Pressemitteilung 2015/138 vom

Die Universität Leipzig hat eine neue Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis. In seiner jüngsten Sitzung hat der Senat der Hochschule sie einstimmig beschlossen. "Ich bin sehr froh über diese klare Entscheidung", sagt Prof. Dr. Matthias Schwarz, Prorektor für Forschung und Nachwuchsförderung. "Die Satzung geht zum Teil sogar über die Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft hinaus. Sie ist für uns ein wichtiger Baustein vor allem in der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Wir sind damit sehr gut aufgestellt."

Die neue Satzung wurde vom akademischen Senat der Universität Leipzig nur wenige Tage vor der Publikation eines neuen Positionspapiers des Wissenschaftsrates mit Empfehlungen zur wissenschaftlichen Integrität verabschiedet. Die Universität hat unter anderem mit der Einrichtung einer Geschäftsstelle für das Ombudswesen bereits wichtige Punkte dieser Empfehlungen vollzogen.

Die Satzung dient als Instrument der autonomen Sicherung der wissenschaftlichen Integrität und beinhaltet auch Sanktionsverfahren im Falle von Fehlverhalten. Es heißt darin: "Für die Universität ist es von besonderer Bedeutung, eine Atmosphäre der Offenheit, Kreativität und Leistungsbereitschaft zu erhalten und diese weiter zu fördern. In der Wahrnehmung ihrer Verantwortung in der Forschung muss die Universität Vorkehrungen gegen wissenschaftliches Fehlverhalten treffen."

Zu den Anforderungen an die gute wissenschaftliche Praxis zählt demnach, dass Untersuchungen nach dem neuesten Stand der Erkenntnis durchgeführt, Primärdaten zehn Jahre lang aufbewahrt und die anerkannten Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit in den einzelnen Disziplinen eingehalten werden müssen. Zudem sollen die Forschungsergebnisse stets in Form von Publikationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

"Ergebnisse sind grundsätzlich zu publizieren, und eine Zustimmung zur Veröffentlichung darf nicht verweigert werden unter Hinweis auf geistiges Eigentum", sagt Prorektor Matthias Schwarz. "Es ist höchstens ein zeitlicher Aufschub denkbar, der dann gegebenenfalls im Rahmen einer Zusammenarbeit mit anderen Forschungseinrichtungen oder Industriepartnern vertraglich zu vereinbaren ist."

Schwarz betont, dass die neue Satzung, die die Vorgänger-Version aus dem Jahre 2002 ablöst, vor allem Nachwuchswissenschaftlern eine Anleitung sein und eine Handhabe bieten könne. "An den Universitäten ist eine anspruchsvolle Qualifikation des Nachwuchses unabdingbar. Diese Qualifikation haben wir besonders im Blick. Zu den Zielgruppen der Satzung zählen daher sowohl die Hochschullehrer als auch die zu Qualifizierenden. Alle sollten sensibilisiert sein für mögliches wissenschaftliches Fehlverhalten."

Laut Satzung liegt Fehlverhalten unter anderem vor, wenn "vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden oder geistiges Eigentum anderer verletzt wird". Eine Mitverantwortung kann sich zum Beispiel aus der "Mitautorschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen" ergeben.

In Konfliktfällen können Betroffene die Mitglieder der sechsköpfigen Ombudskommission anrufen. Die Ombudspersonen prüfen die Vorwürfe auf ihre Plausibilität und klären unter Anhörung der Beteiligten, ob sie im Rahmen der Vorprüfung auszuräumen sind. Wenn nicht, wird auf Antrag einer Ombudsperson die "Ständige Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens" tätig.