeiten des Hochschulrats sind in § 86 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (SächsHSFG) geregelt:
- Erstellung eines Vorschlags für die Wahl des Rektors
- Beantragung der Abwahl des Rektors beim Erweiterten Senat
- Bestätigung der Abwahl des Rektors durch den Erweiterten Senat
- Erteilung des Einvernehmens zum Vorschlag des Rektors für die Bestellung des Kanzlers
- Genehmigung der Entwicklungsplanung, des Wirtschaftsplanentwurfes sowie des Jahresabschlusses der Universität
- Formulierung von Grundsätzen für die Verwendung der Stellen und Mittel und die Verwendung von Rücklagen
- Stellungnahme zum Jahresbericht des Rektorats
- Entlastung des Rektorats
- Stellungnahme vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen
- Stellungnahme zur Einrichtung von Studiengängen sowie zu wesentlichen Änderungen und Aufhebungen von Studiengängen
Mitglieder des Hochschulrats
Die Mitglieder werden anteilig vom Senat und vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für eine Amtszeit von fünf Jahren benannt.