Derzeit erlaubt die Ausgangsbeschränkung des Freistaats Sachsen den normalen Weg von und zur Arbeit. Ein spezieller „Passierschein“ ist nicht notwendig, die Identifizierung beispielsweise durch Mitarbeiterausweis oder Visitenkarte in Verbindung mit dem Personalausweis ist ausreichend. Das Personaldezernat hat aber zwischenzeitlich ein Muster angefertigt für eine Arbeitgeberbescheinigung gemäß Allgemeinverfügung des Freistaats vom 22. März 2020. Vorgesetzte können das Muster bereits jetzt nutzen und den Beschäftigten eine Bescheinigung ausstellen (siehe entsprechende E-Mail aus dem Büro der Kanzlerin an Derzenenten, Stabsstellenleiter, Dekanatsräte, Leiter der Zentralen Einrichtungen). Die Bescheinigung sollte von der Leitung der Einrichtung oder (nach interner Festlegung) von den unmittelbaren Vorgesetzten unterzeichnet werden. Kanzlerin Birgit Dräger empfiehlt allen Vorgesetzten, eine Übersicht der ausgestellten Bescheinigungen anzufertigen, um dies bei Bedarf nachweisen zu können.